Allgemeines

Ein Kraftfahrzeug und seine Anhänger dürfen von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.

Die Zulassung hat durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist, zu erfolgen. FZV § 3 (1)

 

  

Internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz) ab 1.9.2023

Die Bundesländer und Kommunalverwaltungen stellen i-Kfz-Portale für die Bürgerinnen und Bürger und seit September 2023 auch für juristische Personen bereit. Die Portale sind über die Internetseite der zuständigen Zulassungsbehörde erreichbar.

Juristische Personen mit vielen Zulassungsvorgängen (z.B. Autohäuser, Versicherungen, Automobilclubs, Zulassungsdienstleister) registrieren sich über die Großkundenschnittstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA). Quelle: BMDV   

 

     

Ausfuhrkennzeichen

Ausfuhrkennzeichen dienen dazu, Kraftfahrzeuge ins Ausland zu verbringen. Das Ausfuhrkennzeichen besteht aus dem Unterscheidungszeichen, einer Erkennungsnummer und dem Ablaufdatum. Die Erkennungsnummer besteht aus einer ein- bis vierstelligen Zahl und einem nachfolgenden Buchstaben.

Das Feld mit dem Ablaufdatum am rechten Rand besteht aus einem roten Untergrund mit schwarzer Schrift. Die obere Zahl kennzeichnet den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr. Das Ausfuhrkennzeichen gilt längstens ein Jahr. BMDV

Ein Wechselkennzeichen darf nicht als Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden. FZV § 9 (2)

 

    

Elektro-Kennzeichen

Die Ausgestaltung des Kennzeichens folgt der technischen Ausgestaltung des Oldtimer-Kennzeichens mit dem Unterschied, dass statt des Buchstabens "H" der Buchstabe "E" hinter der Erkennungsnummer anzufügen ist.

Bei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen erfolgt die Kennzeichnung auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens, bei den Fahrzeugen mit Saison- und grünen Kennzeichen immer direkt hinter der Erkennungsnummer. BMDV

 

   

EU-Kennzeichen

Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. FZV § 3 (1)  

 

 

Grünes Kennzeichen

Für ein Fahrzeug, dessen Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund (grünes Kennzeichen) zuzuteilen. FZV § 10 (2)

Leichtkrafträder und Kleinkrafträder können kein grünes Kennzeichen bekommen. FZV § 10 (2) 4.

Ein grünes Kennzeichen ist auch für Anhänger zuzuteilen, wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger nach § 10 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beantragt wird. Die Zuteilung ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken. FZV § 10 (2)  

Auch grüne Kennzeichen nach Absatz 2 können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden. FZV § 10 (3)

 

 

           

Kennzeichenmitnahme bei Umzug

Die in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geregelte Pflicht zur Umkennzeichnung bei Wohnsitzwechsel des Fahrzeughalters in einen anderen Zulassungsbereich ist seit 01.01.2015 aufgehoben. Fahrzeughalter können seither beim Wohnsitzwechsel innerhalb des Bundesgebietes selbst entscheiden, ob sie das bisherige Kennzeichen weiter führen wollen oder sich ein neues zuteilen lassen. Zu beachten ist, dass die Pflicht zur Meldung des Wohnsitzwechsels auch in den Fahrzeugpapieren bestehen bleibt! Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Die Möglichkeit zur Kennzeichenmitnahme besteht nicht bei einem Halterwechsel. Nähere Auskünfte erteilt die örtliche Zulassungsbehörde. BMVl

 

  

Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen sind für Probe- oder Überführungsfahrten vorgesehen und dürfen nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Das Kurzzeitkennzeichen setzt sich aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer zusammen, die nur aus Ziffern besteht und mit "03" oder "04" beginnt. Das Ablaufdatum ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt, wobei oben der Tag, darunter der Monat und darunter das Jahr steht. Das Kurzzeitkennzeichen gilt höchstens fünf Tage, danach darf es nicht mehr verwendet werden. BMVl

Ein Wechselkennzeichen darf nicht als Kurzzeitkennzeichen ausgeführt werden. FZV § 9 (2)

Ein Kurzzeitkennzeichen kann grundsätzlich nur am Hauptwohnsitz beantragt werden. jh

 

  

Länderwappen auf Kfz-Kennzeichen

Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört. FZV § 10 (3)

 

  

Motorradkennzeichen

Motorräder dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. FZV § 3 (1) 

 

  

Motorradkennzeichen (125ziger)

Motorräder dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. FZV § 3 (1) 

 

 

Oldtimerkennzeichen

Oldtimer sind Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. FZV § 2 22.

Auf Antrag ist für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zuzuteilen. Dieses Kennzeichen hat aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1 zu bestehen. Es hat als Oldtimerkennzeichen den Kennbuchstaben „H“ als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer, der von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu vermerken ist, zu führen. Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall bei der Berechnung des in geforderten Mindestzeitraums vor dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens liegende Zeiten, in denen das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in Betrieb gesetzt wurde, anrechnen. FZV § 10 (1)

Das "H" steht für Historisch. jh

 

  

Prüfplaketten auf Kfz-Kennzeichen

Prüfplaketten sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. StVZO § 29 (2)

 

  

Rotes Kennzeichen (05)

Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen, nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Diensten sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen von Untersuchungen, Prüfungen und Begutachtungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nach § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. FzV § 16 (3)

Ein Wechselkennzeichen darf nicht als rotes Kennzeichen ausgeführt werden. FZV § 9 (2)

 

   

Rotes Kennzeichen (06)

Rote Kennzeichen werden durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt. Ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem, rot gerandetem Grund besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer, die, wie das Kurzzeitkennzeichen, nur aus Ziffern besteht und mit "06" beginnt. BMVl  

Ein Wechselkennzeichen darf nicht als rotes Kennzeichen ausgeführt werden. FZV § 9 (2)

 

 

Rotes Kennzeichen (07)

Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge.

Das rote Oldtimerkennzeichen kann an Privatpersonen ausgegeben werden und darf nur an Fahrzeugen verwendet werden, die die Bedingungen für einen Oldtimer erfüllen. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer, die, wie das Kurzzeitkennzeichen und das rote Kennzeichen, nur aus Ziffern, beginnend mit "07", besteht.

Die roten Oldtimerkennzeichen erfüllen die Anforderungen des Internationalen Übereinkommens über den Straßenverkehr von 1968 nicht. Daher richtet es sich nach dem jeweiligen nationalen Recht eines Staates, ob Fahrzeuge mit roten Oldtimerkennzeichen dort am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Hierüber liegen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einzelnen keine Informationen vor. Bitte wenden Sie sich für konkrete Auskünfte an die jeweilige Botschaft. BMVl  

Ein Wechselkennzeichen darf nicht als rotes Kennzeichen ausgeführt werden. FZV § 9 (2)

 

  

Saisonkennzeichen

Auf Antrag ist einem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zuzuteilen. Es hat aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1 zu bestehen und einen Betriebszeitraum als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer anzugeben. Der Betriebszeitraum ist auf volle Monate zu bemessen. Der Betriebszeitraum muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen und ist von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II in Klammern hinter dem Kennzeichen, in den Fällen des Absatz 1 Satz 3 oder § 11 Absatz 2 Satz 2 hinter dem jeweiligen Kennbuchstaben, zu vermerken. Auch grüne Kennzeichen nach Absatz 2 können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden. Das Fahrzeug darf von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb gesetzt werden oder abgestellt werden. FZV § 10 (3)

Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges oder das Abstellen eines Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorliegen. Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Außerbetriebsetzung und bei Rückfahrten nach Abstempelung der Kennzeichenschilder als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 12 Absatz 4. Die §§ 41 und 42 bleiben unberührt. FZV § 10 (3) 

 

  

Unzulässige Buchstabenkombinationen auf Kfz-Kennzeichen

Die Zeichenkombination der Erkennungsnummer sowie die Kombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen. FZV § 8 (1)

Buchstabenkombinationen auf Kfz-Kennzeichen, die einen national-sozialistischen Hintergrund (SS, SA, KZ, NS und HJ) haben, werden nicht mehr zugeteilt. Die Zulassungsstelle in Nürnberg vergibt auch keine Nummernsschilder mit der Kombination N-PD. jh

 

  

Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, für motorisierte Krankenfahrstühle, für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge

Durch das Versicherungskennzeichen oder die Versicherungsplakette weist der Halter nach, dass für das Kraftfahrzeug eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Nach Abschluss eines Versicherungsvertrages und Zahlung der Prämie überlässt der Versicherer dem Halter auf Antrag das Versicherungskennzeichen oder die Versicherungsplakette zusammen mit einer Bescheinigung hierüber für das jeweilige Verkehrsjahr. Verkehrsjahr ist jeweils der Zeitraum vom 1. März eines Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des nächsten Jahres. BMVl  

 

  

Versicherungsplakette

Wegen der kleinen Ausmaße und der Besonderheiten in der baulichen Ausführung ist für Elektrokleinstfahrzeuge eine kleine Versicherungsplakette zum Aufkleben eingeführt worden. Es gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie beim Versicherungskennzeichen. Die Versicherungsplakette verfügt darüber hinaus über ein Hologramm und am rechten Rand befindet sich der Schriftzug "Elektrokleinstfahrzeug" BMVl

 

  

Wechselkennzeichen

Bei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen erfolgt die Kennzeichnung auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens, bei den Fahrzeugen mit Saison- und grünen Kennzeichen immer direkt hinter der Erkennungsnummer. Die Ausgestaltung des Kennzeichens folgt der technischen Ausgestaltung des Kennzeichens mit dem Unterschied, dass statt des Buchstabens "H" der Buchstabe "E" hinter der Erkennungsnummer anzufügen ist. BMVl   

Ein Wechselkennzeichen darf nicht als Saisonkennzeichen, rotes Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden. FZV § 9 (2)

 

  

    

179
Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens
10 € Bußgeld

 
179a
Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt
60 € Bußgeld

 
179b
Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist
65 € Bußgeld

 
179c
Fahrzeug mit CC- oder CD-Zeichen auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen, ohne dass hierzu eine Berechtigung besteht und diese in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist
10 € Bußgeld

 
     


       

Kurze Frage? Sind das gültige Verkehrszeichen?
Kurze Antwort. Ja


     

Was ist das für ein Kennzeichen?
Es handelt sich bei dem Kennzeichen um ein Diplomaten-Kennzeichen aus Singapur, die 15 steht für die deutsche Botschaft.


   

Warum ist das Firmenlogo von BMW auf dem Kennzeichen?
Das Firmenlogo ist ein Gag, wird aber in England großzügig geduldet. Dort ist man sehr tolerant, was zusätzliche Logo-Aufdrucke oder auch Schriftarten betrifft. Anders als in Deutschland, wo alles gut genormt ist. 

 
  

 
       

 
       

 
     

Herr Henke, ich will den Motorradführerschein machen. Warum? Weil ich dann vorne kein Nummernschild habe. Sie verstehen??

Kursteilnehmer im Aufbauseminar der zu schnell war. Wegen der Radarfalle. Ich verstehe.


      

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