Fahrerlaubnis Klasse A2

    

Allgemeines

Die Fahrerlaubnis der Klasse A2 kann ohne Vorbesitz einer anderen Klasse gemacht werden. FeV § 9

Die Fahrerlaubnis der Klasse A2 wird unbefristet erteilt. FeV § 23 (1)   

Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf der Frist muss der Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde neu beantragt werden (wie beim Personalausweis). Eine erneute Ausbildung und Prüfung ist nicht erforderlich. jh

 
           

Anmeldung bei der Fahrschule

Bereits sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters kann man sich bei der Fahrschule anmelden und mit der Ausbildung beginnen. Man muss nicht warten, bis man alle Unterlagen für Führerscheinantrag zusammen hat.

Für die Anmeldung bei der Fahrschule benötigt man

  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • den Führerschein bei Erweiterung einer Fahrerlaubnis

Den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis erhält man von der Fahrschule und er sollte umgehend bei der zuständigen Behörde (Hauptwohnsitz) abgegeben werden. jh

 

    

Antrag auf Erteilung der Klasse A2

Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle oder der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Der Bewerber hat auf Verlangen dieser Behörden oder Stellen persönlich zu erscheinen. FeV § 21 (1)

Für den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis benötigt man folgende Unterlagen:

  • das Antragsformular (erhält man von der Fahrschule)
  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild
  • einen Sehtest (darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein)
  • eine Schulung in erster Hilfe (entfällt bei Erweiterung einer Fahrerlaubnis)
  • die Gebühren

Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Technische Prüfstelle mit der Prüfung zu beauftragen. FeV § 22 (4) 

Die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des vorgeschriebenen Mindestalters bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden. FeV § 21 (4)

 

     

Ausbildungsvertrag

Der Ausbildungsvertrag wird in der Regel für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten abgeschlossen und endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von sechs bzw. zwölf Monaten seit Abschluß des Vertrages. AGB Fahrschulen

Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen. FahrschAusbO § 6 (2)

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit gekündigt werden. AGB Fahrschulen

 

   

Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis der Klasse A2 kann ohne Vorbesitz einer anderen Klasse gemacht werden. FeV § 9

Die Fahrerlaubnis der Klasse A2 wird unbefristet erteilt. FeV § 23 (1)

Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Behörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken. FeV § 23 (2)

Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins erteilt. FeV § 22 (4)

 

   

Fahrschulwechsel

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, ohne Angaben von Gründen, gekündigt werden. AGB Fahrschulen

Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen. FahrschAusbO § 6 (2) 

 

  

Fahrverbot

Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen. StVG § 25 (1)

Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. StVG § 25 (2)

 

   

Führerschein

Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. StVG § 2 (1)

Der Führerschein ist die amtliche Bestätigung, dass der darin bezeichneten Person eine Fahrerlaubnis in dem genannten Umfang erteilt ist. BGH NJW 73474

Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. FeV § 4 (2)

Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf der Frist muss der Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde neu beantragt werden (wie beim Personalausweis). Eine erneute Ausbildung und Prüfung ist nicht erforderlich. jh

 

   

Internationaler Führerschein

Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den Internationalen Führerschein, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und die für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einem ab dem 1. Januar 1999 zu verwendenden Muster oder eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweisen. FeV § 25a (1)

Dem Antrag auf Erteilung eines Internationalen Führerscheins sind ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht, und der Führerschein beizufügen. FeV § 25a (2)

 

   

Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU)

Bestehen Zweifel an der Eignung des Antragstellers, kann die Fahrerlaubnisbehörde auch jederzeit eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. FeV § 20 (3)

Die MPU muss nicht am Wohnort des Betroffenen gemacht werden. jh

 

   

Mindestalter

Das Mindestalter für die Erteilung der Klasse A2 beträgt 18 Jahre. FeV § 10 (1)  

Bereits sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters, kann man sich bei der Fahrschule anmelden und mit der Ausbildung beginnen. jh

 

    

Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der zuständigen Behörde (Hauptwohnsitz) schriftlich zu stellen. Das persönliche Erscheinen des Antragstellers ist erforderlich. FeV § 21 (1)

Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. Eine erneute theoretische und praktische Ausbildung ist nicht erforderlich. FeV § 20 (1)

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. FeV § 20 (2)

Bestehen Zweifel an der Eignung des Antragstellers, kann die Fahrerlaubnisbehörde auch jederzeit eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. FeV § 20 (3)

Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. StVG § 4 (3)

 

   

Praktische Ausbildung

Mit der praktischen Ausbildung kann sofort nach der Anmeldung bei der Fahrschule begonnen werden.

Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler eine Bescheinigung  über die durchgeführte praktische Ausbildung auszustellen. FahrschAusbO § 6 (2)

Die Anzahl der Fahrstunden ist nicht vorgeschrieben. Für die Klasse A2 müssen mindestens 5 Überlandfahrten, 4 Autobahnfahrten und 3 Nachtfahrten gemacht werden. Bei Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 müssen mindestens 3 Überlandfahrten, 2 Autobahnfahrten und 1 Nachtfahrt gemacht werden. FahrschAusbO (Anlage 4)

 

   

Praktische Prüfung

Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters gemacht werden. FeV § 17 (1)

Für die praktische Prüfung benötigt man folgende Unterlagen:

  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass 
  • die Ausbildungsbescheinigung

Die Prüfungsdauer für die Klasse A2 beträgt 70 Minuten. Bei Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 beträgt die Prüfungsdauer 60 Minuten. FeV (Anlage 7) 

Eine nicht bestandene praktische Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen) wiederholt werden. FeV § 18 (1)

Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Ist das nicht der Fall verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit. FeV § 18 (2)

 

   

Probezeit

Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. StVG § 2a (1)

Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat. StVG § 2a (2a)

Die Probezeit beginnt mit der Aushändigung des Führerscheins und sie wird nicht in den Führerschein eingetragen. jh

 

  

Prüfauftrag

Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung der Klasse A2 vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde den TÜV mit der Prüfung zu beauftragen. FeV § 22 (3)

Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist. FeV § 22 (5)

 

     

Prüfprotokoll

Der Sachverständige oder Prüfer unterrichtet den Bewerber am Ende der Prüfung über das Prüfungsergebnis und stellt ihm eine schriftliche Leistungsrückmeldung mit Empfehlungen zum Fahrkompetenzerwerb zur Verfügung. FeV (Anlage 7) 2.6

Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen) wiederholt werden. Bei einem Täuschungsversuch beträgt die Frist mindestens sechs Wochen und die Prüfung gilt als nicht bestanden. FeV § 18 (1)

 

    

Prüfungsstrecke

Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstrassen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. FeV (Anlage 7) 2.4  

 

   

Schulung in Erster Hilfe

Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen an einer Schulung in Erster Hilfe teilnehmen, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst. Die Schulung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln. FeV § 19 (1)

Im Falle der Erweiterung oder der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist auf einen Nachweis zu verzichten, wenn der Bewerber zuvor bereits an einer Schulung in Erster Hilfe teilgenommen hat. FeV § 19 (2) 

 

   

Sehtest

Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse B haben sich einem Sehtest zu unterziehen. Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten Sehteststelle durchgeführt. FeV § 12 (2)

Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn ein Zeugnis oder ein Gutachten eines Augenarztes vorgelegt wird und sich daraus ergibt, dass der Antragsteller die Anforderungen erfüllt. FeV § 12 (4)

Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, hat er sich einer augenärztlichen Untersuchung des Sehvermögens zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde ein Zeugnis des Augenarztes einzureichen. FeV § 12 (5)

Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein. FeV § 12 (7)

 

  

Theoretische Ausbildung

Mit der theoretischen Ausbildung kann sofort nach der Anmeldung bei der Fahrschule begonnen werden.

Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler eine Bescheinigung  über die durchgeführte theoretische Ausbildung auszustellen. FahrschAusbO § 6 (2)

Der Umfang des allgemeinen Teils beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten). Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden. Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils Klasse A2 beträgt mindestens vier Doppelstunden. FahrschAusbO § 4

 

  

Theoretische Prüfung

Die theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. FeV § 16 (3)

Für die theoretische Prüfung benötigt man folgende Unterlagen:

  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • die Ausbildungsbescheinigung

Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist. FeV § 22 (5)

Bei Ersterteilung der Klasse A2 müssen 30 Fragen aus dem Fragenkatalog beantwortet werden. Die zulässige Fehlerpunktzahl beträgt 10. Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 werden falsch beantwortet. Bei Erweiterung einer Klasse auf die Klasse A2 müssen 20 Fragen aus dem Fragenkatalog beantwortet werden. Die zulässige Fehlerpunktzahl beträgt 6. FeV (Anlage 7) 1.2.2  

Eine nicht bestandene theoretische Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen) wiederholt werden. FeV § 18 (1)

Nicht vergessen!
Fragen Sie ihren Fahrlehrer vor der theoretischen Prüfung, ob er Sie beim TÜV "freigeschaltet" hat. Sollte das nicht der Fall sein, kann die theoretische Prüfung nicht stattfinden. jh

 

    

Was man mit der Fahrerlaubnis Klasse A2 fahren darf

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind. FeV § 6 (1)

Fahrzeuge der Klassen A1 und AM. FeV § 6 (3) 

(!)
Inhaber einer ab dem 19.1.2013 bis zum Ablauf des 27.12.2016 erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland auch zum Führen von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet ist. FeV § 76 6a.

 

   

Wiederholungsprüfung

Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums, in der Regel mindestens zwei Wochen, wiederholt werden. Bei Täuschungshandlungen gilt die Prüfung als nicht bestanden. In diesem Fall kann die Frist für die Wiederholung der Prüfung auf bis zu neun Monate festgelegt werden. FeV § 18 (1)

 

   

Wohnsitzregelung

Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat. StVG § 2 (2)

Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. FeV § 7 (1)

 

   

Begriffe

   

Fahrerlaubnis
Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. StVG § 2 (1)


Führerschein
Der Führerschein ist die amtliche Bestätigung, dass der darin bezeichneten Person eine Fahrerlaubnis in dem genannten Umfang erteilt ist. BGH NJW 73474

 
      

Bußgeldkatalog (BKatV)

   

168
Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt
10 € Bußgeld

 
174
Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt
10 € Bußgeld

 
      

FAQ - Fragen und Antworten

    

Wie lange ist die Fahrerlaubnis der Klasse A2 gültig?
Die Fahrerlaubnis der Klasse A2 wird unbefristet erteilt. FeV § 23 (1)


Wie lange ist der Führerschein Klasse A2 gültig?
Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine der Klasse A2 ist auf 15 Jahre befristet. FeV § 24a (1)


Erlischt eine Fahrerlaubnis, wenn sie entzogen wurde? 
Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. FeV § 46 (6)

 
       

Grundfahraufgaben (Klasse A2)

     

Obligatorisch:
aa  Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit
bb  Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
cc  Ausweichen ohne Abbremsen
dd  Ausweichen nach Abbremsen


Alternativ wobei aus den Doppelbuchstaben aa und bb je eine Aufgabe auszuwählen ist:

aa  Slalom oder Langer Slalom
bb  Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs


Bei stufenweisem Zugang und jeweils zweijährigem Vorbesitz von A1 nach A2 entfallen die alternativen Aufgaben. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.  FeV (Anlage 7)

 
          

Kfz-Kennzeichen

     

EU-Kennzeichen, Oldtimerkennzeichen, Saisonkennzeichen

 
              

Verkehrszeichen

    

Verbot für Krafträder (Zeichen 255)
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas. StVO (Anlage 2) 33  

Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260)
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. StVO (Anlage 2) 34

 
        

Bildergalerie


      

    

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