B-Verstoß

     

Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen (B-Verstoß) begangen hat. StVG § 2a (2)  


         

Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

   

5a
Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Bereifung, welche die in § 36 Absatz 4 StVZO beschriebenen Eigenschaften erfüllt.
60 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


5a.1
... mit Behinderung
80 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


6
Beim Führen eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeug mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines Anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht
140 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot

 

  

Abstand

  

15
Mit Lastkraftwagen (zulässige Gesamtmasse über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten
80 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot

 

    

Parken

   

51a.1
Unzulässig in "zweiter Reihe" gehalten mit Behhinderung
70 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß    Kein Fahrverbot


51a.2
... mit Gefährdung
80 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß    Kein Fahrverbot


51a.3
… mit Sachbeschädigung
100 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


51b.3

An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist
100 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


52a.1

Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) mit Behinderung
70 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß    Kein Fahrverbot


52a.2
… länger als eine Stunde
70 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß    Kein Fahrverbot


52a.2.1
… mit Behinderung
80 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß    Kein Fahrverbot


52a.3
… mit Gefährdung
80 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß    Kein Fahrverbot


52a.4
… mit Sachbeschädigung
100 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


53.1
Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert
100 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


54a.1

Unzulässig auf Schutzstreifen für den Radverkehr gehalten
… mit Behinderung
70 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


54a.2
... mit Gefährdung
80 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


54a.3
… mit Sachbeschädigung
100 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


58.1

In "zweiter Reihe" geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) mit Behinderung
80 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


58.1.1
... mit Gefährdung
90 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


58.1.2
... mit Sachbeschädigung
110 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


58.2

... länger als 15 Minuten
85 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


58.2.1
... mit Behinderung
90 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot

 

   

Liegenbleiben von Fahrzeugen

   

66
Liegengebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen Anderen gefährdet (soweit nicht Straftat)
60 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot

 

     

Beleuchtung

   

76
Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren
60 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot

 

    

Autobahn

   

79
Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug
70 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


85

Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO
70 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


87a

Mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, einschließlich Anhänger, oder einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt
80 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot

 

      

Personenbeförderung, Sicherungspflichten

   

99.1
Ein Kind ohne Sicherung mitgenommen oder nicht für eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in Kraftomnibus über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder beim Führen eines Kraftrades ein Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug bei einem Kind
60 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


99.2
... bei mehreren Kindern
70 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot

 

    

Ladung

  

102.1
Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder gesichert, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen können bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern
60 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


102.1.1
... mit Gefährdung
80 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


102.2.1
... bei anderen als in Nummer 102.1 genannten Kraftfahrzeugen bzw. ihren Anhängern  mit Gefährdung
60 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


104

Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug
60 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot

 

    

Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden

  

108
Beim Führen eines Fahrzeugs nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig waren, wenn dadurch
die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt
80 € Bußgeld   1 Punkte   B-Verstoß   Kein Fahrverbot

 

    

Verkehrshindernisse

  

123
Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte
60 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot

 

     

Vorschriftzeichen

    

151.1
Beim Führen eines Fahrzeugs in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1, 242.2) einen Fußgänger gefährdet bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242.1 mit Zusatzzeichen)
60 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


151.2
...bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr
70 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


152

Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straße befahren
100 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


152.1
...bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269 im Fahreignungsregister
250 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   1 Monat Fahrverbot

 

    

Richtzeichen

   

157.3
Beim Führen eines Fahrzeugs in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) Fußgängerverkehr gefährdet
60 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


159b

In einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet
60 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot

 

     

Andere verkehrsrechtliche Anordnungen

    

164
Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt
60 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot

 

    

Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

   

166
Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt
60 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot

 

     

Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

   

186.1.3
Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt bei Fahrzeugen, die nach Nummer 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um mehr als 2 bis 8 Monate
60 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


186.1.4
... um mehr als 8 Monate
75 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


186.2.3
bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um mehr als 8 Monate
60 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


187a

Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet
60 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot

 

     

Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

     

189.1.1
Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen
180 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


189.1.2
... bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Fahrzeugen
90 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


189.2.1

das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern
270 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


189.2.2
... bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Fahrzeugen
135 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


189.3.1

die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern
270 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


189.3.2
... bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Fahrzeugen
135 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot

 
189a.1
Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war, und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen
270 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


189a.2
... bei anderen als in Nummer 189a.1 genannten Fahrzeugen
135 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot

 

    

Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen

   

192
Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war
60 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


193

Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite,
Höhe oder Länge überschritten war
75 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot

 

   

Besetzung von Kraftomnibussen

    

201
Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben
für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen
60 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


202

Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren
75 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot

 

    

Bereifung und Laufflächen

     

212
Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil-
oder Einschnitttiefe besaß
60 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


213

Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß
75 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


213a

Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte angeordnet oder zugelassen, dessen Bereifung, die in § 36 Absatz 4 oder Absatz 4a StVZO beschriebenen Eigenschaften nicht erfüllt, wenn das Kraftfahrzeug gemäß § 2 Absatz 3a StVO bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit solchen Reifen gefahren werden darf, die die in § 36 Absatz 4 StVZO beschriebenen Eigenschaften erfüllen
75 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot

 

    

Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs

   

214.1
Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug mit Anhänger in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur
Verbindung von Fahrzeugen bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern
180 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


214.2
... bei anderen als in Nummer 214.1 genannten Fahrzeugen
90 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot

 

      

Erlöschen der Betriebserlaubnis

    

214a.1
Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen
180 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


214a.2
... bei anderen als in Nummer 214a.1 genannten Fahrzeugen
90 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot

 

  

Stützlast

  

217
Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde
60 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot

 

     

Geschwindigkeitsbegrenzer

    

223
Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt
100 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot


224

Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde
150 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot

 

      

Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen

   

233
Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen
70 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot

 

       

Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden

    

247
Beim Führen eines Kraftfahrzeuges verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt
75 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß    Kein Fahrverbot


       

Betriebsverbot und -beschränkungen

   

253
Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet
70 € Bußgeld   1 Punkt   B-Verstoß   Kein Fahrverbot

   

Verkehrsfuchs.de / 2024