Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. StVO § 4 (1)
Autobahn (BAB)
Allgemeines
Autobahnen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein. StVO § 18 (1)
BAB ist die Abkürzung für Bundes-Autobahn. jh

Abgehende Fahrstreifen
Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, darf beim Abbiegen vom Beginn einer breiten Leitlinie (Zeichen 340) rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren werden. StVO § 7a (1)

Abschleppen von Kraftfahrzeugen
Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen. Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden. Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten. StVO § 15a
Krafträder (Motorräder) dürfen nicht abgeschleppt werden. StVO § 15a (4)

Beginn der Autobahn
Ab dem Zeichen 330.1 gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen. StVO (Anlage 3)

Ende der Autobahn
Ab diesem Zeichen 330.2 gelten die Regeln für den Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen außerhalb geschlossener Ortschaften für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. StVO § 3 (3)

Abstand zum Vordermann
Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. StVO § 4 (1)

Autobahn-Richtgeschwindigkeit
Den Führern von Personenkraftwagen sowie anderen Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t wird empfohlen, auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen auf Autobahnen (Zeichen 330) nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-Richtgeschwindigkeit).
Das gilt nicht,
soweit nach der StVO oder nach deren Zeichen Höchstgeschwindigkeiten (Zeichen 274) bestehen. Autobahn-Richtgeschwindigkeit-V

Ausfädelungsstreifen (Verzögerungsstreifen)
Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholt werden. StVO § 7a (3)

Einfädelungsstreifen (Beschleunigungsstreifen)
Auf Autobahnen darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. StVO § 7a (2)

Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie (Zeichen 296) nicht überfahren oder auf ihr fahren.
Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung an: Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird. StVO (Anlage 2) 69

Fahrstreifenbegenzung
Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie (Zeichen 295) auch nicht teilweise überfahren. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander ab.
Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen. StVO (Anlage 2) 68

Gelbe Markierungen auf der Fahrbahn
Auch Markierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf.
Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. StVO § 39 (5)

Nebel, Schneefall, Regen
Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. StVO § 3 (1)
Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. StVO § 17 (3)

Notrufsäule
Die Notrufsäulen stehen in einem Abstand von ca. 2 km auf der Autobahn.

Panne
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. StVO § 15

Rettungsgasse
Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden. StVO § 11 (2)

Stau auf der Autobahn
Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden. StVO § 11 (2)
Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen. StVO § 16 (2)
Das Handyverbot gilt nicht für ein stehendes Fahrzeug wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist. StVO § 23 (1b)

Verkehrskontrolle durch die Polizei
Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden.
Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen. StVO § 36 (5)

Vorfahrt gewähren
Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt. StVO § 18 (3)
FAQ - Fragen und Antworten
Darf man im Stau auf der Autobahn das Handy benutzen?
Das Handyverbot gilt nicht für ein stehendes Fahrzeug wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist. StVO § 23 (1b)
Wann muss man eine Rettungsgasse bilden?
Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden. StVO § 11 (2)
Wie schnell muss ein Kraftfahrzeug fahren können, damit es auf die Autobahn darf?
Autobahnen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. StVO § 18 (1)
Verkehrszeichen
Beginn der Autobahn (Zeichen 330.1)
Ende der Autobahn (Zeichen 330.2)
Tankstelle, mit Autogas, mit Erdgas, Wasserstoff, Ladestation für Elektrofahrzeuge

Tankmöglichkeit alle Kraftstoffarten (Zeichen 365-71)

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