Überholen

   

Allgemeines

Es ist links zu Überholen.

Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. StVO § 5 (2) 

 

  

Abgehende Fahrstreifen (Zeichen 340)

Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, darf beim Abbiegen vom Beginn einer breiten Leitlinie (Zeichen 340) rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren werden. StVO § 7a (1)

 

 

Ausfädelungsstreifen (Verzögerungsstreifen)

Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholt werden. StVO § 7a (3) 

 

     

Einfädelungsstreifen (Beschleunigungsstreifen)

Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. StVO § 7a (2)

    

  

Ende sämtlicher streckenbezogen­er Überholverbote (Zeichen 282)

Das Zeichen 282 kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen vorher angeordnet worden waren. StVO (Anlage 2) 60

 

    

Fahrstreifenbegenzung (Zeichen 295)

Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie (Zeichen 295) auch nicht teilweise überfahren. Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen. StVO (Anlage 2) 68  

 

    

Fußgänger auf der Fahrbahn

Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von Rad Fahrenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. StVO § 5 (4)

Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden. Wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden. StVO § 25 (1)

 

   

Fußgängerüberweg (Zeichen 293)

An Fußgängerüberwegen darf nicht überholt werden. StVO § 26 (3)  

 

     

Haltestelle für Linienbusse und für Schulbusse (Zeichen 224)

Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden. StVO § 20 (3) 

An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. StVO § 20 (4)  

 

   

Radfahrer im Straßenverkehr

Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von Rad Fahrenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. StVO § 5 (4)

 

    

Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art (Zeichen 276)

Das Zeichen 276 darf nur fahrstreifenbezogen, niemals aber auf dem rechten von mehreren Fahrstreifen, angeordnet werden. VwV-StVO  

Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art. StVO (Anlage 2) 58   

Ende sämtlicher streckenbezogen­er Geschwindigkeits­beschränkungen und Überholverbote. StVO (Anlage 2) 60

 

        

Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t (Zeichen 277)

Überholverbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 277) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. StVO (Anlage 2) 54  

Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t. StVO (Anlage 2) 59 

Ende sämtlicher streckenbezogen­er Geschwindigkeits­beschränkungen und Überholverbote. StVO (Anlage 2) 60

 

    

Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträdern mit Beiwagen (Zeichen 277.1)

Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen. StVO (Anlage 2) 54.4

Ende des Verbots des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen. StVO (Anlage 2) 59.1

Ende sämtlicher streckenbezogen­er Geschwindigkeits­beschränkungen und Überholverbote. StVO (Anlage 2) 60

 

  

Begriffe

   

Seitenabstand
Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von Rad Fahrenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. StVO § 5 (4)


Vorbeifahren

Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. Muss ausgeschert werden, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen – wie beim Überholen – anzukündigen. StVO § 6  

 
       

Bußgeldkatalog (BKatV)

   

17
Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt
100 € Bußgeld   1 Punkt   A-Verstoß   Kein Fahrverbot


18

Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt
80 € Bußgeld   1 Punkt   A-Verstoß   Kein Fahrverbot


153a
Überholt unterr Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277)
70 € Bußgeld   1 Punkt   A-Verstoß   Kein Fahrverbot

 
       

FAQ - Fragen und Antworten

    

Muss man beim Überholen den Blinker benutzen?
Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. StVO § 5 (4a)


Wann darf man die Hupe benutzen?
Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schallzeichen angekündigt werden. StVO § 5 (5) 


Wann darf man die Lichthupe benutzen?
Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden. StVO § 5 (5)

  

Wen darf man in dieser Situation überholen?

Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (Zeichen 1049-11), dürfen überholt werden. Das Zusatzzeichen 1001-31 gibt die Länge der Strecke an in diesem Fall 600 m.

 

 

Bildergalerie


       


       

Sprüche

    

Rechter Ersatzblinker

Fahrschülerin auf der Suche nach dem Linken

  

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