Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Schilder:

     


  

Kraftwagen

Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. StVO § 39 (7)

    


     

Kraftfahrzeuge bis 3.5 t zGM

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. StVO § 39 (7)

    


     

Radverkehr

    


   

Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrrad

Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, wurde ein spezielles Sinnbild "Lastenfahrrad" eingeführt, das die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nutzen können. BMVl  

    


    

Fußgänger

   


    

Reiter

    


     

Viehtrieb

      


     

Straßenbahn

   


   

Kraftomnibus

   


     

Personenkraftwagen (Pkw)

Personenkraftwagen sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind. PBefG § 4 (4) 1. 

   


    

Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind – mehrfachbesetzte Personenkraftwagen

Personenkraftwagen sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind. PBefG § 4 (4) 1.

     


     

Personenkraftwagen mit Anhänger

    


    

Lastkraftwagen mit Anhänger

    


     

Wohnmobil

    


    

Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen.

    


    

Krafträder

Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas. StVO § 39 (7)

     


    

Mofas

Mofas sind einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein. FeV § 4 (1)

    


    

E-Bikes

Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt. StVO § 39 (7)

    


    

Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)

    


    

Gespannfuhrwerke

      


    

Schnee- oder Eisglätte

    


     

Steinschlag

   


    

Splitt, Schotter

    


     

Bewegliche Brücke

     


    

Ufer

     


    

Fußgängerüberweg

   


    

Amphibienwanderung

    


    

Unzureichendes Lichtraumprofil

    


     

Flugbetrieb

   


   

Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 9a Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge. StVO § 39 (10)

Das Kennzeichen führt den Kennbuchstaben "E" als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer, der von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu vermerken ist. Wird ein Wechselkennzeichen zugeteilt, ist der Kennbuchstabe "E" auf dem fahrzeugbezogenen Teil anzubringen. FZV § 9a (2)

   


   

Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist. StVO § 39 (11) 

 
      

Bildergalerie


        


       


      

   

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