Fahrschule Henke
Wir über uns
Sollten Sie Fragen rund um den Führerschein haben, kommen Sie in der Fahrschule vorbei und wir besprechen die Einzelheiten persönlich.
- Ausbildung Klasse B (auch auf Automatik)
- Aufbauseminar für Fahranfänger in der Probezeit (ASF)
- Übungsstunden für Senioren oder Wiedereinsteiger
Fahrschule Henke
53229 Bonn-Vilich Müldorf
Am Herrengarten 39b
Info und Anmeldung
Montag und Mittwoch von 17.00 bis 19.00 Uhr
Theoretischer Unterricht
Der theoretische Unterricht (Einzelunterricht) ist jederzeit auch vormittags möglich.
Sie erreichen uns unter 0171 3324056 oder info@fahrschulehenke.de
Anmeldung bei der Fahrschule
Bereits sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters kann man sich bei der Fahrschule anmelden und mit der Ausbildung beginnen.
Für die Anmeldung benötigt man folgende Unterlagen:
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
- eine Einverständniserklärung der Eltern
(wenn man noch keine 18 Jahre alt ist)
Den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis erhält man von der Fahrschule und er sollte umgehend (frühestens sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters) bei der zuständigen Behörde (Hauptwohnsitz) abgegeben werden.
Antrag auf Erteilung der Klasse B
Die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden. FeV § 21 (4)
Für den Antrag benötigt man folgende Unterlagen:
- das Antragsformular (erhält man von der Fahrschule)
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepaß
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild
- einen Sehtest (darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein)
- eine Schulung in erster Hilfe (entfällt bei Erweiterung einer Fahrerlaubnis)
Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Technische Prüfstelle mit der Prüfung zu beauftragen. FeV § 22 (4)
Aufbauseminar (ASF)
Das Aufbauseminar (für Fahranfänger in der Probezeit) ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen.
Es besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine Sitzung stattfinden. Zusätzlich ist zwischen der ersten und der zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens des Seminarteilnehmers dient. FeV § 35 (1)
Das Aufbauseminar muss nicht am Wohnort des Betroffenen gemacht werden. jh
<<< mehr siehe unter Aufbauseminar
Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
Die Fahrerlaubnis der Klasse B ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeugs von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen genügt, begleitet wird (begleitende Person). FeV § 48a (2)
Die Begleitperson muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie muss seit mindestens fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein.
- Sie muss das 30. Lebensjahr vollendet haben.
- Sie muss zum um Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein. FeV § 48a (5)
Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis Fahrerlaubnis dient. FeV § 48a (3)
Mindestalter
Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse B beträgt 18 Jahre. 17 Jahre bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren. FeV § 10 (1) 5
Bereits sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters kann man sich bei der Fahrschule anmelden und mit der theoretischen und praktischen Ausbildung beginnen. jh
Theoretische Ausbildung
Mit der theoretischen Ausbildung kann sofort nach der Anmeldung bei der Fahrschule begonnen werden.
- Der Umfang des allgemeinen Teils beträgt für die Klasse B mindestens 12 Doppelstunden (90 Minuten). Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens 6 Doppelstunden.
- Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils für die Klasse B beträgt mindestens 2 Doppelstunden. FahrschAusbO § 4
Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler eine Bescheinigung über die durchgeführte theoretische Ausbildung auszustellen. FahrschAusbO § 6 (2)
Theoretische Prüfung
Die theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. FeV § 16 (3)
Für die theoretische Prüfung benötigt man folgende Unterlagen:
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
- die Ausbildungsbescheinigung
Bei Ersterteilung der Klasse B müssen 30 Fragen aus dem Fragenkatalog beantwortet werden. Die zulässige Fehlerpunktzahl beträgt 10. Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 werden falsch beantwortet. Bei Erweiterung einer Klasse auf die Klasse B müssen 20 Fragen aus dem Fragenkatalog beantwortet werden. Die zulässige Fehlerpunktzahl beträgt 6. FeV (Anlage 7)
Der TÜV soll den Prüfauftrag an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist. FeV § 22 (5)
Praktische Ausbildung
Mit der praktischen Ausbildung kann sofort nach der Anmeldung bei der Fahrschule begonnen werden.
- Die Anzahl der Fahrstunden ist nicht vorgeschrieben.
- Für die Klasse B müssen mindestens 5 Überlandfahrten, 4 Autobahnfahrten und 3 Nachtfahrten gemacht werden. FahrschAusbO (Anlage 4)
Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler eine Bescheinigung über die durchgeführte praktische Ausbildung auszustellen. FahrschAusbO § 6 (2)
Praktische Prüfung
Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters gemacht werden. FeV § 17 (1)
Für die praktische Prüfung benötigt man folgende Unterlagen:
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
- die Ausbildungsbescheinigung
Die Prüfungsdauer für die Klasse B beträgt 55 Minuten. FeV (Anlage 7)
Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Ist das nicht der Fall verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit. FeV § 18 (2)
Fahrerlaubnis Klasse B
Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt zum Führen von:
Kraftfahrzeuge ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird. FeV § 6 (1)
Fahrzeuge der Klassen AM und L. FeV § 6 (3)
Schlüsselzahl 79.05
Die Schlüsselzahl 79.05 berechtigt zum Führen von:
Wurde die Fahrerlaubnis der Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt, darf man auch Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg fahren. FeV (Anlage 3) 17
Schlüsselzahl 96
Die Schlüsselzahl 96 berechtigt zum Führen von:
Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3500 kg, jedoch nicht mehr als 4250 kg beträgt. FeV (Anlage 9)
Das Mindestalter für die Erteilung der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 beträgt 18 Jahre, im Fall des Begleiteten Fahrens ab 17 Jahre. FeV § 6a (2)
Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens sieben Stunden. Der Umfang der theoretischen Schulung umfasst mindestens 2,5 Stunden. Auf die praktischen Übungen entfallen mindestens 3,5 Stunden. Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen auf jeden Teilnehmer mindestens eine Stunde. FeV (Anlage 7a)
Es ist keine theoretische und praktische Prüfung erforderlich. jh
Schlüsselzahl 196
Die Schlüsselzahl 196 berechtigt zum Führen von:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. FeV (Anlage 9)
Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 beträgt 25 Jahre. FeV § 6b (2)
Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten. Der Umfang der ausschließlich klassenspezifischen theoretischen Schulung beträgt mindestens vier Unterrichtseinheiten. Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen mindestens fünf Unterrichtseinheiten. FeV (Anlage 7b)
Es ist keine theoretische und praktische Prüfung erforderlich. jh
Schlüsselzahl 197
Die Schlüsselzahl 197 berechtigt zum Führen von:
Die Prüfung wurde auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt und eine praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe wurde absolviert. FeV § 17a
Sprüche
Es ist kein Ding der Unmöglichkeit, dass man die theoretische und praktische Prüfung nicht besteht.
Fahrschüler im theoretischen Unterricht

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