Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriften nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen.

Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern. StVO § 41 (2)

  


   

Zeichen 201 (Andreaskreuz)

Wer ein Fahrzeug führt, muss dem Schienenverkehr Vorrang gewähren. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. Wer ein Fahrzeug führt, darf vor und hinter diesem Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m, außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m nicht parken. Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnübergang, in der Regel unmittelbar davor.

Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Spannung führende Fahrleitung hat. StVO (Anlage 2) 1

      


     

Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren)

Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein. StVO (Anlage 2) 2  

   


     

Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren)

Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhalten, wo die andere Straße zu übersehen ist. StVO (Anlage 2) 3 

   


   

Zeichen 208 (Vorrang des Gegenverkehrs)

Wer ein Fahrzeug führt, hat dem Gegenverkehr Vorrang zu gewähren. StVO (Anlage 2) 4

  


   

Zeichen 209 (Rechts)

Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen. Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben. Auf Anlage 2 laufende Nummer 70 wird hingewiesen. StVO (Anlage 2) 5

Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. StVO § 9 (1) 

   


    

Zeichen 211 (Hier rechts)

Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen. Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben. Auf Anlage 2 laufende Nummer 70 wird hingewiesen. StVO (Anlage 2) 6

Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. StVO § 9 (1)

   


    

Zeichen 214 (Geradeaus oder rechts)

Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen. Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben. Auf Anlage 2 laufende Nummer 70 wird hingewiesen. StVO (Anlage 2) 7

Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. StVO § 9 (1)

     


    

Zeichen 215 (Kreisverkehr)

Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Kreisverkehr rechts folgen. Wer ein Fahrzeug führt, darf die Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. Es darf innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht gehalten werden. StVO (Anlage 2) 8

    


   

Zeichen 220 (Einbahnstraße)

Wer ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeils befahren. Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor. StVO (Anlage 2) 9  

     


   

Zeichen 222 (Rechts vorbei)

Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Vorbeifahrt folgen. "Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben. StVO (Anlage 2) 10

   


    

Zeichen 223.1 (Seitenstreifen befahren)  

Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser ist wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile. StVO (Anlage 2) 11 

    


      

Zeichen 223.2 (Seitenstreifen nicht mehr befahren)

Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahrstreifen auf. Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile. StVO (Anlage 2) 12

   


   

223.3 (Seitenstreifen räumen)

Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an. Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile. StVO (Anlage 2) 13

   


    

Zeichen 224 (Haltestelle)

Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken. Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen "Schulbus" (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Haltestelle nur für Schulbusse. StVO (Anlage 2) 14

       


    

Zeichen 229 (Taxenstand) 

Wer ein Fahrzeug führt, darf an Taxenständen nicht halten, ausgenommen sind für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltene Taxen. Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zeichen 299) gekennzeichnet. StVO (Anlage 2) 15

      


   

Zeichen 237 (Radweg)

Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. StVO (Anlage 2) 16

      


    

Zeichen 238 (Reitweg)

Wer reitet, darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Reitweg benutzen. Dies gilt auch für das Führen von Pferden (Reitwegbenutzungspflicht). Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Reitwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Reitverkehr Rücksicht nehmen und der Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen. StVO (Anlage 2) 17

   


    

Zeichen 239 (Gehweg)

Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nutzen. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist. StVO (Anlage 2) 18

   


   

Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg)

Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1). StVO (Anlage 2) 19   

    


    

Zeichen 241 (Getrennter Rad- und Gehweg)

Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des getrennten Geh- und Radwegs befahren. Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1). StVO (Anlage 2) 20

   


    

Zeichen 242.1 (Beginn einer Fußgängerzone)

Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht benutzen. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahrverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend. StVO (Anlage 2) 21

   


   

Zeichen 242.2 (Ende einer Fußgängerzone)

    


   

Zeichen 244.1 (Beginn einer Fahrradstraße)

Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt. StVO (Anlage 2) 23   

      


    

Zeichen 244.2 (Ende einer Fahrradstraße)

    


  

Zeichen 244.3 (Beginn einer Fahrradzone)

Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradzonen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV ist erlaubt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt. StVO (Anlage 2) 24.1

       


    

Zeichen 244.4 (Ende einer Fahrradzone)    

    


   

Zeichen 245 (Bussonderfahrstreifen)

Anderer Fahrverkehr als Omnibusse des Linienverkehrs sowie nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Schild zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs dürfen Bussonderfahrstreifen nicht benutzen. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist. Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum sofortigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten. Mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist. StVO (Anlage 2) 25 

     


   

Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art)

Verbot für Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Absatz 2 auch nicht für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden. StVO (Anlage 2) 28    

      


     

Zeichen 251 (Verbot für Kraftwagen)

Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. StVO (Anlage 2) 29

Die 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein. StVO (Anlage 2) 26   

  


     

Zeichen 253 (Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t)

Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. StVO (Anlage 2) 30  

   


     

Zeichen 254 (Verbot für den Radverkehr)

Verbot für den Radverkehr. StVO (Anlage 2) 31

    


       

Zeichen 255 (Verbot für Krafträder)

Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas. StVO (Anlage 2) 32  

   


      

Zeichen 257-50 (Verbot für Mofas)

   


  

Zeichen 257-51 (Verbot für Reiter )

    


    

Zeichen 257-52 (Verbot für Gespannfuhrwerke)

  


     

Zeichen 257-53 (Verbot für Viehtrieb)

  


    

Zeichen 257-54 (Verbot für Kraftomnibusse)

   


    

Zeichen 257-55 (Verbot für Personenkraftwagen)

  


    

Zeichen 257-56 (Verbot für Personenkraftwagen mit Anhänger)

   


    

Zeichen 257-57 (Verbot für Lastkraftwagen mit Anhänger)

    


    

Zeichen 257-58 (Verbot für Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen.)

       


     

Zeichen 259 (Verbot für Fußgänger)

Verbot für den Fußgängerverkehr. StVO (Anlage 2) 33

       


    

Zeichen 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge)

Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. StVO (Anlage 2) 34

   


     

Zeichen 261 (Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern)

Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern. StVO (Anlage 2) 35

   


    

Zeichen 262 (Tatsächliche Masse)  

Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Fahrzeugkombinationen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. StVO (Anlage 2) 36  

   


    

Zeichen 263 (Tatsächliche Achslast)

Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. StVO (Anlage 2) 37

   


   

Zeichen 264 (Tatsächliche Breite)

Die tatsächliche Breite gibt das Maß einschließlich der Fahrzeugaußenspiegel an. Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. StVO (Anlage 2) 38

   


    

Zeichen 265 (Tatsächliche Höhe)

Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. StVO (Anlage 2) 39

   


    

Zeichen 266 (Tatsächliche Länge)

Das Verbot gilt bei Fahrzeugkombinationen für die Gesamtlänge. StVO (Anlage 2) 40

  


     

Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt)

Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für die das Zeichen angeordnet ist. Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn. StVO (Anlage 2) 41  

   


   

Zeichen 268 (Schneeketten vorgeschrieben)

Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße nur mit Schneeketten befahren. StVO (Anlage 2) 42

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h. StVO § 3 (4)

   


   

Zeichen 269 (Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung)

Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße mit mehr als 20 l wassergefährdender Ladung nicht benutzen. StVO ( Anlage 2) 43

    


    

Zeichen 270.1 (Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Vermeidung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone)

Die Teilnahme am Verkehr mit einem Kraftfahrzeug innerhalb einer so gekennzeichneten Zone ist verboten. § 1 Absatz 2 sowie § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, bleiben unberührt. Die Ausnahmen können im Einzelfall oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allgemeinverfügung zugelassen sein. Von dem Verbot der Verkehrsteilnahme sind zudem Kraftfahrzeuge zur Beförderung schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen ausgenommen. StVO (Anlage 2) 44

   


     

Zeichen 270.2 (Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone)

   


   

Zeichen 272 (Verbot des Wendens)

Wer ein Fahrzeug führt, darf hier nicht wenden. StVO (Anlage 2) 47

   


    

Zeichen 273 (Verbot des Unterschreitens des angegeben Mindestabstandes)

Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder eine Zugmaschine führt, darf den angegebenen Mindestabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art nicht unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenommen. StVO (Anlage 2) 48

   


    

Zeichen 274 (Zulässige Höchstgeschwindigkeit)

Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und b und § 18 Absatz 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen ist. StVO (Anlage 2) 49

   


    

Zeichen 274.1 (Beginn einer Tempo 30-Zone)

Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren. Mit dem Zeichen können in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen auch Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet sein. StVO (Anlage 2) 50

    


    

Zeichen 274.2 (Ende einer Tempo 30-Zone)

       


     

Zeichen 275 (Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit)

Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht langsamer als mit der angegebenen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten. Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benutzen. Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Mindestgeschwindigkeit angeordnet ist. StVO (Anlage 2) 52

   


   

Zeichen 276 (Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art)

  


    

Zeichen 277 (Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t)

Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. StVO (Anlage 2) 54

     


    

Zeichen 277.1 (Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträdern mit Beiwagen)

Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen. StVO (Anlage 2) 54.4

      


    

Zeichen 278 (Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit)

  


   

Zeichen 279 (Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit)

Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war. StVO (Anlage 2) 57

   


    

Zeichen 280 (Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge aller Art)

    


  

Zeichen 281 (Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge über 3,5 t)

    


    

Zeichen 281.1 (Ende des Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträdern mit Beiwagen)

        


    

Zeichen 282 (Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote)

Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote vorher angeordnet worden waren. StVO (Anlage 2) 60

    


    

Zeichen 283 (Absolutes Haltverbot)

Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten. StVO (Anlage 2) 62

Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird. Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben. StVO (Anlage 2) 61

Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg. StVO (Anlage 2) 61 

   


     

Zeichen 286 (Eingeschränktes Haltverbot) 

Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. StVO (Anlage 2) 63

Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg. StVO (Anlage 2) 61 

   


     

Zeichen 290.1 (Beginn eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone)

Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis oder mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen. StVO (Anlage 2) 64

    


    

Zeichen 290.2 (Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone)

  


    

Zeichen 293 (Fußgängerüberweg)

Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor nicht halten. StVO (Anlage 2) 66

    


   

Zeichen 294 (Haltlinie)

Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an: Wer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten. StVO (Anlage 2) 67

    


    

Zeichen 295 (Fahrstreifen und Fahrbahnbegrenzung)

Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander ab. Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen. Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen. StVO (Anlage 2) 68

       


    

Zeichen 296 (Einseitige Fahrstreifenbegrenzung)

Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie nicht überfahren oder auf ihr fahren. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht auf der Fahrbahn parken, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt. Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung an: Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird. StVO (Anlage 2) 69

    


   

Zeichen 297 (Pfeilmarkierungen)

Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der mit Pfeilen markierten Strecke der Fahrbahn nicht halten (§ 12 Absatz 1). Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden. StVO (Anlage 2) 70

   


    

Zeichen 297.1 (Vorankündigungspfeil)

Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegrenzung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt. Die Ausführung des Pfeils kann von der gezeigten abweichen. StVO (Anlage 2) 71

     


    

Zeichen 297.2 (Vorankündigungspfeil zur Anzeige eines Fahrstreifenendes)

   


  

Zeichen 298 (Sperrfläche)

Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen. StVO (Anlage 2) 72

   


     

Zeichen 299 (Grenzmarkierung Halt- oder Parkverbote)

Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken. Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot. StVO (Anlage 2) 73


       


    

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