Allgemeines

Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat. FeV § 9 (2)

Die Fahrerlaubnis der Klasse C1E wird längstens für fünf Jahre erteilt. FeV § 23 (1) 

Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf der Frist muss der Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde neu beantragt werden (wie beim Personalausweis). Eine erneute Ausbildung und Prüfung ist nicht erforderlich. jh

 

   

Anmeldung bei der Fahrschule

Bereits sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters kann man sich bei der Fahrschule anmelden und mit der Ausbildung beginnen. Man muss nicht warten, bis man alle Unterlagen für Führerscheinantrag zusammen hat.

Für die Anmeldung bei der Fahrschule benotigt man

  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • den Führerschein (bei Erweiterung einer Fahrerlaubnis)

Den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis erhält man von der Fahrschule und er sollte umgehend bei der zuständigen Behörde (Hauptwohnsitz) abgegeben werden. jh

 

   

Antrag auf Erteilung der Klasse C1E

Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle oder der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Der Bewerber hat auf Verlangen dieser Behörden oder Stellen persönlich zu erscheinen. FeV § 21 (1)

Für den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis benötigt man folgende Unterlagen:

  • das Antragsformular (erhält man von der Fahrschule)
  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepaß
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild
  • einen Sehtest (darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein)
  • eine Schulung in erster Hilfe (entfällt bei Erweiterung einer Fahrerlaubnis)

Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Technische Prüfstelle mit der Prüfung zu beauftragen. FeV § 22 (4) 

Die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des vorgeschriebenen Mindestalters bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden. FeV § 21 (4)

 

   

Ausbildungsvertrag

Der Ausbildungsvertrag wird in der Regel für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten abgeschlossen und endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von sechs bzw. zwölf Monaten seit Abschluß des Vertrages. AGB Fahrschulen

Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen. FahrschAusbO § 6 (2)

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit gekündigt werden. AGB Fahrschulen

 

  

Fahrerlaubnis

Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt. FeV § 9 (2)

Die Fahrerlaubnis der Klasse C1E wird längstens für fünf Jahre erteilt. FeV § 23 (1)

Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Behörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken. FeV § 23 (2)

Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins erteilt. FeV § 22 (4)

 

  

Fahrschulwechsel

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, ohne Angaben von Gründen, gekündigt werden. AGB Fahrschulen

Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen. FahrschAusbO § 6 (2) 

 

  

Fahrverbot

Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen. StVG § 25 (1)

Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. StVG § 25 (2)

 

    

Führerschein

Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. StVG § 2 (1)

Der Führerschein ist die amtliche Bestätigung, dass der darin bezeichneten Person eine Fahrerlaubnis in dem genannten Umfang erteilt ist. BGH NJW 73474

Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. FeV § 4 (2)

Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf der Frist muss der Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde neu beantragt werden (wie beim Personalausweis). Eine erneute Ausbildung und Prüfung ist nicht erforderlich. jh

 

   

Internationaler Führerschein

Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den Internationalen Führerschein, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und die für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einem ab dem 1. Januar 1999 zu verwendenden Muster oder eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweisen. FeV § 25a (1)

Dem Antrag auf Erteilung eines Internationalen Führerscheins sind ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht, und der Führerschein beizufügen. FeV § 25a (2)

 

    

Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU)

Bestehen Zweifel an der Eignung des Antragstellers, kann die Fahrerlaubnisbehörde auch jederzeit eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. FeV § 20 (3)

Die MPU muss nicht am Wohnort des Betroffenen gemacht werden. jh

 

  

Mindestalter

Das Mindestalter für die Erteilung der Klasse C1E beträgt 18 Jahre. FeV § 10 (1)

Bereits sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters, kann man sich bei der Fahrschule anmelden und mit der Ausbildung beginnen. jh

 

    

Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. Eine erneute theoretische und praktische Ausbildung ist nicht erforderlich. FeV § 20 (1)

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. FeV § 20 (2)

Bestehen Zweifel an der Eignung des Antragstellers, kann die Fahrerlaubnisbehörde auch jederzeit eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. FeV § 20 (3)

Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der zuständigen Behörde (Hauptwohnsitz) schriftlich zu stellen. Das persönliche Erscheinen des Antragstellers ist erforderlich. FeV § 21 (1)

Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. StVG § 4 (3)

 

   

Praktische Ausbildung

Mit der praktischen Ausbildung kann sofort nach der Anmeldung bei der Fahrschule begonnen werden. 

Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler eine Bescheinigung  über die durchgeführte praktische Ausbildung auszustellen. FahrschAusbO § 6 (2)

Die Anzahl der Fahrstunden ist nicht vorgeschrieben. Bei Erweiterung der Klasse C1 auf die Klasse C1E müssen mindestens 3 Überlandfahren, 1 Autobahnfahrt und 1 Nachtfahrt gemacht werden. FahrschAusbO (Anlage 4) 

 

   

Praktische Prüfung

Die praktische Prüfung darf frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. FeV § 17 (1)

Für die praktische Prüfung benötigt man folgende:

  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • die Ausbildungsbescheinigung

Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist. FeV § 22 (5)

Die Prüfungsdauer für die Klasse C1E beträgt mindestens 75 Minuten. FeV (Anlage 7) 2.3

 

   

Probezeit

Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. StVG § 2a (1)

Die Probezeit wird nur bei erstmaliger Erteilung einer Fahrerlaubnis erteilt. Bei Erweiterung einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit beginnt eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit. jh

 

    

Prüfauftrag

Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung der Klasse C1E vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde den TÜV mit der Prüfung zu beauftragen. FeV § 22 (3)

Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist. FeV § 22 (5)

 

     

Prüfprotokoll

Der Sachverständige oder Prüfer unterrichtet den Bewerber am Ende der Prüfung über das Prüfungsergebnis und stellt ihm eine schriftliche Leistungsrückmeldung mit Empfehlungen zum Fahrkompetenzerwerb zur Verfügung. FeV (Anlage 7) 2.6

Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen) wiederholt werden. Bei einem Täuschungsversuch beträgt die Frist mindestens sechs Wochen und die Prüfung gilt als nicht bestanden. FeV § 18 (1)

 

   

Prüfungsstrecke

Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstrassen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. FeV (Anlage 7) 2.4  

 

   

Schulung in Erster Hilfe

Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen an einer Schulung in Erster Hilfe teilnehmen, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst. Die Schulung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln. FeV § 19 (1)

Im Falle der Erweiterung oder der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist auf einen Nachweis zu verzichten, wenn der Bewerber zuvor bereits an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 teilgenommen hat. FeV § 19 (2) 

 

    

Sehtest

Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klasse C1E haben sich einer Untersuchung des Sehvermögens zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde eine Bescheinigung des Arztes oder ein Zeugnis des Augenarztes einzureichen. FeV § 12 (6)

Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein. FeV § 12 (7)

 

   

Theoretische Ausbildung

Eine theoretische Ausbildung für die Klasse C1E ist nicht erforderlich. Die Ausbildung für die Klasse C1 schließt die Ausbildung für die Anhängerklasse C1E ein. FahrschAusbO § 4 (5)

 

    

Theoretische Prüfung

Eine theoretische Prüfung für die Klasse C1E ist nicht erforderlich. FeV § 15 (2)

 

   

Was man mit der Fahrerlaubnis Klasse C1E fahren darf

Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt.

Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt. FeV § 6 (1)

Fahrzeuge der Klasse BE. FeV § 6 (3)

Die Fahrerlaubnis der Klasse C1E berechtigt im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen. FeV § 6 (4)

 

   

Wiederholungsprüfung

Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums, in der Regel mindestens zwei Wochen, wiederholt werden. Bei Täuschungshandlungen gilt die Prüfung als nicht bestanden. In diesem Fall kann die Frist für die Wiederholung der Prüfung auf bis zu neun Monate festgelegt werden. FeV § 18 (1)

 

     

Wohnsitzregelung

Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat. StVG § 2 (2)

Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. FeV § 7 (1)

 

  

Begriffe

   

Fahrerlaubnis
Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. StVG § 2 (1)


Führerschein
Der Führerschein ist die amtliche Bestätigung, dass der darin bezeichneten Person eine Fahrerlaubnis in dem genannten Umfang erteilt ist. BGH NJW 73474

 
       

Bußgeldkatalog (BKatV)

    

168
Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt
10 € Bußgeld


174

Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt
10 € Bußgeld 

 
         

FAQ - Fragen und Antworten

    

Wie lange ist die Fahrerlaubnis der Klasse C1E gültig?
Die Fahrerlaubnis der Klasse C1E wird längstens für fünf Jahre erteilt. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. FeV § 23 (1)


Wie lange ist der Führerschein Klasse C1E gültig?

Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine der Klasse C1E ist auf 15 Jahre befristet. FeV § 24a (1)


Erlischt eine Fahrerlaubnis, wenn sie entzogen wurde?
Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. FeV § 46 (6) 


Wie errechnet man die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination?

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. FeV § 6 (1)

 
      

Grundfahraufgaben (Klasse C1E)

    

Obligatorisch:
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links.
Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei  FeV (Anlage 7)

 
        

Verkehrszeichen

    

Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t (Zeichen 253)
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. StVO (Anlage 2)

Verbot für Lastkraftwagen mit Anhänger (Zeichen 257-57)

Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261)   

 
       

Bildergalerie


     

Doppelt hält besser
Oder kennen die Lkw-Fahrer in Spich das obere Verkehrszeichen nicht?

 

   

Fahrbahnmarkierungen
Die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen. StVO § 39 (5)

  

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