Fahrerlaubnis

   

Allgemeines

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. StVG § 2 (2)


       

Aufbauseminar für Fahranfänger in der Probezeit (ASF)

Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. StVG § 2a (2)

Das Aufbauseminar muss nicht am Wohnort des Betroffenen gemacht werden. jh

 

   

Entzug der Fahrerlaubnis

Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. StVG § 3 (1)

Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. StVG § 3 (2) 

 

   

Erteilung einer Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins oder, wenn der Führerschein nicht vorliegt, ersatzweise durch eine nur im Inland als Nachweis der Fahrerlaubnis geltende befristete Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a erteilt. FeV § 22 (4)

 

  

Fahreignungsseminar (FES)

Das Fahreignungsseminar ist für Kraftfahrer mit Punkten in Flensburg. Es ist freiwillig und es kann nicht von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet werden. jh

Nach Abschluss des Fahreignungsseminars ist vom Seminarleiter der abschließenden Teilmaßnahme eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 18 zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde auszustellen. Die Bescheinigung ist von den Seminarleitern beider Teilmaßnahmen und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. FeV § 44 (1)

Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Seminarleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer nicht an allen Sitzungen des Seminars teilgenommen hat, eine offene Ablehnung gegenüber den Zielen der Maßnahme zeigt oder den Lehrstoff und Lernstoff nicht aktiv mitgestaltet. FeV § 44 (2)

Das Fahreignungsseminar muss nicht am Wohnort des Betroffenen gemacht werden. jh

 

    

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist. FeV § 48a (1)

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert. FeV § 48a (5)

 

    

Fahrverbot

Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. StVG § 25 (1)

Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. StVG § 25 (2)

Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden. BKat § 4 (4)

 

   

Führerschein

Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. StVG § 2 (1)

Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. FeV § 4 (2)

Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf der Frist muss der Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde neu beantragt werden (wie beim Personalausweis). Eine erneute Ausbildung und Prüfung ist nicht erforderlich. jh

 

   

Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. FeV § 23 (1)

Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. FeV § 23 (1)

 

  

Keine Fahrerlaubnis

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas). FeV § 4 (1)

Wer vor dem 1.4.1980 das 15. Lebensjahr vollendet hat, braucht keine Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas. FeV § 76 (3)

 

    

Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU)

Bestehen Zweifel an der Eignung des Antragstellers, kann die Fahrerlaubnisbehörde auch jederzeit eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. FeV § 20 (3)

Die MPU muss nicht am Wohnort des Betroffenen gemacht werden. jh

 

    

Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. Eine erneute theoretische und praktische Ausbildung ist nicht erforderlich. FeV § 20 (1)

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. FeV § 20 (2)

Bestehen Zweifel an der Eignung des Antragstellers, kann die Fahrerlaubnisbehörde auch jederzeit eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. FeV § 20 (3)

Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der zuständigen Behörde (Hauptwohnsitz) schriftlich zu stellen. Das persönliche Erscheinen des Antragstellers ist erforderlich. FeV § 21 (1)

Das sollte man wissen
Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. StVG § 4 (3)

 

   

Nichtteilnahme am Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF)

Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe einer vollziehbaren Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. StVG § 2a (3)

Das sollte man wissen
Wurde die Fahrerlaubnis entzogen, weil der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nicht an einem Aufbauseminar teilgenommen hat, darf eine neue Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. StVG § 2a (5)

 

   

Probezeit

Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. StVG § 2a (1)

Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat. StVG § 2a (2a)

Die Probezeit beginnt mit der Aushändigung des Führerscheins. Die Probezeit wird nicht in den Führerschein eingetragen. jh

 

   

Punktabbau

Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich. StVG § 4 (7)

Das Fahreignungsseminar muss nicht am Wohnort des Betroffenen gemacht werden. jh

 

   

Punktestand

Man kann seinen aktuellen Punktestand jederzeit unter KBA.de anfordern oder auch persönlich in Flensburg in der Fördestraße 16 erfragen. Dafür benötigt man einen gültigen Personalausweis oder den Reisepass. jh

 

   

Schlüsselzahlen

Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken.

Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten.

Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen.

Für die Hauptschlüsselzahlen 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen.

Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren. StVO (Anlage 9)

 

  

Verkehrspsychologische Beratung

In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber der Fahrerlaubnis veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen.

Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt; sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Betroffene erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde; diese Bescheinigung muss eine Bezugnahme auf die Bestätigung nach § 71 Absatz 2 enthalten. FeV § 38

Die verkehrspsychologische Beratung muss nicht am Wohnort des Betroffenen gemacht werden. jh

 

  

Wohnsitzregelung

Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat. StVG § 2 (2)

Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. FeV § 7 (1)

 

    

Überprüfung der Fahrtauglichkeit durch die Behörde


      

Anordnung einer Fahrprobe durch die Fahrerlaubnisbehörde

Hiermit wird Ihnen die Beibringung eines Gutachtens von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer (Fahrprobe) mit einem Fahrschulfahrzeug zur Beurteilung Ihrer praktischen Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen angeordnet, um die Zweifel an Ihrer Fahrtauglichkeit auszuräumen.

Für den Fall, dass Sie die Fahrprobe nicht oder nicht innerhalb der Ihnen gesetzten Frist durchführen, ist die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, auf Ihre Nichteignung zu schließen und Ihnen die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zu entziehen.

Wichtig
Setzen Sie sich umgehend mit einer Fahrschule in Verbindung und besprechen Sie die Einzelheiten mit dem zuständigen Fahrlehrer, der sich dann um alles weitere kümmert. jh

 
  

Fahrerlaubnisklassen

   

Klasse A

Krafträder (auch mit Beiwagen)  mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW. FeV § 6 (1)

Fahrzeuge der Klassen AM, A1 und A2. FeV § 6 (3)

  

Klasse A1

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW. FeV § 6 (1)

Fahrzeuge der Klasse AM. FeV § 6 (3) 

  

Klasse A2

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind. FeV § 6 (1)

Fahrzeuge der Klassen A1 und AM. FeV § 6 (3)  

Inhaber einer ab dem 19.1.2013 bis zum Ablauf des 27.12.2016 erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland auch zum Führen von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet ist. FeV § 76 6a.

  

Klasse AM

Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) und dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S.  52) und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52). FeV § 6 (1)

    

Klasse B

Kraftfahrzeuge ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird. FeV § 6 (1)

Fahrzeuge der Klassen AM und L. FeV § 6 (3)

   

Klasse BE

Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg nicht übersteigt. FeV § 6 (1)

   

Klasse C1

Kraftfahrzeuge ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. FeV § 6 (1)

Die Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen. FeV § 6 (4)

  

Klasse C1E

Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt. Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt. FeV § 6 (1)

Fahrzeuge der Klasse BE. FeV § 6 (3)

Die Fahrerlaubnis der Klasse C1E berechtigt im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen. FeV § 6 (4)

    

Klasse C

Kraftfahrzeuge ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. FeV § 6 (1)

Fahrzeuge der Klasse C1. FeV § 6 (3)

Die Fahrerlaubnis der Klasse C berechtigt im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen. FeV § 6 (4)

   

Klasse CE

Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. FeV § 6 (1)

Fahrzeuge der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist. FeV § 6 (3) 6.

Die Fahrerlaubnis der Klasse CE berechtigt im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen. FeV § 6 (4)

    

Klasse D1

Kraftfahrzeuge ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. FeV § 6 (1) 

    

Klasse D1E

Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. FeV § 6 (1)

Fahrzeuge der Klasse BE. FeV § 6 (1)

  

Klasse D

Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. FeV § 6 (1)

Fahrzeuge der Klassen D1E und BE. FeV § 6 (3)

  

Klasse DE

Kraftfahrzeuge ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. FeV § 6 (1)

Fahrzeuge der Klasse D1. FeV § 6 (3)

  

Klasse L

Zugmaschinen die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. FeV § 6 (1)

  

Klasse T

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). FeV § 6 (1)

Fahrzeuge der Klasse AM und L. FeV § 6 (3)

Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. FeV § 6 (2)   

 
        

Punktesystem

    

1 bis 3 Punkte (Vormerkung)

Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt. StVG § 4 (4)

     

4 bis 5 Punkte (Ermahnung)

Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen. Die Ermahnung enthält daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann. StVG § 4 (5)

   

6 bis 7 Punkte (Verwarnung)

Ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen. Die Verwarnung enthält daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern. Im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. StVG § 4 (5)

   

Ab 8 Punkte (Entzug der Fahrerlaubnis)

Ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen. StVG § 4 (5)

 
      

Tilgungsfristen für Punkte

   

2 Jahre und 6 Monate

bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist. StVG § 29 (1) 1. 

   

5 Jahre

bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a, bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist, bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung. StVG § 29 (1) 2.

  

10 Jahre

bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist, bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8. StVG § 29 (1) 3


     

Umtauschfristen für Führerscheine

   

Führerscheine die bis zum 31.12.1998 ausgestellt worden sind

Geburtsjahr

Vor 1953  Frist bis zum 19.01.2033

1953 bis 1958  Frist bis zum 19.01.2022
1959 bis 1964  Frist bis zum 19.01.2023
1965 bis 1970  Frist bis zum 19.01.2024

1971 oder später  Frist bis zum 19.01.2025 

   

Führerscheine die ab dem 1.1.1999 ausgestellt worden sind

Ausstellungsjahr

1999 bis 2001  Frist bis zum 19.01.2026
2002 bis 2004  Frist bis zum 19.01.2027
2005 bis 2007  Frist bis zum 19.01.2028

2008  Frist bis zum 19.01.2029
2009  Frist bis zum 19.01.2030
2010  Frist bis zum 19.01.2031
2011  Frist bis zum 19.01.2032

2012 bis 18.01.2013  Frist bis zum 19.01.2033


Das sollte man wissen
Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18.1.2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse des alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus der Fahrerlaubnisverordnung Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 (FeV) auf den Umfang der ab dem 19.1.2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach der FeV § 6 (1). FeV § 6 (6)


       

FAQ - Fragen und Antworten

   

Wie lange ist die Fahrerlaubnis der Klasse B gültig?
Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird unbefristet erteilt. FeV § 23 (1)


Muss man die MPU am Wohnort machen?

Die MPU muss nicht am Wohnort des Betroffenen gemacht werden. jh


Wie lange dauert eigentlich die Probezeit für eine Fahrerlaubnis?

Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. StVG § 2a (1)


Wie oft kann man eine Probezeit bekommen?

Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt. StVG § 2a (1)


      

Sprüche

   

Schlüsselzahlen?? Ich habe doch nur 2 Schlüssel.

Verzweifelter Fahrschüler

  

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