Radfahrer im Straßenverkehr
Allgemeines
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. StVO § 1

Fahrradstraße
In einer Fahrradstraße (Zeichen 244.1) gilt für den Fahrverkehr eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. StVO (Anlage 2) 23
Das Zusatzzeichen erlaubt die Benutzung durch Krafträder auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder, Mofas, Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge. jh

Fahrradzone
Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradzonen (Zeichen 244.3) nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. StVO (Anlage 2) 24.1
Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV ist erlaubt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt. StVO (Anlage 2) 24.1

Fußgängerzone
Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone (Zeichen 242.1) nicht benutzen. StVO (Anlage 2) 21

Gemeinsamer Geh- und Radweg
Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240) benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Anderer Verkehr darf ihn benutzen. StVO (Anlage 2) 19

Gemeinsamer Geh- und Radweg auch für Motorräder! (?)
Das Zusatzzeichen 1022-12 erlaubt das Befahren mit Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas nur zur Brückenüberquerung. Zum Glück wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf nur 20 km/h begrenzt. Gesehen in Bonn (Südbrücke). Was sagt eigentlich der ADFC dazu. jh
Guten Tag Herr Henke,
Ihnen ist leider ein Fehler unterlaufen. Es heißt nämlich nicht ADFC sondern ADAC. Ein aufmerksamer Rentner
An den aufmerksamen Rentner,
leider muß ich Ihnen mitteilen, das mir kein Fehler unterlaufen ist. ADFC bedeutet nämlich (Allgemeiner-Deutscher-Fahrrad-Club). Viele Grüße aus Bonn und bleiben Sie weiter aufmerksam. jh

Getrennter Rad- und Gehweg
Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs (Zeichen 241) benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des getrennten Geh- und Radwegs befahren. Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1). StVO (Anlage 2) 20

Grünpfeil-Schild
Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Zeichen 720) angebracht ist. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist. StVO § 37 (2)
Ergänzend zu Haltgeboten, die durch Lichtzeichen gegeben werden, ordnet die Haltlinie an: Wer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten. StVO (Anlage 2) 67

Grünpfeil-Schild nur für Radfahrer
Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) Zeichen 721 angebracht ist. Durch das Zeichen wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt. StVO § 37 (2)

Handy-Verbot auch für Radfahrer !
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird. StVO § 23 (1a)

Linke Radwege
Linke Radwege dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen "Radverkehr frei" (Zeichen 1022-10) angezeigt ist. StVO § 2 (4)

Markierungen auf der Fahrbahn
Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen. StVO § 39 (5)

Nebeneinander fahren
Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. StVO § 2 (4)

Personenbeförderung
Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. StVO § 21 (3)
Darf man in einem Fahrradanhänger Kinder mitnehmen?
Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes. StVO § 21 (3)

Radschnellweg
Das Zeichen 350.1 steht an Radschnellwegen. Es dient der Unterrichtung über den Beginn von Radschnellwegen und der Führung von Radschnellwegen an Knotenpunkten. StVO (Anlage 3) 24.1

Ende des Radschnellwegs (Zeichen 350.2)

Radverkehr
Das Zeichen 138 ist nur dort anzuordnen, wo Radverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn quert oder auf sie geführt wird und dies für den Kraftfahrzeugverkehr nicht ohne Weiteres erkennbar ist. StVO (VwV)

Radweg
Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.
Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. StVO § 2 (4)
Gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240)
Getrennter Rad- und Gehweg (Zeichen 241)
Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen. StVO § 2 (4)

Sackgasse
Im oberen Teil des Verkehrszeichens (Zeichen 357) kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für den Radverkehr und Fußgängerverkehr durch Piktogramme angezeigt sein. StVO (Anlage 3) 27

Schutzstreifen für Radfahrer
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden. StVO (Anlage 3) 22
Was bedeutet die Markierung auf der Fahrbahn?
Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet. StVO (Anlage 3) 22

Seitenstreifen
Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. StVO § 2 (4)
(!)
Als Begrenzung eines Sonderwegs kennzeichnet sie den Verlauf des für den Radverkehr bestimmten Teils des Sonderwegs. StVO (Anlage 2) 68

Überholen von Radfahrern
Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von Rad Fahrenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. StVO § 5 (4)

Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen
Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge (Zeichen 277.1) nicht überholen. StVO (Anlage 2) 54.4

Verkehrsberuhigter Bereich
Wer ein Fahrzeug führt, muß in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) mit Schrittgeschwindigkeit fahren. StVO (Anlage 3) 12
Begriffe
Fußgänger - Zu Fuß Gehende
Radfahrer - Rad Fahrende
Bußgeldkatalog
132a
Als Radfahrer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt
60 € Bußgeld 1 Punkt A-Verstoß (Probezeit) Kein Fahrverbot
mit Gefährdung
100 € Bußgeld 1 Punkt A-Verstoß (Probezeit) Kein Fahrverbot
mit Sachbeschädigung
120 € Bußgeld 1 Punkt A-Verstoß (Probezeit) Kein Fahrverbot
132a.3
Als Radfahrer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichen
100 € Bußgeld 1 Punkt A-Verstoß (Probezeit) Kein Fahrverbot
mit Gefährdung
160 € Bußgeld 1 Punkt A-Verstoß (Probezeit) Kein Fahrverbot
mit Sachbeschädigung
180 € Bußgeld 1 Punkt A-Verstoß (Probezeit) Kein Fahrverbot
246.1
Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt beim Führen eines Fahrzeugs
100 € Bußgeld 1 Punkt A-Verstoß (Probezeit) Kein Fahrverbot
FAQ - Fragen und Antworten
Darf man mit dem Handy auf dem Fahrrad telefonieren?
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. StVO § 23 (1a)
Wann darf man linke Radwege benutzen?
Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. StVO § 2 (4)
Darf man in einem Fahrradanhänger Kinder mitnehmen?
Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes. StVO § 21 (3)
Verkehrszeichen
Radweg (Zeichen 237)
Gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240)
Getrennter Rad- und Gehweg (Zeichen 241)
Beginn einer Fahrradstraße (Zeichen 244.1)
Ende einer Fahrradstraße (Zeichen 244.2)
Beginn einer Fahrradzone (Zeichen 244.3)
Ende einer Fahrradzone (Zeichen 244.4)
Verbot für den Radverkehr (Zeichen 325.1)
Radschnellweg (Zeichen 350.1-10)
Ende des Radschnellwegs (Zeichen 350.2-10)
Bilder

Schön wärs. Gesehen in Siegburg.

Gesehen in Leverkusen

Gesehen in Spich

Gesehen in Bonn
Sprüche
Herr Henke, gibt es eigentlich eine Radarfalle auch für Radfahrer??
Ja, aber nur auf der Autobahn. Mein Fahrschüler staunt.
Ist das wirklich so??
Nein, natürlich nicht.
Das finde ich aber auch wirklich gut, denn ich fahre ja auch sehr gerne Fahrrad.

Verkehrsfuchs.de l 2026











