Begriffe

   

Werktags
Der Samstag ist laut Oberlandesgericht Hamm auch heute noch im allgemeinen Sprachgebrauch ein "Werktag". OLG Hamm AZ: 2 Ss OWI 127/01 vom 7.3.2001

  


A


  

AaS
Amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr


Abstand

Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. StVO § 4 (1)


ADAC

Allgemeiner Deutscher Automobil Club


ADR

Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße


AG

Amtsgericht


AltautoV

Altauto-Verordnung


Anhänger
Anhänger sind zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge. FZV § 2 2.


ASF

Aufbauseminar für Fahranfänger in der Probezeit


Aufbauseminar
Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. StVG § 2a (2)

 
Ausbildungsvertrag
Der Ausbildungsvertrag wird in der Regel für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten abgeschlossen und endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von sechs bzw. zwölf Monaten seit Abschluß des Vertrages. Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit gekündigt werden. AGB Fahrschulen


AusnVO
Ausnahmeverordnung des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur


Autobahn

ist eine Straße, die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die außer an einzelnen Stellen oder vorübergehend für beide Verkehrsrichtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind; keine höhengleiche Kreuzung mit Straßen, Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen oder Gewegen hat; als Autobahn besonders gekennzeichnet ist. StVÜ Art. 1


Autobahn-Richtgeschwindigkeit

Den Führern von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3500 kg wird empfohlen, auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht und Wetterverhältinissen auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h zu fahren. Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V § 1 (1) 

 
AvD

Automobilclub von Deutschland


A-Verstoß (Probezeit)
Schwerwiegende Zuwiderhandlung (A-Verstoß) sind Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und § 24c des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. FeV (Anlage 12)  

 
     


B


   

BAB
Bundesautobahn


BAG

Bundesamt für den Güterverkehr


BAK

Blutalkoholkonzentration


Bahnübergang

Bahnübergang ist jede höhengleiche Kreuzung zwischen einer Straße und Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen auf eigenem Schienenkörper. StVÜB Art. 1


BAST

Bundesanstalt für Straßenwesen


BayObLG

Bayerisches Oberstes Landesgericht


bbH

Bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit


Begleitetes Fahren

Die Fahrerlaubnis der Klasse B und BE ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeugs von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen genügt, begleitet wird (begleitende Person). FeV § 48a (2)


Begrenzungsleuchten
Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. StVO § 17 (2)


Bei Nässe
Seit der Entscheidung des BGH vom 20.12 1997 ist von "Nässe" im Sinne des Zusatzzeichens (1052-36) auszugehen, wenn die gesamte Fahrbahn mit einem Wasserfilm überzogen ist. Es reicht nicht aus, wenn die Fahrbahn nur feucht ist oder in den Spurrillen Wasser steht. BGH Az: 4 StR 560/77


Besondere Fortbewegungsmittel

Solche Fortbewegungsmittel unterliegen auch nicht den Vorschriften der StVZO. VwV zu § 24 Besondere Fortbewegungsmittel


Besonderes Seminar
Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder den §§ 24a, 24c des Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Aufbauseminar zuzuweisen. FeV § 36 (1)


Besonderer Sitz

"Besonderer Sitz" ist eine Vorrichtung, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt ist, als Sitz zu dienen, mag diese Zweckbestimmung auch nicht die ausschließliche sein. Geeignet ist eine Sitzgelegenheit nur dann, wenn man auf ihr sicher sitzen kann; bei Anhängern, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, kann das auch die Ladefläche sein. VwV zu § 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme


BGB

Bürgerliches Gesetzbuch


BGBl.

Bundesgesetzblatt


BGH

Bundesgerichtshof


BKat

Bußgeldkatalog


BKatV

Bußgeldkatalog-Verordnung


B-Verstoß (Probezeit)
Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen (B-Verstoß) sind Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben und Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt. FeV (Anlage 12)

 
          


C


 

CEMT
Europäische Verkehrsministerkonferenz


CNG
Komprimiertes Erdgas 

 
      


D


  

Datenbestätigung
Die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht. FZV § 2 8.

 
       


E


   

E-Bike
sind einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet. StVO § 39 (7)


Einbahnstraße (Zeichen 220)
Wer ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeils befahren. Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor. StVO (Anlage 2) 9


Einzelgenehmigung
Die behördliche Bestätigung, dass das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. FZV § 2 6.

 
        


F


   

Fahrbahn
Fahrbahn ist der Teil der Straße, der üblicher Weise von Fahrzeugen benutzt wird; eine Straße kann mehrere Fahrbahnen haben, die insbesondere durch einen Mittelstreifen oder einen Höhenunterschied deutlich voneinander getrennt sind. StVÜbk Art.1 e)


Fahreignungsseminar (FES)
Das Fahreignungsseminar ist für Kraftfahrer mit Punkten in Flensburg und es besteht aus einer verkehrspädagogischen und aus einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme, die auf einander abzustimmen sind. StVG § 4a (2)


Fahrstreifen
Fahrstreifen ist jeder der Längsstreifen, in welche die Fahrbahn unterteilt werden kann, mag er durch Straßenmarkierungen in der Längsrichtung gekennzeichnet sein oder nicht, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Kraftfahrzeuge ausreicht. StVÜbk Art.1 g)


Fahrstreifen
ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt. StVO § 7 (1)


Fahrtenbuch
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. StVZO § 31a (1)


Fahrzeuge
Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger. FZV § 2 3.


Führerschein
Der Führerschein ist die amtliche Bestätigung, dass der darin bezeichneten Person eine Fahrerlaubnis in dem genannten Umfang erteilt ist. BGH NJW 73474

 
        


G


    

Geschwindigkeit
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. StVO § 3 (1)

 
        


H


   

Halten
Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch eine Verkehrslage oder eine Anordnung veranlaßt ist. StVO § 12 (VwV) 1


Hauptprofil

Als Hauptprofil gelten die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. StVZO § 36 (3)

 
      


K


  

Kinderfahrräder
Kinderfahrräder sind solche, die üblicherweise zum spielerischen Umherfahren im Vorschulalter verwendet werden. VwV zu § 24 Besondere Fortbewegungsmittel


Kleinkraftrad
zweirädriges oder dreirädriges Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 Kilometern pro Stunde und folgenden Eigenschaften:

a) zweirädriges Kleinkraftrad mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 Kubikzentimeter beträgt, oder mit Elektromotor, dessen höchste Nenndauerleistung nicht mehr als 4 Kilowatt beträgt;

b) dreirädriges Kleinkraftrad mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 Kubikzentimeter beträgt, mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen höchste Nutzleistung nicht mehr als 4 Kilowatt beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen höchste Nenndauerleistung nicht mehr als 4 Kilowatt beträgt. FZV § 2 11. 


Kraftfahrzeug
nicht dauerhaft spurgeführtes Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt wird. FZV § 2 1.


Kraftomnibusse (KOM)
sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind. PBefG § 4 (4) 2.


Kraftrad
ist jedes zweirädrige Fahrzeug mit oder ohne Beiwagen, das einen Antriebsmotor hat. Die Vertragsparteien können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften dreirädrige Fahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 400 kg den Krafträdern gleichstellen.  StVÜbk Art. 1 n)


Kraftrad
zweirädriges Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimetern im Fall eines Verbrennungsmotors, oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 Kilometern pro Stunde. FZV § 2 9.


Krankenfahrstühle
sind motorisierte einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm. FZV § 2 13.


Krankenkraftwagen
sind Fahrzeuge, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind. PBefG § 4 (4) 6


KrWG

Kreislaufwirtschaftsgesetz


Kreuzung
ist jede höhengleiche Kreuzung, Einmündung oder Gabelung von Straßen einschließlich der durch solche Kreuzungen, Einmündungen oder Gabelungen gebildeten Plätze. StVÜbk Art.1 h)

 
          


L


     

Land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte
sind Geräte zum Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und die die Funktion der Zugmaschine verändern oder erweitern; sie können auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen oder die für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten und benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist; unter den Begriff fallen auch Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind von einer Zugmaschine gezogen zu werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs weniger als 3,0 beträgt. FZV § 2 20.


Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
sind Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind. FZV § 2 16.


Lastkraftwagen (Lkw)
sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. PBefG § 4 (4) 3.


Laternenring (Zeichen 394)
Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt. StVO (Anlage 3) 38


Leichtkraftfahrzeuge
sind vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 ccm beträgt, oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt. FZV § 2 12.


Leichtkraftrad
Kraftrad mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 Kilowatt und im Fall eines Verbrennungsmotors mit einem Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimetern und höchstens 125 Kubikzentimetern. FZV § 2 10.


Liegenbleiben
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge. StVO § 15


LNG
Flüssigerdgas


LPG
Flüssiggas


LZA
Lichtzeichenanlage (Ampel)

 
        


M


       

Mindestprofiltiefe
Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm. StVZO § 36 (3)


Mofa
sind einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein. FeV § 4 (1)

 
         


N


   

Nebelscheinwerfer
Mehrspurige Kraftfahrzeuge dürfen mit zwei Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein. Krafträder (auch mit Beiwagen) dürfen nur nur einem Nebelscheinwerfer ausgerüstet sein. StVZO § 52 (1)


Nebelschlußleuchten
Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt. StVO § 17 (3)

Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten (Standlicht). StVO § 17 (3)

 
        


O


   

Obusse
sind elektrisch angetriebene, nicht an Schienen gebundene Straßenfahrzeuge, die ihre Antriebsenergie einer Fahrleitung entnehmen. PBefG § 4 (3)


Oldtimer
sind Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. FZV § 2 22.


Ordnungswidrigkeit
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt. Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist. OWiG § 1


Ort der Handlung
Eine Handlung ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. Die Handlung eines Beteiligten ist auch an dem Ort begangen, an dem der Tatbestand des Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, verwirklicht worden ist oder nach der Vorstellung des Beteiligten verwirklicht werden sollte. OWiG § 7


Ortschaft (Zeichen 310)
ist ein Gebiet, das bebaute Grundstücke umfaßt und dessen Ein- und Ausfahrten als solche besonders gekennzeichnet sind oder das in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in anderer Weise bestimmt ist. StVÜbk Art.1 c)

 
          


P


   

Parken
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. StVO § 12 (2)


Parkscheibe (Zeichen 318)
Wird die Benutzung einer Parkscheibe vorgeschrieben, ist das Parken nur erlaubt soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt. StVO § 13 (2)


Personenkraftwagen (Pkw)
sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind. PBefG § 4 (4) 1.


Prüfbescheinigung (Begleitetes Fahren)

Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. FeV § 48a (3)


Prüfungsfahrt
ist die Fahrt zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück. FZV § 2 24.


Probefahrt
ist die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs. FZV § 2 23.

 
       


R


  

Rettungsgasse
Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden. StVO § 11 (2)


RWB
Richtlinie für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen.

 
         


S


    

Sattelanhänger
Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug so verbunden sind, dass sie teilweise auf diesem aufliegen und ein wesentlicher Teil ihres Gewichts oder ihrer Ladung von diesem getragen wird. FZV § 2 19.


Sattelkraftfahrzeuge

Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung sind Lastkraftwagen im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO). VwV zu § 3 Geschwindigkeit


Sattelzugmaschinen
Zugmaschinen für Sattelanhänger. FZV § 2 15.


Schrittgeschwindigkeit
Der Begriff "Schrittgeschwindigkeit" taucht in der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht auf. In der Fahrlehrerausbildung wird immer von 4-7 km/h ausgegangen. Manche Gerichte sprechen sogar noch bis zu 20 km/h von "Schrittgeschwindigkeit". jh


Schwerwiegende Zuwiderhandlungen

sind Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und § 24c des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. FeV (Anlage 12)


Seitenabstand
Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von Rad Fahrenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. StVO § 5 (4)


Seitenstreifen
ist nicht Teil der Fahrbahn. StVO § 2 (1)


Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. FZV § 2 17.


Sitzkarren
sind einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur bestimmt und geeignet sind, einer Person das Führen einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine von einem Sitz aus zu ermöglichen. FZV § 2 21.


Sonderrechte
Von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringen geboten ist. StVO § 35 (1)


Sonntagsfahrverbot

An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. StVO § 30 (3)


Standlicht
Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. StVO § 17 (2)


Stapler
sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet sind. FZV § 2 18.


Straße
ist die gesamte Fläche jedes dem öffentlichen Verkehr dienenden Weges. StVÜbk Art.1 d)


Straßenbahn
Als Straßenbahnen gelten auch Bahnen, die als Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder angelegt werden, ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen sind. PBefG § 4 (2)


StVÜbk
Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968. Für die Bundesrepublik am 3. August 1979 in Kraft getreten.


Suchscheinwerfer
Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden. StVO § 17 (6)

 
        


T


    

TÜV
Technischer-Überwachungsverein

 
       


U


   

Überführungsfahrt
ist die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort. FZV § 2 25.

 
        


V


   

Verkehrshelfer
sind Schülerlotsen, Schulweghelfer oder andere Helfer für den Fußgängerverkehr. StVO (VwV) zu Zeichen 356


Verkehrskontrolle
sind sowohl solche zur Prüfung der Fahrtüchtigkeit der Führer oder der nach den Verkehrsvorschriften mitzuführenden Papiere als auch solche zur Prüfung des Zustandes, der Ausrüstung und der Beladung der Fahrzeuge. StVO § 36 (VwV) 7


Vorbeifahren

Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. Muss ausgeschert werden, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen – wie beim Überholen – anzukündigen. StVO § 6 

 
      


W


    

Warnblinkanlage
Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen. StVO § 16 (2)


Warndreieck

In Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t muss mindestens ein Warndreieck mitgeführt werden. StVZO § 53a (2)


Warnweste

In Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t muss mindestens eine Warnweste mitgeführt werden. StVZO § 53a (2)


Warten
Wer durch die Verkehrslage oder durch eine Anordnung aufgehalten ist, der wartet. VwV zu § 3


Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
sind Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben und Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt. FeV (Anlage 12)


Werktags
Der Samstag ist laut Oberlandesgericht Hamm auch heute noch im allgemeinen Sprachgebrauch ein "Werktag". OLG Hamm AZ: 2 Ss OWI 127/01 vom 7.3.2001


Winterreifen
Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. StVO § 2 (3a)

Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet. StVZO § 36 (4) 

 
        


Z


  

Zugmaschinen
sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet sind. FZV § 2 14.


Zulassungsbescheinigung Teil 1
Fahrzeugschein


Zulassungsbescheinigung Teil 2
Fahrzeugbrief


Zulässige Gesamtmasse
Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. FeV § 6 (1)


Zusatzzeichen
Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht. StVO § 39 (3) 

  

Verkehrsfuchs.de l 2024