Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen.

Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. FeV (Anlage 9)

 
      

Schlüsselzahlen der Europäischen Union

    

Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen).

Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. FeV (Anlage 9)


      

01
Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz


01.01

Brille


01.02

Kontaktlinse(n)


01.03

Schutzbrille*

Die Schlüsselzahl 01.03 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden.


01.05

Augenschutz


01.06

Brille oder Kontaktlinsen


01.07

Spezifische optische Hilfe


02

Hörhilfe/Kommunikationshilfe


03

Prothese/Orthese der Gliedmaßen


03.01

Prothese/Orthese der Arme


03.02

Prothese/Orthese der Beine


10

Angepasste Schaltung


10.02

Automatische Wahl des Getriebeganges


10.04

Angepasste Schalteinrichtungen


15

Angepasste Kupplung


15.01

Angepasstes Kupplungspedal


15.02

Handkupplung


15.03

Automatische Kupplung


15.04

Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern


20

Angepasste Bremsmechanismen


20.01

Angepasstes Bremspedal


20.03

Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß


20.04

Bremspedal mit Gleitschiene


20.05

Bremspedal (Kipppedal)


20.06

Mit der Hand betätigte Bremse


20.07

Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N(*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)


20.09

Angepasste Feststellbremse


20.12

Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern


20.13

Mit dem Knie betätigte Bremse


20.14

Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage


25

Angepasste Beschleunigungsmechanismen


25.01

Angepasstes Gaspedal


25.03

Gaspedal (Kipppedal)


25.04

Handgas


25.05

Mit dem Knie betätigter Gashebel


25.06

Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels


25.08

Gaspedal links


25.09

Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern


31

Anpassungen und Sicherungen der Pedale


31.01

Extrasatz Parallelpedale


31.02

Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene


31.03

Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden


31.04

Bodenerhöhung


32

Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen


32.01

Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung


32.02

Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung


33

Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen


33.01

Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung


33.02

Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung


35

Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)


35.02

Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen


35.03

Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen


35.04

Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen


35.05

Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen


40

Angepasste Lenkung


40.01

Lenkung mit maximaler Kraft von … N(*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘)


40.05

Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)


40.06

Angepasste Position des Lenkrads


40.09

Fußlenkung


40.11

Assistenzeinrichtung am Lenkrad


40.14

Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem


40.15

Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem


42

Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite


42.01

Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten


42.03

Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite


42.05

Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel


43

Sitzposition des Fahrzeugführers


43.01

Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen


43.02

Der Körperform angepasster Sitz


43.03

Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität


43.04

Fahrersitz mit Armlehne


43.06

Angepasster Sicherheitsgurt


43.07

Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität


44

Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)


44.01

Einzeln gesteuerte Bremsen


44.02

Angepasste Vorderradbremse


44.03

Angepasste Hinterradbremse


44.04

Angepasste Beschleunigungsvorrichtung


44.05

Angepasste Handschaltung und Handkupplung*

Die Schlüsselzahl 44.05 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden.


44.06

Angepasster Rückspiegel*

Die Schlüsselzahl 44.06 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden.


44.07

Angepasste Kontrolleinrichtungen*

Die Schlüsselzahl 44.07 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden.


44.08

Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen


44.09

Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N(*) (z. B. ‚44.09(140N)‘)


44.10

Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N(*) (z. B. ‚44.10(240N)‘)


44.11

Angepasste Fußraste


44.12

Angepasster Handgriff


45

Kraftrad nur mit Seitenwagen


46

Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge


47

Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen


50

Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)


51

Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)*

Die Schlüsselzahl 51 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden.


61

Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)


62

Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …

 
63
Fahren ohne Beifahrer


64

Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h


65

Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss


66

Ohne Anhänger


67

Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt


68

Kein Alkohol


69

Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436


70

Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. „70.0123456789 NL“)

 
71
Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. „71.987654321.HR“)


73

Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)


78

Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe


79 (...)

Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG


79 (C1E > 1200 kg, L < 3)

Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.


79 (S1 < 25/7 500 kg)

Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.


79 (L < 3)

Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.


79.01

Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen


79.02

Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM


79.03

Nur dreirädrige Fahrzeuge


79.04

Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg


79.05

Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg


79.06

Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt


80

Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben


81

Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben


95

Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum … erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]


96

Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt.


97

Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt

 
*
Die Schlüsselzahlen 01.03, 44.05 bis 44.07 und 51 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden.

 

    


Entfallene Schlüsselzahlen der Europäischen Union


  

Bei Ausstellung eines neuen Führerscheins einzutragende Schlüsselzahl


05.01 (61)

Nur bei Tageslicht

 
05.02 (62)
In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region …


05.03 (63)

Ohne Beifahrer/Sozius


05.04 (64)
Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h


05.05 (65)

Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist


05.06 (66)

Ohne Anhänger


05.07 (67)

Nicht gültig auf Autobahnen


05.08 (68)

Kein Alkohol


30 (32
, ggf. in Kombination mit 20 und/oder 25)
Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen


72 (79.05)

Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)


74

Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1)


75

Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)


76

Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)


77

Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)

 
90
Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden

 


      

Nationale Schlüsselzahlen

   

Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland.

Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren. FeV (Anlage 9)

  

104
Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen


171

Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste*


172

Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste*


174

Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden*


175

Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm*


176

Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden


177

Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein


178

Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr*


179

Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden*


181

Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM)


182

Auflagen zu den Klassen D1, D1E, D und DE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres.**

 
184
Auflagen:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96

1.
nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannten Person und

2.
nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannte Person

a)
Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,

b)
nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, und

c)
nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.


185

Auflagen zu den Klassen C und CE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur

1.
bei Fahrten im Inland und

2.
im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat.


186

Auflagen zu den Klassen D1 und D1E:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur

1.
bei Fahrten im Inland und

2.
im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat.


187

Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur

1.
bei Fahrten im Inland,

2.
im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden und

3.
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet und die Berufsausbildung abgeschlossen hat.

Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat.

Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat.


188

Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.


189

Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.


190

Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.


191

Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.


193

Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 BKrFQG.


194

Klasse B berechtigt im Inland
a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1
b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A.


195

Auflage zu der Klasse AM:
Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland.


196

Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.


197

Die Prüfung wurde auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt und eine praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe wurde absolviert (§ 17a FeV).

 
*
Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.

**
Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden. 

 
       


Entfallende nationale Schlüsselzahlen


   

192
Berechtigt abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse B, deren zulässige Gesamtmasse 3 500 kg übersteigt, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt, soweit
1.
die Fahrzeuge a) elektrisch betrieben und b) im Bereich Gütertransport eingesetzt sind und
2.
der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung teilgenommen hat.

 
     

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