Kfz-Kennzeichen

    

Allgemeines

Die Zulassungsbehörde hat dem Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen.

Das Kennzeichen hat zu bestehen aus einem Unterscheidungszeichen mit ein bis drei Buchstaben für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer. FZV § 9 (1)

 
      

Internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz) ab 1.9.2023

Die Bundesländer und Kommunalverwaltungen stellen i-Kfz-Portale für die Bürgerinnen und Bürger und seit September 2023 auch für juristische Personen bereit. Die Portale sind über die Internetseite der zuständigen Zulassungsbehörde erreichbar. Juristische Personen mit vielen Zulassungsvorgängen (z.B. Autohäuser, Versicherungen, Automobilclubs, Zulassungsdienstleister) registrieren sich über die Großkundenschnittstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA). Quelle: BMDV

 

   

Kennzeichenmitnahme bei Umzug

Die in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geregelte Pflicht zur Umkennzeichnung bei Wohnsitzwechsel des Fahrzeughalters in einen anderen Zulassungsbereich ist seit 01.01.2015 aufgehoben.

Fahrzeughalter können seither beim Wohnsitzwechsel innerhalb des Bundesgebietes selbst entscheiden, ob sie das bisherige Kennzeichen weiter führen wollen oder sich ein neues zuteilen lassen. Zu beachten ist, dass die Pflicht zur Meldung des Wohnsitzwechsels auch in den Fahrzeugpapieren bestehen bleibt.

Die Möglichkeit zur Kennzeichenmitnahme hat den Vorteil, dass sich der Sach- und Zeitaufwand erheblich reduziert, denn Fahrzeughalter, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sparen sich die Anschaffung neuer Kennzeichenschilder. Die Möglichkeit zur Kennzeichenmitnahme besteht nicht bei einem Halterwechsel. Nähere Auskünfte erteilt die örtliche Zulassungsbehörde. BMDV

 

 

Ausfuhrkennzeichen

Ausfuhrkennzeichen dienen dazu, Kraftfahrzeuge ins Ausland zu verbringen. Das Ausfuhrkennzeichen besteht aus dem Unterscheidungszeichen, einer Erkennungsnummer und dem Ablaufdatum. Die Erkennungsnummer besteht aus einer ein- bis vierstelligen Zahl und einem nachfolgenden Buchstaben. Das Feld mit dem Ablaufdatum am rechten Rand besteht aus einem roten Untergrund mit schwarzer Schrift. Die obere Zahl kennzeichnet den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr. Das Ausfuhrkennzeichen gilt längstens ein Jahr. BMVI

 

  

Elektrofahrzeuge

Die Ausgestaltung des Kennzeichens folgt der technische Ausgestaltung des Kennzeichens mit dem Unterschied, dass statt des Buchstabens "H" der Buchstabe "E" hinter der Erkennungsnummer anzufügen ist. Bei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen erfolgt die Kennzeichnung auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens, bei den Fahrzeugen mit Saison- und grünen Kennzeichen immer direkt hinter der Erkennungsnummer.

 

  

Euro-Kennzeichen

Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem, schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufgebracht. Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein. Zudem dürfen sie nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein sowie auf der Vorderseite das Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen. Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 10 (6) 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zugeteilt werden. Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs fest angebracht sein. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt das Kennzeichen an der Vorderseite, bei Anhängern und Krafträdern an der Rückseite. Hintere Kennzeichen müssen beleuchtet sein.

 

 

Grünes Kennzeichen

Für ein Fahrzeug, dessen Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund (grünes Kennzeichen) zuzuteilen. FZV § 10 (2)

Leichtkrafträder und Kleinkrafträder können kein grünes Kennzeichen bekommen. FZV § 10 (2) 4.

Ein grünes Kennzeichen ist auch für Anhänger zuzuteilen, wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger nach § 10 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beantragt wird. Die Zuteilung ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken. FZV § 10 (2)  

Auch grüne Kennzeichen nach Absatz 2 können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden. FZV § 10 (3)

 

   

Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen sind für Probe- oder Überführungsfahrten vorgesehen und dürfen nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Das Kurzzeitkennzeichen setzt sich aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer zusammen, die nur aus Ziffern besteht und mit "03" oder "04" beginnt. Das Ablaufdatum ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt, wobei oben der Tag, darunter der Monat und darunter das Jahr steht. Das Kurzzeitkennzeichen gilt höchstens fünf Tage, danach darf es nicht mehr verwendet werden. BMVl

Ein Wechselkennzeichen darf nicht als Kurzzeitkennzeichen ausgeführt werden. FZV § 9 (2)

Ein Kurzzeitkennzeichen kann grundsätzlich nur am Hauptwohnsitz beantragt werden. jh

 

   

Motorradkennzeichen

EU-Kennzeichen, Saison-Kennzeichen, Oldtimerkennzeichen.

Motorräder dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. FZV § 3 (1) 

 

  

Motorradkennzeichen (125ziger)

Motorräder dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. FZV § 3 (1) 

 

  

Oldtimer Kennzeichen (H)

Oldtimer sind Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. FZV § 2 22.

Auf Antrag ist für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zuzuteilen. Dieses Kennzeichen hat aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1 zu bestehen. Es hat als Oldtimerkennzeichen den Kennbuchstaben „H“ als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer, der von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu vermerken ist, zu führen. Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall bei der Berechnung des in geforderten Mindestzeitraums vor dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens liegende Zeiten, in denen das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in Betrieb gesetzt wurde, anrechnen. FZV § 10 (1)

Das "H" steht für Historisch. jh

 

  

Rotes Kennzeichen (05)

Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen, nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Diensten sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen von Untersuchungen, Prüfungen und Begutachtungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nach § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. 

Ein Wechselkennzeichen darf nicht als rotes Kennzeichen ausgeführt werden. FZV § 9 (2)

 

  

Rotes Kennzeichen (06)

Rote Kennzeichen werden durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt.

Ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem, rot gerandetem Grund besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer, die, wie das Kurzzeitkennzeichen, nur aus Ziffern besteht und mit "06" beginnt. BMVl  

Ein Wechselkennzeichen darf nicht als rotes Kennzeichen ausgeführt werden. FZV § 9 (2)

 

   

Rotes Kennzeichen (07)

Oldtimer sind Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. FZV § 2 22.

Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Kennzeichen führen. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge.

Das rote Kennzeichen kann an Privatpersonen ausgegeben werden und darf nur an Fahrzeugen verwendet werden, die die Bedingungen für einen Oldtimer erfüllen. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer, die, wie das Kurzzeitkennzeichen und das rote Kennzeichen, nur aus Ziffern, beginnend mit "07", besteht.

Die roten Oldtimerkennzeichen erfüllen die Anforderungen des Internationalen Übereinkommens über den Straßenverkehr von 1968 nicht.

Daher richtet es sich nach dem jeweiligen nationalen Recht eines Staates, ob Fahrzeuge mit roten Kennzeichen dort am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Hierüber liegen dem BMVI im Einzelnen keine Informationen vor. Bitte wenden Sie sich für konkrete Auskünfte an die jeweilige Botschaft.

 

  

Saison-Kennzeichen

Ein Saisonkennzeichen wird einem Fahrzeug auf Antrag zugeteilt. Saisonkennzeichen haben hinter der Erkennungsnummer übereinander den ersten und den letzten Monat des Betriebszeitraums angegeben, getrennt durch einen waagerechten Strich.

Der Betriebszeitraum beträgt volle Monate; er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen. Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums gefahren oder abgestellt werden.

 

    

Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, für motorisierte Krankenfahrstühle und für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

Die Beschriftung der Versicherungskennzeichen ist im Verkehrsjahr 2011 schwarz auf weißem Grund, im Verkehrsjahr 2012 blau auf weißem Grund und im Verkehrsjahr 2013 grün auf weißem Grund; die Farben wiederholen sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung. Der Rand hat dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen. Versicherungskennzeichen können erhaben sein. Sie dürfen nicht spiegeln und weder verdeckt noch verschmutzt sein.

Das Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite des Kraftfahrzeugs möglichst unter der Schlussleuchte fest angebracht. BMVI

 

  

Versicherungsplakette

Wegen der kleinen Ausmaße und der Besonderheiten in der baulichen Ausführung ist für Elektrokleinstfahrzeuge eine kleine Versicherungsplakette zum Aufkleben eingeführt worden. Es gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie beim Versicherungskennzeichen. Die Versicherungsplakette verfügt darüber hinaus über ein Hologramm und am rechten Rand befindet sich der Schriftzug "Elektrokleinstfahrzeug" BMVl

 

 

Wechselkennzeichen

Bei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen erfolgt die Kennzeichnung auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens, bei den Fahrzeugen mit Saison- und grünen Kennzeichen immer direkt hinter der Erkennungsnummer. Die Ausgestaltung des Kennzeichens folgt der technischen Ausgestaltung des Kennzeichens mit dem Unterschied, dass statt des Buchstabens "H" der Buchstabe "E" hinter der Erkennungsnummer anzufügen ist. BMVl   

Ein Wechselkennzeichen darf nicht als Saisonkennzeichen, rotes Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden. FZV § 9 (2)

 

  

Unzulässige Buchstabenkombinationen

Die Zeichenkombination der Erkennungsnummer sowie die Kombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen. FZV § 8 (1)

Buchstabenkombinationen auf Kfz-Kennzeichen, die einen national-sozialistischen Hintergrund (SS, SA, KZ, NS und HJ) haben, werden nicht mehr zugeteilt. Die Zulassungsstelle in Nürnberg vergibt auch keine Nummernsschilder mit der Kombination N PD.

 

    

Bußgeldkatalog (BKatV)

    

179
Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens.
10 € Bußgeld   Keine Punkte   Kein A oder B Verstoß   Kein Fahrverbot


179a
Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt.
60 € Bußgeld   Keine Punkte   Kein A oder B Verstoß   Kein Fahrverbot


179b
Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist.
65 € Bußgeld   Keine Punkte   Kein A oder B Verstoß   Kein Fahrverbot


179c
Fahrzeug mit CC- oder CD-Zeichen auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen, ohne dass hierzu eine Berechtigung besteht und diese in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist.
10 € Bußgeld   Keine Punkte   Kein A oder B Verstoß   Kein Fahrverbot

 

  

Plaketten auf Kfz-Kennzeichen


      

Stempelplakette auf Kfz-Kennzeichen

Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört. FZV § 10 (3)

 

     

Prüfplaketten auf Kfz-Kennzeichen

Prüfplaketten sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. StVZO § 29 (2)

 

  

Sonderkennzeichen

    

0 - 1  Bundespräsident
0 - 2  Bundeskanzler
0 - 3  Außenminister
1 - 1  Bundestagspräsident

0-17-1  Amerikanische Botschaft

CD     Diplomatisches Korps
CC     Konsularisches Korps

AD l AF l HK  Privatfahrzeuge der Angehörigen der US-Armee

BD     Bundestag, Bundesrat, Bundespräsidialamt und Bundesverfassungsgericht
BP     Dienstfahrzeuge der Bundespolizei
BW    Bundes- Wasser- und Schiffsverwaltung

  

Bundespolizei

  

Bundeswehr

   

Landes Polizei (NRW)

  

Technisches Hilfswerk (THW)

 

 

Bildergalerie


     

 
      


    

 
     


      

Sprüche

   

Herr Henke, ich will den Motorradführerschein machen. Warum? Weil ich dann vorne kein Nummernschild habe. Sie verstehen?

Kursteilnehmer im Aufbauseminar der zu schnell war. Wegen der Radarfalle. Ich verstehe.

  

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