Wann ist eigentlich eine Kurve zu Ende?
Fahrschülerin während der praktischen Ausbildung

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt.
Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. StVG § 2 (1)
Der Führerschein ist die amtliche Bestätigung, dass der darin bezeichneten Person eine Fahrerlaubnis in dem genannten Umfang erteilt ist. BGH NJW 73474


Die Klasse A berechtigt zum Führen von
Krafträder (auch mit Beiwagen)
mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge
mit einer Leistung von mehr als 15 kW und
dreirädrige Kraftfahrzeuge
mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW. FeV § 6 (1)
Fahrzeuge
der Klassen AM, A1 und A2. FeV § 6 (3)
Die Klasse A1 berechtigt zum Führen von
Krafträder (auch mit Beiwagen)
mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge
mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW. FeV § 6 (1)
Fahrzeuge
der Klasse AM. FeV § 6 (3)
Als Krafträder der Klasse A1 gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind (Kleinkrafträder bisherigen Rechts) und Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn sie bis zum 18. Januar 2013 erstmals in den Verkehr gekommen sind. FeV § 76 6.
Die Klasse A2 berechtigt zum Führen von
Krafträder (auch mit Beiwagen)
mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind. FeV § 6 (1)
Fahrzeuge
der Klassen A1 und AM. FeV § 6 (3)
Inhaber einer ab dem 19.1.2013 bis zum Ablauf des 27.12.2016 erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland auch zum Führen von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet ist. FeV § 76 6a.
Die Klasse AM berechtigt zum Führen von
Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge
der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) und
dreirädrige Kleinkrafträder
der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) und
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge
der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52). FeV § 6 (1)

Die Klasse B berechtigt zum Führen von
Kraftfahrzeuge
ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und
Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird. FeV § 6 (1)
Fahrzeuge
der Klasse AM und L. FeV § 6 (3)
Die Klasse B (Schlüsselzahl 96) berechtigt zum Führen von
Fahrzeugkombinationen
bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3500 kg überschreitet, aber 4250 kg nicht übersteigt. FeV (Anlage 9) 134
Die Klasse BE berechtigt zum Führen von
Fahrzeugkombinationen
die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg nicht übersteigt. FeV § 6 (1)

Die Klasse C1 berechtigt zum Führen von
Kraftfahrzeuge
ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und
Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. FeV § 6 (1)
Die Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen. FeV § 6 (4)
Die Klasse C1E berechtigt zum Führen von
Fahrzeugkombinationen
die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt.
Fahrzeugkombinationen
die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt. FeV § 6 (1)
Fahrzeuge
der Klasse BE. FeV § 6 (3)
Außerdem berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist. FeV § 6 (3) 7.
Die Fahrerlaubnis der Klasse C1E berechtigt im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen. FeV § 6 (4)
Die Klasse C berechtigt zum Führen von
Kraftfahrzeuge
ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und
Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. FeV § 6 (1)
Fahrzeuge
der Klasse C1. FeV § 6 (3)
Die Fahrerlaubnis der Klasse C berechtigt im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen. FeV § 6 (4)
Die Klasse CE berechtigt zum Führen von
Fahrzeugkombinationen
die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und
Anhängern oder einem Sattelanhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. FeV § 6 (1)
Außerdem die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist. FeV § 6 (3) 6.
Die Fahrerlaubnis der Klasse CE berechtigt im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen. FeV § 6 (4)

Die Klasse D1 berechtigt zum Führen von
Kraftfahrzeuge
ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt.
Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. FeV § 6 (1)
Die Klasse D1E berechtigt zum Führen von
Fahrzeugkombinationen
die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. FeV § 6 (1)
Fahrzeuge
der Klasse BE. FeV § 6 (3)
Die Klasse D berechtigt zum Führen von
Kraftfahrzeuge
ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und
Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. FeV § 6 (1)
Fahrzeuge
der Klasse D1. FeV § 6 (3)
Die Klasse DE berechtigt zum Führen von
Fahrzeugkombinationen
die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. FeV § 6 (1)
Fahrzeuge
der Klassen D1E und BE. FeV § 6 (3)

Die Klasse L berechtigt zum Führen von
Zugmaschinen
die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge
jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. FeV § 6 (1)
Die Klasse T berechtigt zum Führen von
Zugmaschinen
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). FeV § 6 (1)
Fahrzeuge
der Klasse AM und L. FeV § 6 (3)
Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. FeV § 6 (2)


Welche Führerscheinklasse braucht man für die Roller?
Für den C1 Roller von BMW benötigt man die Fahrerlaubnis der Klasse A1.
Wie alt muss man für die Klasse A1 sein?
Das Mindestalter für die Klasse A1 beträgt 16 Jahre.

Welche Fahrerlaubnisklasse braucht man für dieses Fahrzeug??
Der Ellenator ist ein Personenkraftwagen, der als dreirädriges Kraftfahrzeug der EG-Fahrzeugklasse L5e eingestuft wurde. Die Motorleisstung wurde auf 15 kW (20 PS) gedrosselt und er darf von Jugendlichen ab 16 Jahren mit der Fahrerlaubnis Klasse A1 gefahren werden.
Der Ellenator darf auch mit den Fahrerlaubnissen 1b, 3 oder 4 gefahren werden, wenn sie vor dem 19. Januar 2013 erworben wurden.

2023