Herr Henke, haben Sie das gesehen? Der Radfahrer hat mit die Vorfahrt genommen. Aber der Radfahrer kam doch von Rechts. Ach so.

Kursteilnehmer im Aufbauseminar und selbst Radfahrer und Mitglied im ADFC.

   

   

Allgemeines

Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. StVO § 1

 

   

Fahrradstraße (Zeichen 244.1)

In einer Fahrradstraße gilt für den Fahrverkehr eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. StVO (Anlage 2) 23 

Das Zusatzzeichen erlaubt die Benutzung durch Krafträder auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder, Mofas, Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge. jh

 

    

Fahrradzone (Zeichen 244.3)

Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradzonen (Zeichen 244.3) nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. StVO (Anlage 2) 24.1 

 

    

Fußgängerzone (Zeichen 242.1)

Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone (Zeichen 242.1) nicht benutzen. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahrverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend. StVO (Anlage 2) 21 

Ist durch Zusatzzeichen 1022-10 die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart (Radfahrer) erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. StVO (Anlage 2) 18

 

     

Gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240)

Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240) benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1). StVO (Anlage 2) 19   

 

    

Gemeinsamer Geh- und Radweg (auch für Motorräder)

Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. (Anlage 2) 19 

Das Zusatzzeichen (1022-12) erlaubt das Befahren mit Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas. Zum Glück wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h begrenzt. jh

 

  

Gemeinsamer Geh- und Radweg für beide Richtungen (Zeichen 240)

Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240) benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. StVO (Anlage 2) 19 

Beide Richtungen, zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile. Zusatzzeichen 1000-31

 

  

Getrennter Rad- und Gehweg (Zeichen 241)

Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg (Zeichen 241) des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des getrennten Geh- und Radwegs befahren. Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1). StVO (Anlage 2) 20

 

   

Grünpfeil-Schild (Zeichen 720)

Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Zeichen 720) angebracht ist. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist. StVO § 37 (2)

Ergänzend zu Haltgeboten, die durch Lichtzeichen gegeben werden, ordnet die Haltlinie an: Wer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten. StVO (Anlage 2) 67

 

     

Grünpfeil-Schild nur für Radfahrer (Zeichen 721)

Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist.

Durch das Zeichen 721 wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt. StVO § 37 (2)  

 

  

Handy-Verbot (auch für Radfahrer)

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird. StVO § 23 (1a)

 

   

Linke Radwege

Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen "Radverkehr frei" Zeichen 1022-10 angezeigt ist. StVO § 2 (4) 

 

   

Markierungen auf der Fahrbahn

Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen. StVO § 39 (5)

 

    

Nebeneinander fahren

Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. StVO § 2 (4)

 

     

Personenbeförderung

Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind.

Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.

Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes. StVO § 21 (3)

 

   

Radverkehr (Zeichen 138)

Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo Radverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn quert oder auf sie geführt wird und dies für den Kraftfahrzeugverkehr nicht ohne Weiteres erkennbar ist. StVO (VwV)  

 

    

Radweg (Zeichen 237)

Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.

Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen. StVO § 2 (4)    

 

   

Sackgasse (Zeichen 357)

Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit der Sackgasse (Zeichen 357) für den Radverkehr und Fußgängerverkehr durch Piktogramme angezeigt sein. StVO (Anlage 3) 27 

 

    

Schutzstreifen für Radfahrer

Wer ein Fahrzeug führt, darf auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden. StVO (Anlage 3) 22

Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet. StVO (Anlage 3) 22

 

    

Seitenstreifen

Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. StVO § 2 (4)

 

    

Überholen von Radfahrern

Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden.

Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von Rad Fahrenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. StVO § 5 (4)

 

   

Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen (Zeichen 277.1)

Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge (Zeichen 277.1) nicht überholen. StVO (Anlage 2) 54.4 

 

   

Verbot für den Radverkehr (Zeichen 253)

Verbot für den Radverkehr. StVO (Anlage 2) 31

 

    

Verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325.1)

Wer ein Fahrzeug führt, muß in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) mit Schrittgeschwindigkeit fahren. StVO (Anlage 3) 12  

 

     

Begriffe

     

Fußgänger - Zu Fuß Gehende

Radfahrer - Rad Fahrende

 
       

Bußgeldkatalog (BKatV)

     

132a
Als Radfahrer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt
60 € Bußgeld   1 Punkt   A-Verstoß   Kein Fahrverbot

132a.1
... mit Gefährdung
100 € Bußgeld   1 Punkt   A-Verstoß   Kein Fahrverbot

132a.2
... mit Sachbeschädigung
120 € Bußgeld   1 Punkt   A-Verstoß   Kein Fahrverbot

 

132a.3
Als Radfahrer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichen
100 € Bußgeld   1 Punkt   A-Verstoß   Kein Fahrverbot

132a.3.1
... mit Gefährdung
160 € Bußgeld   1 Punkt   A-Verstoß   Kein Fahrverbot

132a.3.1
... mit Sachbeschädigung
180 € Bußgeld   1 Punkt   A-Verstoß   Kein Fahrverbot

 

246.1
Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt beim Führen eines Fahrzeugs
100 € Bußgeld   1 Punkt   A-Verstoß   Kein Fahrverbot

 
      

Verkehrszeichen

     

Radschnellweg
Das Zeichen steht an Radschnellwegen (Zeichen 350.1). Es dient der Unterrichtung über den Beginn von Radschnellwegen und der Führung von Radschnellwegen an Knotenpunkten. StVO (Anlage 3) 24.1

          

Radweg (Zeichen 237)
Gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240)
Getrennter Rad- und Gehweg (Zeichen 241)

 
        

FAQ - Fragen und Antworten

    

Darf man mit dem Handy auf dem Fahrrad telefonieren?
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. StVO § 23 (1a)

 
Wann darf man linke Radwege benutzen?
Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. StVO § 2 (4)

 
Darf man in einem Fahrradanhänger Kinder mitnehmen?
Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes. StVO § 21 (3)

 
        

Bildergalerie


        

Schön wärs. Gesehen in Siegburg.

   

Gesehen in Leverkusen

 

Gesehen in Spich


    

Gesehen in Bonn   


         

Sprüche

    

Gibt es eigentlich einen Autoaufkleber "Ich bremse auch für Radfahrer"?

Fahrschüler der mal Fahrlehrer werden will

   

Verkehrsfuchs.de l 2024