Motorrad fahren ist wie Autofahren, nur mit zwei Rädern. Bei einem Motorrad mit Beiwagen sind es natürlich drei Räder.
Fahrschüler und Philosoph
Motorräder
Allgemeines
Kraftrad
zweirädriges Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimetern im Fall eines Verbrennungsmotors, oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 Kilometern pro Stunde. FZV § 2 9.
Leichtkraftrad
Kraftrad mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 Kilowatt und im Fall eines Verbrennungsmotors mit einem Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimetern und höchstens 125 Kubikzentimetern. FZV § 2 10.
Kleinkraftrad
zweirädriges oder dreirädriges Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 Kilometern pro Stunde und folgenden Eigenschaften:
a) zweirädriges Kleinkraftrad mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 Kubikzentimeter beträgt, oder mit Elektromotor, dessen höchste Nenndauerleistung nicht mehr als 4 Kilowatt beträgt;
b) dreirädriges Kleinkraftrad mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 Kubikzentimeter beträgt, mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen höchste Nutzleistung nicht mehr als 4 Kilowatt beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen höchste Nenndauerleistung nicht mehr als 4 Kilowatt beträgt. FZV § 2 11.
Mofa
sind einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein. FeV § 4 (1)
Anhänger
Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger mitgeführt werden. StVZO § 32a
E-Motorrad
Hersteller ist die Firma Energica Motor Company und ist ein italienischer Hersteller von Elektromotorrädern mit Sitz in in Modena.
Kfz-Haftplichtversicherung
Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, ist bei der Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestätigung zu erbringen. Eine Versicherungsbestätigung ist auch zu erbringen, wenn das Fahrzeug nach Außerbetriebsetzung nach Maßgabe des § 14 Absatz 6 wieder zum Verkehr zugelassen werden soll. FZV § 23 (1)
Kleinkrafträder
Kleinkrafträder sind zweirädrige Kraftfahrzeuge oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h. Zweirädrige Kleinkrafträder mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 ccm beträgt, oder mit Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt.
Dreirädrige Kleinkrafträder mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 ccm beträgt, mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nutzleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt. FZV § 2 11.
Kraftrad (Krad)
Krafträder sind zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren, und/oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. FZV § 2 9.
Leichtkraftrad
Leichtkrafträder sind Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, aber nicht mehr als 125 ccm. FZV § 2 10.
Mindestprofiltiefe
Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt.
Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm. StVZO § 36 (3)
Motorrad mit Beiwagen
Hersteller: Chang Jiang (PRC People's Republic of China, englisch für Volksrepublik China)
Leistung: 18 KW Hubraum: 750 ccm Baujahr: 1970 Antriebsweise: 4 Takt (Boxer)
Die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1 und A2 berechtigen auch zu Führen von Krafträdern mit Beiwagen. FeV § 6 (1)
Nebelscheinwerfer
Mehrspurige Kraftfahrzeuge dürfen mit zwei Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. StVZO § 52 (1)
Oldtimer
Oldtimer sind Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. FZV § 2 22.
Prüfplaketten auf Kfz-Kennzeichen
Prüfplaketten sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. StVZO § 29 (2)
Stempelplakette
Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. FZV § 10 (3)
Zulassung von Motorrädern
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein.
Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. StVG § 1 (1)
???
Wer kennt den Hersteller von diesem Mini-Motorrad?
Das ist bereits bekannt: Honda Motor MB 8, 80 ccm, 7 PS, 80er Jahre. Infos bitte an info@verkehrsfuchs.de. jh
Fahrerlaubnisklassen
Fahrerlaubnis Klasse A
Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt zum Führen von Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW. FeV § 6 (1)
Fahrzeuge der Klassen AM, A1 und A2. FeV § 6 (3)
Fahrerlaubnis Klasse A1
Die Fahrerlaubnis der Klasse A1 berechtigt zum Führen vonKrafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW. FeV § 6 (1)
Fahrzeuge der Klasse AM. FeV § 6 (3)
Fahrerlaubnis Klasse A2
Die Fahrerlaubnis der Klasse A2 berechtigt zum Führen von Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind. FeV § 6 (1)
Fahrzeuge der Klassen A1 und AM. FeV § 6 (3)
Fahrerlaubnis Klasse AM
Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) und dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52). FeV § 6 (1)
Kfz-Kennzeichen
EU-Kennzeichen, Saison-Kennzeichen, Oldtimerkennzeichen
125er-Kennzeichen
Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, für motorisierte Krankenfahrstühle und für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
Verkehrszeichen
Verbot für Krafträder (Zeichen 255)
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas. StVO (Anlage 2) 33
Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260)
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. StVO (Anlage 2) 34
Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mopeds. (Zeichen 1010-62)
Mofas (Zeichen 1010-63)
FAQ - Fragen und Antworten
Wieviele Nebelscheinwerfer darf man an ein Motorrad anbauen?
An Krafträdern, auch mit Beiwagen, darf nur ein Nebelscheinwerfer angebracht werden. Er darf nicht höher als die am Fahrzeug befindliche Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. StVZO § 52a
Darf man auch einen gelben Nebelscheinwerfer an ein Motorrad anbringen?
Krafträder dürfen auch mit einem Nebelscheinwerfer für hellgelbes Licht ausgerüstet sein. StVZO § 52a
Darf man Motorräder abschleppen?
Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden. StVO § 15a (4)
Sprüche
Motorrad fahren ist wie Autofahren, nur mit zwei Rädern. Bei einem Motorrad mit Beiwagen sind es natürlich drei Räder.
Fahrschüler und Philosoph
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