Ein Feldweg ist ein Feldweg, wenn keine Bäume da sind. Keine Bäume kein Feldweg.

Fahrschüler und Baum-Liebhaber (Ich kämpfe für jeden Baum!)   

    

Allgemeines

Der Führerschein ist die amtliche Bestätigung, dass der darin bezeichneten Person eine Fahrerlaubnis in dem genannten Umfang erteilt ist. BGH NJW 73 474

Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. FeV § 24a (1)

 

  

Aufbausminar für Fahranfänger in der Probezeit (ASF)

Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. StVG § 2a (2)

Das Aufbauseminar für Fahranfänger muss nicht am Wohnort des Betroffenen gemacht werden.

 

    

Entzug der Fahrerlaubnis

Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. StVG § 3 (1)

Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. StVG § 3 (2) 

 

    

Fahreignungsseminar für Kraftfahrer mit Punkten

Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. StVG § 4 (7)

Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. StVG § 4 (7)

 

    

Fahrverbot

Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. StVG § 25 (1)

Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden. BKat § 4 (4)

Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. StVG § 25 (2) 

 

   

Gültigkeitsdauer von Führerscheinen

Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben unberührt. Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, sind bis zum 19. Januar 2033 umzutauschen. Absatz 1 bleibt unberührt. FeV § 24a (2)

 

     

Internationaler Führerschein

Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den Internationalen Führerschein, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und die für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einem ab dem 1. Januar 1999 zu verwendenden Muster oder eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweisen. FeV § 25a (1)

Dem Antrag auf Erteilung eines Internationalen Führerscheins sind ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht, und der Führerschein beizufügen. FeV § 25a (2)

 

    

Mitführpflicht von Führerscheinen

Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. FeV § 4 (2)

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer während der Fahrt seinen Führerschein nicht dabei hat. FeV § 75 4.

 

    

Punkte

Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. StVG § 4 (2)

 

   

Punktestand

Seinen aktuellen Punktestand kann man jederzeit kostenlos beim Kraftfahrtbundesamt (KBA.de) schriftlich anfordern. Man kann seinen Punktestand auch persönlich beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg, Fördestraße 16 erfragen. Dafür braucht man einen gültigen Personalausweis oder den Reisepass.

 

   

Prüfbescheinigung (Begleitetes Fahren)

Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung (Begleitetes Fahren) zustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient.  Die Prüfbescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. FeV § 48a (3)

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 48a Absatz 3 Satz 2 die Prüfungsbescheinigung nicht mitführt oder aushändigt. FeV § 75 13.

 

    

Schlüsselzahlen

Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen.

Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen.

Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. FeV (Anlage 9)

 


        

Bußgeldkatalog

      

168
Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt
10 € Bußgeld


251a
Beim begleiteten Fahren ab 17 Jahren ein Kraftfahrzeug der Klasse B oder BE ohne Begleitung geführt
70 € Bußgeld   1 Punkt   A-Verstoß   Kein Fahrverbot

 

    

Tilgungsfristen für Punkte

     

2 Jahre und 6 Monate
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist. StVG § 29 (1) 1.


5 Jahre
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a, bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist, bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung. StVG § 29 (1) 2.


10 Jahre
Jahre bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist, bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8. StVG § 29 (1) 3.

 

  

Umtauschfristen für Führerscheine

    

Führerscheine die bis zu 31.12.1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr

Vor 1953  Frist bis zum 19.01.2033

1953 bis 1958  Frist bis zum 19.01.2022
1959 bis 1964  Frist bis zum 19.01.2023
1965 bis 1970  Frist bis zum 19.01.2024

1971 oder später  Frist bis zum 19.01.2025 

   

Führerscheine die ab dem 1.1.1999 ausgestellt worden sind:

Ausstellungsjahr

1999 bis 2001  Frist bis zum 19.01.2026
2002 bis 2004  Frist bis zum 19.01.2027
2005 bis 2007  Frist bis zum 19.01.2028

2008  Frist bis zum 19.01.2029
2009  Frist bis zum 19.01.2030
2010  Frist bis zum 19.01.2031
2011  Frist bis zum 19.01.2032

2012 bis 18.01.2013  Frist bis zum 19.01.2033


Das sollte man wissen
Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18.1.2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse des alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus der Fahrerlaubnisverordnung Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 (FeV) auf den Umfang der ab dem 19.1.2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach der FeV § 6 (1). FeV § 6 (6)

 

    

FAQ - Fragen und Antworten

    

Muss man seinen Führerschein während der Fahrt dabei haben?
Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. FeV § 4 (2)


Was ist eigentlich ein Führerschein?

Der Führerschein ist die amtliche Bestätigung, dass der darin bezeichneten Person eine Fahrerlaubnis in dem genannten Umfang erteilt ist. BGH NJW 73474

    

2023