Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF)

      

Allgemeines

Das Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen.

Es besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine Sitzung stattfinden. Zusätzlich ist zwischen der ersten und der zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens des Seminarteilnehmers dient. FeV § 35 (1)   

Das Aufbauseminar muss nicht am Wohnort des Betroffenen gemacht werden. jh

 

  

1. Verstoß innerhalb der Probezeit

Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, so hat die zuständige Behörde seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zusetzen. Das gilt auch, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis widerrufen worden ist.

Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist. StVG § 2a (2a) 

 

  

Schwerwiegende Zuwiderhandlungen (A-Verstoß)

Schwerwiegende Zuwiderhandlungen sind Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und § 24c des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. FeV (Anlage 12)   

 

  

Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen (B-Verstoß)

Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen sind Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben und Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt. FeV (Anlage 12) 

 

   

Anmeldung zum Aufbauseminar

Für die Anmeldung zum Aufbauseminar benötigt man folgende Unterlagen:

  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • den Führerschein

Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen. FeV § 34 (2) 

Das Aufbauseminar muss nicht am Wohnort des Betroffenen gemacht werden. jh

 

  

Anordnung zur Teilnahme am Aufbauseminar

Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen, die zu der Anordnung geführt haben; dabei ist eine angemessene Frist zu setzen.

Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen. FeV § 34 (2) 

Wenn man während der Frist verhindert ist, sollte man das der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde umgehend mitteilen. In der Regel wird dann die Frist verlängert. Der Antrag auf Fristverlängerung muss schriftlich bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (Hauptwohnsitz) gestellt werden. jh

 

    

Drogen und Alkohol (Besonderes Aufbauseminar)

Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder den §§ 24a, 24c des Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Aufbauseminar zuzuweisen. FeV § 36 (1)

Das besondere Aufbauseminar muss nicht am Wohnort des Betroffenen gemacht werden. jh

 

    

Einzelseminar

Für die Durchführung von Einzelseminaren nach § 2b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Gespräche in vier Sitzungen von jeweils 60 Minuten Dauer durchzuführen sind. FeV § 35 (3)

Auf Antrag kann die anordnende Behörde dem Betroffenen die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten. StVG § 2b (1)

 

   

Fristsetzung durch die Fahrerlaubnisbehörde

Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde (Hauptwohnsitz) muß bei der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar eine angemessene Frist setzen. FeV § 34 (2)

Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. StVG § 2a (3)   

 

   

Neuerteilung einer Fahrerlaubnis während der Probezeit

Wurde die Fahrerlaubnis entzogen, weil der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nicht an einem Aufbauseminar teilgenommen hat, darf eine neue Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. StVG § 2a (5)

  

   

Nichtteilnahme am Aufbauseminar

Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe einer vollziehbaren Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. StVG § 2a (3)

Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. StVG § 3 (2)    

 

     

Probezeitverlängerung

Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat. StVG § 2a (2a)

 

 

Punkte

Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. StVG § 4 (2)

Seinen aktuellen Punktestand kann man jederzeit unter "KBA.de" kostenlos anfordern. jh

 

   

Seminarleiter

Die Aufbauseminare für Fahranfänger in der Probezeit dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind. StVG § 2b (2)

 

     

Seminarort

Das Aufbauseminar für Fahranfänger in der Probezeit muß nicht am Wohnort des Betroffenen gemacht werden. Eine Liste der Fahrschulen die Aufbauseminare durchführen, erhält man bei den zuständigen Behörden der einzelnen Städte. jh

 

    

Teilnahmebescheinigung

Über die Teilnahme am Aufbauseminar ist vom Kursleiter eine Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde auszustellen. FeV § 37 (1)

Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses und an der Fahrprobe teilgenommen hat. FeV § 37 (2)

Die Teilnahmebescheinigung muß in der festgesetzten Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben werden. Ist das nicht der Fall, wird die Fahrerlaubnis entzogen. StVG § 2a (3)

 

   

Teilnahme am Seminar trotz Fahrverbot

Ist der Teilnehmer an einem Aufbauseminar nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis oder unterliegt er einem rechtskräftig angeordneten Fahrverbot, so gilt hinsichtlich der Fahrprobe § 2 Abs. 15 entsprechend. StVG § 2b (3)

Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. StVG § 2 (15)

 

    

Widerspruch / Klage

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars haben keine aufschiebende Wirkung. StVG § 2a (6)

Man muss am Aufbauseminar teilnehmen. jh

 

     

Ziele des Aufbauseminars

In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlungen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar geführt haben zu diskutieren und daraus ableitend allgemein die Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern zu erörtern. Durch Gruppengespräche, Verhaltensbeobachtung in der Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrssituationen und durch weitere Informationsvermittlung soll ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Dabei soll inbesondere die Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr geändert, das Risikobewusstsein gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden. FeV § 35 (2)

 

  

FAQ - Fragen und Antworten

     

Muss man das Aufbauseminar an seinem Wohnort machen?
Das Aufbauseminar für Fahranfänger in der Probezeit muss nicht am Wohnort des Betroffenen gemacht werden. StVG § 2a (2)   

 
Wie oft kann das Aufbauseminar angeordnet werden?
Das Aufbauseminar für Fahranfänger in der Probezeit kann nur einmal im Laufe der Probezeit durch die Behörde angeordnet werden. StVG § 2a (2) 1.

 
Kann man im Aufbauseminar durchfallen??
Nein. jh

 
Muss man das Aufbauseminar auch machen, wenn man ein Fahrverbot hat?
Ja. Wer zur Begutachtung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer begleitet werden. StVG § 2 (15)

 

  

Sprüche

    

Als mich die Radarfalle gesehen hat, war es leider schon zu spät. Aber beim nächsten Mal passiert mir das nicht.

Kursteilnehmer im Aufbauseminar auf die Frage: Warum bin ich hier?

  

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