Fußgänger im Straßenverkehr

   

Allgemeines

Wer zu Fußgeht, muss die Gehwege benutzen. Auf Fahrbahnen darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat.

Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. StVO § 25 (1)

 

   

Fußgänger

Das Zeichen 133 ist nur dort anzuordnen, wo Fußgängerverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen über oder auf die Fahrbahn geführt wird und dies für den Fahrzeugverkehr nicht ohne Weiteres erkennbar ist. StVO (VwV)

Die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen. StVO § 39 (5)

 

 
   

Fußgänger auf der Fahrbahn

Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden.

Wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden. StVO § 25 (1)   

 

 
      

Fußgängerüberweg

An Fußgängerüberwegen (Zeichen 350) haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.

Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten. An Überwegen darf nicht überholt werden. Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften entsprechend. StVO § 26   

 

 
     

Fußgängerzone

Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone (Zeichen 241.1) nicht benutzen. StVO (Anlage 2) 21  

 


      

Gehweg

Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg (Zeichen 239) nicht nutzen. StVO (Anlage 2) 18

Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Die Aufsichtsperson darf für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen. StVO § 2 (5)

 


      

Gehweg

Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg (Zeichen 239) nicht nutzen. StVO (Anlage 2) 18

Ist durch Zusatzzeichen 1022-70 die Benutzung eines Gehwegs (Zeichen 239) für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. StVO (Anlage 2) 18   

 


      

Gemeinsamer Geh- und Radweg

Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240) benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1). StVO (Anlage 2) 19

 

 
      

Gemeinsamer Geh- und Radweg auch für Motorradfahrer ??

Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240) benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1). StVO (Anlage 2) 19 

Ist durch Zusatzzeichen (1022-12) die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs (Zeichen 240) für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. StVO (Anlage 2) 19 

Das Zeichen (1022-12) erlaubt das Befahren mit Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas. Zum Glück wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h begrenzt. jh

 


     

Getrennter Rad- und Gehweg (Zeichen 241)

Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg (Zeichen 241) des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.

Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des getrennten Geh- und Radwegs befahren. Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1). StVO (Anlage 2) 20

 

 
   

Kinder

Das Zeichen 136 darf nur angeordnet werden, wo die Gefahr besteht, dass Kinder häufig ungesichert auf die Fahrbahn laufen und eine technische Sicherung nicht möglich ist. Die Anordnung des Zeichens ist in Tempo-30-Zonen in der Regel nicht erforderlich. StVO (VwV)

Die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen. StVO § 39 (5)

 

 
  

Sackgasse

Im oberen Teil des Verkehrszeichens (357) kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für den Radverkehr und/oder Fußgängerverkehr durch Piktogramme angezeigt sein. StVO (Anlage 3) 27 

 

 
    

Verbot für Fußgänger

Verbot für den Fußgängerverkehr. StVO (Anlage 2) 33

 

 
     

Verkehrsberuhigter Bereich

Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr im Verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden. Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.

Wer ein Fahrzeug führt, muß mit Schrittgeschwindigkeit (4-7 km/h) fahren. StVO (Anlage 3) 12 

 

     

Begriffe

   

Fußgänger
Zu Fuß Gehende


Radfahrer
Rad Fahrende


Verkehrshelfer

Verkehrshelfer sind Schülerlotsen, Schulweghelfer oder andere Helfer für den Fußgängerverkehr. StVO (VwV) zu Zeichen 356

 
      

Verkehrszeichen

  

Gehweg (Zeichen 239)
Gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240)
Getrennter Rad- und Gehweg (Zeichen 241)

 
    

Bilder

 
     

Gesehen in Bonn

 
   

Gesehen in Köln 

 
     

Sprüche

   

Hätte mich der Fußgänger gesehen, dann hätte ich ja auch gebremst.

Kursteilnehmer im Aufbauseminar auf die Frage: Warum bin ich hier?

  

Verkehrsfuchs l 2026