Allgemeines

Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen und aus einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme. Die Teilmaßnahmen sind durch gegenseitige Information der jeweiligen Seminarleiter aufeinander abzustimmen. FeV § 42 (1)   

Das Fahreignungsseminar muss nicht am Wohnort des Betroffenen gemacht werden. jh

 

  

1 bis 5 Punkte

Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. StVG § 4 (7)  

 

     

Punktabbau

Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punkteabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich. StVG § 4 (7) 

 

   

Punkte

Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. StVG § 4 (2)

 

   

Punktestand

Seinen aktuellen Punktestand kann man jederzeit kostenlos beim Kraftfahrtbundesamt (KBA.de) schriftlich anfordern. Man kann seinen Punktestand auch persönlich beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg, Fördestraße 16 erfragen. Dafür braucht man einen gültigen Personalausweis oder den Reisepass. jh

 

    

Seminarort

Das Fahreignungsseminar muss nicht am Wohnort des Betroffenen gemacht werden. jh

 

    

Verkehrspädagogische Teilmaßnahme

Die Teilmaßnahme umfasst zwei Module zu je 90 Minuten. Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme kann als Einzelmaßnahme oder in Gruppen mit bis zu sechs Teilnehmern durchgeführt werden. Mit Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von einer Woche nach Abschluß des Moduls 1 begonnen werden. FeV § 42

Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme muß nicht am Wohnort des Betroffenen gemacht werden. jh

 

    

Verkehrspsychologische Teilmaßnahme

Die Teilmaßnahme umfasst zwei Sitzungen zu je 75 Minuten. Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme ist als Einzelmaßnahme durchzuführen. Mit Sitzung 2 darf frühestens nach Ablauf von drei Wochen nach Abschluß von Sitzung 1 begonnen werden. FeV § 42

Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme muß nicht am Wohnort des Betroffenen gemacht werden. jh

 

    

Ziele des Fahreignungsseminars

Mit dem Fahreignungsseminar soll erreicht werden, dass die Teilnehmer sicherheitsrelevante Mängel in ihrem Verhalten und insbesondere in ihrem Fahrverhalten erkennen und abbauen.

Hierzu soll der Teilnehmer durch die Vermittlung von Kenntnissen zum Straßenverkehrsrecht, zu Gefahrenpotenzialen und zu verkehrssicherem Verhalten im Straßenverkehr, durch Analyse und Korrektur verkehrssicherheitsgefährdender Verhaltensweisen sowie durch Aufzeigen der Bedingungen und Zusammenhänge des regelwidrigen Verkehrsverhaltens veranlasst werden. StVG § 4a (1)

 

  

   

Wie oft kann man das Punkteabbauseminar machen um Punkte abzubauen?
Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. StVG § 4 (7) 


Muss man das Fahreignungsseminar an seinem Wohnort machen?

Das Fahreignungsseminar für Kraftfahrer mit Punkten in Flensburg muss nicht am Wohnort des Betroffenen gemacht werden. jh


Ab wann gilt die 5 Jahresfrist für den Punkteabbau?
Für die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich. StVG § 4 (7)

 
       

   

1 bis 3 Punkte (Vormerkung)
Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt. StVG § 4 (4)


4 bis 5 Punkte (Ermahnung)
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen. Die Ermahnung enthält daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann. StVG § 4 (5)


6 bis 7 Punkte (Verwarnung)
Ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen. Die Verwarnung enthält daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern. Im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. StVG § 4 (5)


Ab 8 Punkte (Entzug der Fahrerlaubnis)
Ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen. StVG § 4 (5)  

 
       

 

2 Jahre und 6 Monate
Bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist. StVG § 29 (1) 1.


5 Jahre

Bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a, bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist, bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung. StVG § 29 (1) 2.


10 Jahre

Bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist, bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8. StVG § 29 (1) 3.

 
      


     

Radarfalle gefunden?!


   

Gesehen in Bonn-Bad Godesberg

(3 dunkle Ringe: Radarfalle blitzt in eine Richtung)


           

Gesehen in Bonn-Rheinaue

(4 dunkle Ringe: Radarfalle blitzt in beide Richtungen)


        

Gesehen auf der Autobahn / Bonn


      

   

Hätte mich der Fußgänger gesehen, dann hätte ich ja auch gebremst.

Kursteilnehmer im Aufbauseminar auf die Frage: Warum bin ich hier?

  

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