Herr Henke haben sie das gesehen. Der Radfahrer hat mir die Vorfahrt genommen. Aber der kam doch von Rechts. Ach so.
Fahrschüler

Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die Rechte.
Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. StVO § 2 (1)
Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit E-Bikes Radwege benutzen. StVO § 2 (4)


Fahrradstraße
In einer Fahrradstraße (Zeichen 244.1) gilt für den Fahrverkehr eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. StVO (Anlage 2) 23
(!)
Das Zusatzzeichen erlaubt die Benutzung durch Krafträder auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder, Mofas, Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge.

Fahrradzone
Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradzonen (Zeichen 244.3) nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. StVO (Anlage 2) 24.1

Fußgängerzone
Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone (Zeichen 242.1) nicht benutzen. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahrverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend. StVO (Anlage 2) 21
(!)
Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart (Radfahrer) erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. StVO (Anlage 2) 18

Gemeinsamer Geh- und Radweg
Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240) benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1). StVO (Anlage 2) 19
(!)
Das Zusatzzeichen erlaubt die Benutzung durch Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde allerdings auf 20 km/h begrenzt. Gesehen in Bonn (Südbrücke)

Getrennter Rad- und Gehweg
Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg (Zeichen 241) des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des getrennten Geh- und Radwegs befahren. Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1). StVO (Anlage 2) 20

Grünpfeil-Schild nur für Radfahrer
Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Durch das Zeichen 721 wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt. StVO § 37 (2)

Nebeneinander fahren
Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. StVO § 2 (4)

Personenbeförderung
Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes. StVO § 21 (3)

Radverkehr
Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo Radverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn quert oder auf sie geführt wird und dies für den Kraftfahrzeugverkehr nicht ohne Weiteres erkennbar ist. StVO (VwV)
Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen. StVO § 39 (5)

Radweg
Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. StVO § 2 (4)

Sackgasse
Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit der Sackgasse (Zeichen 357) für den Radverkehr und/oder Fußgängerverkehr durch Piktogramme angezeigt sein. StVO (Anlage 3) 27

Schutzstreifen für Radfahrer
Der Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340) ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild "Radverkehr" auf der Fahrbahn gekennzeichnet. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken. StVO (Anlage 3) 22
(!)
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden. StVO (Anlage 3) 22

Überholen von Radfahrern
Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von Rad Fahrenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. StVO § 5 (4)

Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen
Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge (Zeichen 277.1) nicht überholen. StVO (Anlage 2) 54.4

Verbot für den Radverkehr
Verbot für den Radverkehr (Zeichen 253). StVO (Anlage 2) 31

Verkehrsberuhigter Bereich
Wer ein Fahrzeug führt, muß in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) mit Schrittgeschwindigkeit fahren. StVO (Anlage 3) 12

Verkehrszeichen auf der Fahrbahn
Die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen. StVO § 39 (5)

Fußgänger - Zu Fuß Gehende
Radfahrer - Rad Fahrende

Darf man mit dem Handy auf dem Fahrrad telefonieren?
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. StVO § 23 (1a)
Wann darf man linke Radwege benutzen?
Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. StVO § 2 (4)
Darf man in einem Fahrradanhänger Kinder mitnehmen?
Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes. StVO § 21 (3)

Radschnellweg
Das Zeichen steht an Radschnellwegen (Zeichen 350.1). Es dient der Unterrichtung über den Beginn von Radschnellwegen und der Führung von Radschnellwegen an Knotenpunkten. StVO (Anlage 3) 24.1

Bußgeldkatakog (BKatV)
132a
Als Radfahrer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt
60 € Bußgeld 1 Punkt A-Verstoß Kein Fahrverbot
132a.1
... mit Gefährdung
100 € Bußgeld 1 Punkt A-Verstoß Kein Fahrverbot
132a.2
... mit Sachbeschädigung
120 € Bußgeld 1 Punkt A-Verstoß Kein Fahrverbot
132a.3
Als Radfahrer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichen
100 € Bußgeld 1 Punkt A-Verstoß Kein Fahrverbot
132a.3.1
... mit Gefährdung
160 € Bußgeld 1 Punkt A-Verstoß Kein Fahrverbot
132a.3.1
... mit Sachbeschädigung
180 € Bußgeld 1 Punkt A-Verstoß Kein Fahrverbot


Gesehen in Düren

Gesehen in Leverkusen

Gesehen in Spich

Gesehen in Bonn
Hätte mich der Radfahrer gesehen, dann hätte ich ja auch gebremst. Kursteilnehmer

2023