Richtzeichen geben besondere Hinweise zu Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- und Verobte enthalten. Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. StVO § 42

   


   

Zeichen 301 (Vorfahrt)

Das Verkehrszeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht. StVO (Anlage 3) 1

  


    

Zeichen 306 (Vorfahrtstraße)

Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren.", 206 "Halt. Vorfahrt gewähren." oder 307 "Ende der Vorfahrtstraße". StVO (Anlage 3) 2

Das Zeichen 306 steht in der Regel innerhalb geschlossener Ortschaften vor der Kreuzung oder Einmündung, außerhalb geschlossener Ortschaften dahinter. VwV zum Zeichen 306 (2 ll)     

    


   

Zeichen 307 (Ende der Vorfahrtstraße)

   


   

Zeichen 308 (Vorrang vor dem Gegenverkehr)

Wer ein Fahrzeug führt, hat Vorrang vor dem Gegenverkehr. StVO (Anlage 3) 4

 


 

Zeichen 310 (Ortstafel Vorderseite) 

Die Ortstafel bestimmt: Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft. StVO (Anlage 3) 5

Ab der Ortstafel gelten die für den Verkehr innerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. StVO (Anlage 3) zu 5 und 6

    


  

Zeichen 311 (Ortstafel Rückseite)

Die Ortstafel bestimmt: Hier endet eine geschlossene Ortschaft. StVO (Anlage 3) 6

Ab der Ortstafel gelten die für den Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. StVO (Anlage 3) zu 5 und 6

 


  

Zeichen 314 (Parken)  

Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken.

Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäusern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt. StVO (Anlage 3) 7

   


  

Zeichen 314.1 (Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone)

Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe (Bild 318) parken, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist. StVO (Anlage 3) 8

    


   

Zeichen 314.2 (Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone)

Hier endet die Parkraumbewirtschaftungszone. StVO (Anlage 3) 9

  


  

Zeichen 315 (Parken auf Gewegen)

Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken. Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden. StVO (Anlage 3) 10

Das Parken ist unzulässig über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist. StVO § 12 (3)

  


   

Zeichen 316 (Parken und Reisen)

   


    

Zeichen 316-50 (Parken und Mitfahren)

   


     

Zeichen 317 (Wandererparkplatz)

  


     

Zeichen 318 (Parkscheibe)

Wird die Benutzung einer Parkscheibe vorgeschrieben, ist das Parken nur erlaubt soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt. StVO § 13 (2) 11    

Nur mit der blauen Parkscheibe ist das Parken erlaubt. StVO (Anlage 3) 11

      


  

Zeichen 325.1 (Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs)

Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden. Wer ein Fahrzeug führt, muß mit Schrittgeschwindigkeit (4-7 km/h) fahren. StVO (Anlage 3) 12  

    


  

Zeichen 325.2 (Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs)   

Beim Ausfahren ist § 10 der StVO zu beachten. StVO (Anlage 3) 13

Wer aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Fahrbahn einfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen. StVO § 10

     


  

Zeichen 327 (Tunnel)

Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Durchfahren des Tunnels Abblendlicht benutzen und darf im Tunnel nicht wenden. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden. StVO (Anlage 3) 14 

   


   

Zeichen 328 (Nothalte- und Pannenbucht)

Wer ein Fahrzeug führt, darf nur im Notfall oder bei einer Panne in einer Nothalte- und Pannenbucht halten. StVO (Anlage 3) 15  

   


     

Zeichen 330.1 (Beginn der Autobahn) 

Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen. StVO (Anlage 3) 16   

Den Führern von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3500 kg wird empfohlen, auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht und Wetterverhältinissen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) nicht schneller als 130 km/h zu fahren. Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V § 1 (1)

    


    

Zeichen 330.2 (Ende der Autobahn)    

  


    

Zeichen 331.1 (Kraftfahrstraße)   

Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen. StVO (Anlage 3) 18

  


   

Zeichen 331.2 (Ende der Kraftfahrstraße)

  


    

Zeichen 332 (Ausfahrtafel auf der Autobahn)

     


  

Zeichen 332.1 (Ausfahrttafel auf anderen Straßen außerhalb der Autobahn)

   


    

Zeichen 332.1-20 (Ausfahrttafel von anderen Straßen außerhalb der Ortschaft - in weiß)

  


   

Zeichen 333 (Ausfahrt von der Autobahn) 

Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Straßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann auch auf weißem Grund ausgeführt sein. StVO (Anlage 3) 20

  


     

Zeichen 340 (Leitlinie)    

Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird. StVO (Anlage 3) 22

   


    

Zeichen 341 (Wartelinie)    

Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle zu warten. StVO (Anlage 3) 23

      


     

Zeichen 342 (Haifischzähne)

Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreuzungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor. Im Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahnkanten des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen. StVO (Anlage 3) 23.1

  


    

Zeichen 350 (Fußgängerüberweg)    

An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten. Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten. An Überwegen darf nicht überholt werden. Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften entsprechend. StVO § 26

   


    

Zeichen 350.1 (Radschnellweg)

Das Zeichen steht an Radschnellwegen. Es dient der Unterrichtung über den Beginn von Radschnellwegen und der Führung von Radschnellwegen an Knotenpunkten. StVO (Anlage 3) 24.1

  


     

Zeichen 350.2 (Ende des Radschnellwegs)

      


    

Zeichen 354 (Wasserschutzgebiet) 

Es ist an den Grenzen der Einzugsgebiete von Trinkwasser und von Heilquellen auf Straßen anzuordnen, auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung häufig fahren. In der Regel ist die Länge der Strecke, die durch das Wasserschutzgebiet führt, auf einem Zusatzzeichen (§ 40 Abs. 4) anzugeben. StVO (VwV) zu Zeichen 354

   


    

Zeichen 356 (Verkehrshelfer)    

Verkehrshelfer sind Schülerlotsen, Schulweghelfer oder andere Helfer für den Fußgängerverkehr. An Lichtzeichenanlagen und Fußgängerüberwegen ist das Zeichen nicht anzuordnen. StVO (VwV) zu Zeichen 356

     


    

Zeichen 357 (Sackgasse)

Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für den Radverkehr und/oder Fußgängerverkehr durch Piktogramme angezeigt sein. StVO (Anlage 3) 27  

 


     

Zeichen 358 (Erste Hilfe)

Das Zeichen zeigt stets das rote Kreuz ohne Rücksicht darauf, wer den Hilfsposten eingerichtet hat. Es darf nur verwendet werden zum Hinweis auf regelmäßig besetzte Posten. StVO (VwV) zu Zeichen 358

    


    

Zeichen 363 (Polizei)

Das Zeichen darf nur für Straßen mit einem erheblichen Anteil ortsfremden Verkehrs und nur dann angeordnet werden, wenn die Polizeidienststelle täglich über 24 Stunden besetzt oder eine Sprechmöglichkeit vorhanden ist. StVO (VwV) zu Zeichen 363

    


    

Zeichen 365-50 (Fernsprecher)

   


   

365-51 (Notrufsäule)

 


   

Zeichen 365-52 (Tankstelle)

  


    

Zeichen 365-53 (Tankstelle mit Autogas)

     


    

Zeichen 365-54 (Tankstelle mit Erdgas)

   


    

Zeichen 365-55 (Autobahnhotel)

   


    

Zeichen 365-56 (Autobahngasthaus)

 


    

Zeichen 365-57 (Autobahnkiosk)

   


   

Zeichen 365-58 (Toilette)

  


    

Zeichen 365-59 (Autobahnkapelle)

   


    

Zeichen 365-60 (Zelt- und Wohnwagenplatz)

  


     

Zeichen 365-61 (Informationsstelle)

  


    

Zeichen 365-62 (Pannenhilfe)

   


    

Zeichen 365-63 (Fußgänger­unter­führung)

  


    

Zeichen 365-64 (Fußgänger­über­führung)

  


    

Zeichen 365-65 (Ladestation für Elektrofahrzeuge)

   


    

Zeichen 365-66 (Wasserstofftankstelle)

   


    

Zeichen 365-67 (Wohnmobilplatz)

  


    

Zeichen 365-68 (Wohnmobil- und Wohnwagenplatz)

   


     

Zeichen 365-69 (Tankstelle mit Flüssigerdgas)

   

  


    

Zeichen 365-70 (Tankmöglichkeit verschiedene Kraftstoffarten)

   


     

Zeichen 365-71 (Tankmöglichkeit alle Kraftstoffarten)

       


    

Zeichen 385 (Ortshinweistafel)

Das Zeichen ist nur dann anzuordnen, wenn der Name der Ortschaft nicht bereits aus der Wegweisung ersichtlich ist. StVO (VwV) zu Zeichen 385

    


     

Zeichen 386.1 (Touristischer Hinweis)

Touristische Beschilderungen mit den Zeichen 386.1 dürfen nur äußerst sparsam angeordnet werden. Durch sie darf die Auffälligkeit, Erkennbarkeit und Lesbarkeit anderer Verkehrszeichen nicht beeinträchtigt werden. StVO (VwV) zu Zeichen 386.1

        


      

Zeichen 386.2 (Touristische Route)

Touristische Beschilderungen mit den Zeichen 386.2 dürfen nur äußerst sparsam angeordnet werden. Durch sie darf die Auffälligkeit, Erkennbarkeit und Lesbarkeit anderer Verkehrszeichen nicht beeinträchtigt werden. Die Zeichen 386.2 dürfen nicht zusammen mit anderen Verkehrszeichen aufgestellt werden. StVO (VwV) zu Zeichen 386.2

    


    

Zeichen 386.3 (Touristische Unterrichtungstafel)

Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrichtung über touristisch bedeutsame Ziele. StVO (Anlage 3) 33

Touristische Beschilderungen mit den Zeichen 386.3 dürfen nur äußerst sparsam angeordnet werden. Durch sie darf die Auffälligkeit, Erkennbarkeit und Lesbarkeit anderer Verkehrszeichen nicht beeinträchtigt werden. Die Zeichen 386.2 und 386.3 dürfen nicht zusammen mit anderen Verkehrszeichen aufgestellt werden. StVO (VwV) zu Zeichen 386.3

     


     

Zeichen 390 (Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz)

    


    

Zeichen 390.2 (Ende der Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz)

    


      

Zeichen 391 (Mautpflichtige Strecke)

  


    

Zeichen 392 (Zollstelle)

Das Zeichen sollte in der Regel 150 bis 250 m vor der Zollstelle aufgestellt werden. Die Zollbehörden sind zu hören. StVO (VwV) zu Zeichen 392

     


    

Zeichen 393 (Informationstafel an Grenzübergangstellen)

     


    

Zeichen 394 (Laternenring)

Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt. StVO (Anlage 3) 38


         


  

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