Fahrerlaubnis Klasse CE
Allgemeines
Eine Fahrerlaubnis der Klasse CE darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat. FeV § 9 (2)
Die Fahrerlaubnis der Klasse CE wird längstens für fünf Jahre erteilt. FeV § 23 (1)
Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf der Frist muss der Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde neu beantragt werden (wie beim Personalausweis). Eine erneute Ausbildung und Prüfung ist nicht erforderlich. jh
Anmeldung bei der Fahrschule
Bereits sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters kann man sich bei der Fahrschule anmelden und mit der Ausbildung beginnen.
Für die Anmeldung bei der Fahrschule benotigt man
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
- den Führerschein
Den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis erhält man von der Fahrschule und er sollte umgehend bei der zuständigen Behörde (Hauptwohnsitz) abgegeben werden. jh
Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse CE
Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle oder der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Der Bewerber hat auf Verlangen dieser Behörden oder Stellen persönlich zu erscheinen. FeV § 21 (1)
Für den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis benötigt man folgende Unterlagen:
- das Antragsformular (erhält man von der Fahrschule)
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepaß
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild
- einen Sehtest (darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein)
- eine Schulung in erster Hilfe (entfällt bei Erweiterung einer Fahrerlaubnis)
Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Technische Prüfstelle mit der Prüfung zu beauftragen. FeV § 22 (4)
Die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des vorgeschriebenen Mindestalters bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden. FeV § 21 (4)
Ausbildungsvertrag
Der Ausbildungsvertrag wird in der Regel für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten abgeschlossen und endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von sechs bzw. zwölf Monaten seit Abschluß des Vertrages. AGB Fahrschulen
Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen. FahrschAusbO § 6 (2)
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit gekündigt werden. AGB Fahrschulen
Fahrerlaubnis
Eine Fahrerlaubnis der Klasse CE darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt. FeV § 9 (2)
Die Fahrerlaubnis der Klasse CE wird längstens für fünf Jahre erteilt. FeV § 23 (1)
Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Behörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken. FeV § 23 (2)
Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins erteilt. FeV § 22 (4)
Fahrschulwechsel
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, ohne Angaben von Gründen, gekündigt werden. AGB Fahrschulen
Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen. FahrschAusbO § 6 (2)
Fahrverbot
Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen. StVG § 25 (1)
Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. StVG § 25 (2)
Führerschein
Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. StVG § 2 (1)
Der Führerschein ist die amtliche Bestätigung, dass der darin bezeichneten Person eine Fahrerlaubnis in dem genannten Umfang erteilt ist. BGH NJW 73474
Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. FeV § 4 (2)
Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf der Frist muss der Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde neu beantragt werden (wie beim Personalausweis). Eine erneute Ausbildung und Prüfung ist nicht erforderlich. jh
Internationaler Führerschein
Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den Internationalen Führerschein, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und die für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einem ab dem 1. Januar 1999 zu verwendenden Muster oder eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweisen. FeV § 25a (1)
Dem Antrag auf Erteilung eines Internationalen Führerscheins sind ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht, und der Führerschein beizufügen. FeV § 25a (2)
Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU)
Bestehen Zweifel an der Eignung des Antragstellers, kann die Fahrerlaubnisbehörde auch jederzeit eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. FeV § 20 (3)
Die MPU muss nicht am Wohnort des Betroffenen gemacht werden. jh
Mindestalter
Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse CE beträgt 21 Jahre.
18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes.
18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin", dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung vor Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgreich abgeschlossen hat. FeV § 10 (1)
Bereits sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters, kann man sich bei der Fahrschule anmelden und mit der Ausbildung beginnen. jh
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. Eine erneute theoretische und praktische Ausbildung ist nicht erforderlich. FeV § 20 (1)
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. FeV § 20 (2)
Bestehen Zweifel an der Eignung des Antragstellers, kann die Fahrerlaubnisbehörde auch jederzeit eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. FeV § 20 (3)
Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der zuständigen Behörde (Hauptwohnsitz) schriftlich zu stellen. Das persönliche Erscheinen des Antragstellers ist erforderlich. FeV § 21 (1)
Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. StVG § 4 (3)
Praktische Ausbildung
Mit der praktischen Ausbildung kann sofort nach der Anmeldung bei der Fahrschule begonnen werden.
Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler eine Bescheinigung über die durchgeführte praktische Ausbildung auszustellen. FahrschAusbO § 6 (2)
Die Anzahl der Fahrstunden ist nicht vorgeschrieben. Bei Erweiterung der Klasse C auf die Klasse CE müssen mindestens 5 Überlandfahren, 2 Autobahnfahrten und 3 Nachtfahrten gemacht werden. FahrschAusbO (Anlage 5)
Praktische Prüfung
Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. FeV § 17 (1)
Für die praktische Prüfung benötigt man:
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
- die Ausbildungsbescheinigung
Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Ist das nicht der Fall verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit. FeV § 18 (2)
Die Prüfungsdauer für die Klasse CE beträgt mindestens 75 Minuten. FeV (Anlage 7) 2.3
Probezeit
Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. StVG § 2a (1)
Die Probezeit beginnt mit der Aushändigung des Führerscheins. Die Probezeit wird nicht in den Führerschein eingetragen. jh
Prüfauftrag
Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung der Klasse CE vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde den TÜV mit der Prüfung zu beauftragen. FeV § 22 (3)
Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist. FeV § 22 (5)
Prüfprotokoll
Der Sachverständige oder Prüfer unterrichtet den Bewerber am Ende der Prüfung über das Prüfungsergebnis und stellt ihm eine schriftliche Leistungsrückmeldung mit Empfehlungen zum Fahrkompetenzerwerb zur Verfügung. FeV (Anlage 7) 2.6
Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen) wiederholt werden. Bei einem Täuschungsversuch beträgt die Frist mindestens sechs Wochen und die Prüfung gilt als nicht bestanden. FeV § 18 (1)
Prüfungsstrecke
Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstrassen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. FeV (Anlage 7) 2.4
Schulung in Erster Hilfe
Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen an einer Schulung in Erster Hilfe teilnehmen, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst. Die Schulung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln. FeV § 19 (1)
Im Falle der Erweiterung oder der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist auf einen Nachweis zu verzichten, wenn der Bewerber zuvor bereits an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 teilgenommen hat. FeV § 19 (2)
Sehtest
Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klasse CE haben sich einer Untersuchung des Sehvermögens zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde eine Bescheinigung des Arztes oder ein Zeugnis des Augenarztes einzureichen. FeV § 12 (6)
Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein. FeV § 12 (7)
Theoretische Ausbildung
Mit dem theoretischen Unterricht kann jederzeit nach der Anmeldung bei der Fahrschule begonnen werden.
Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler eine Bescheinigung über die durchgeführte theoretische Ausbildung auszustellen. FahrschAusbO § 6 (2)
Der Umfang des allgemeinen Teils beträgt mindestens 6 Doppelstunden. Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils beträgt mindestens 4 Doppelstunden. FahrschAusbO (Anlage 2.4)
Theoretische Prüfung
Die theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. FeV § 16 (3)
Für die theoretische Prüfung benötigt man:
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
- die Ausbildungsbescheinigung
Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist. FeV § 22 (5)
Bei Erteilung der Klasse CE müssen 30 Fragen aus dem Fragenkatalog beantwortet werden. Die zulässige Fehlerpunktzahl beträgt 10. Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 werden falsch beantwortet. FeV (Anlage 7) 1.2.2
Was man mit der Fahrerlaubnis Klasse CE fahren darf
Fahrzeugkombinationen
die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. FeV § 6 (1)
Fahrzeuge
der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist. FeV § 6 (3) 6.
Die Fahrerlaubnis der Klasse CE berechtigt im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen. FeV § 6 (4)
Wiederholungsprüfung
Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums, in der Regel mindestens zwei Wochen, wiederholt werden. Bei Täuschungshandlungen gilt die Prüfung als nicht bestanden. In diesem Fall kann die Frist für die Wiederholung der Prüfung auf bis zu neun Monate festgelegt werden. FeV § 18 (1)
Wohnsitzregelung
Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat. StVG § 2 (2)
Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. FeV § 7 (1)
Begriffe
Fahrerlaubnis
Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. StVG § 2 (1)
Führerschein
Der Führerschein ist die amtliche Bestätigung, dass der darin bezeichneten Person eine Fahrerlaubnis in dem genannten Umfang erteilt ist. BGH NJW 73474
Bußgeldkatalog (BKatV)
168
Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt
10 € Bußgeld
174
Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt
10 € Bußgeld
FAQ - Fragen und Antworten
Wie lange ist die Fahrerlaubnis der Klasse CE gültig?
Die Fahrerlaubnis der Klasse CE wird längstens für fünf Jahre erteilt. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. FeV § 23 (1)
Wie lange ist der Führerschein Klasse CE gültig?
Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine der Klasse CE ist auf 15 Jahre befristet. FeV § 24a (1)
Erlischt eine Fahrerlaubnis, wenn sie entzogen wurde?
Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. FeV § 46 (6)
Wie errechnet man die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination?
Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. FeV § 6 (1)
Grundfahraufgaben Klasse CE
Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)
a Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links,
b Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen.
Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger
a Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,
b Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei. FeV (Anlage 7)
Verkehrszeichen
Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t (Zeichen 253)
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. StVO (Anlage 2)
Verbot für Lastkraftwagen mit Anhänger (Zeichen 257-57)
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261)
Bilder
Doppelt hält besser
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Fahrbahnmarkierungen
Die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen. StVO § 39 (5)
Verkehrsfuchs.de / 2024