Fußgänger im Straßenverkehr

  

Allgemeines

Wer zu Fuß geht, muss Gewege benutzen. Auf Fahrbahnen darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. StVO § 25 (1)

 

   

Fußgänger (Zeichen 133)

Das Zeichen 133 ist nur dort anzuordnen, wo Fußgängerverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen über oder auf die Fahrbahn geführt wird und dies für den Fahrzeugverkehr nicht ohne Weiteres erkennbar ist. StVO (VwV)

Die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen. StVO § 39 (5)

 


        

Fußgänger auf der Fahrbahn

Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden. Wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden. StVO § 25 (1)

Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. StVO § 5 (4)

 

   

Fußgängerüberweg (Zeichen 350)

An Fußgängerüberwegen (Zeichen 350) haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.

Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten. An Überwegen darf nicht überholt werden. Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften entsprechend. StVO § 26

Auch Markierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. StVO § 39 (5) 

 

   

Fußgängerzone (Zeichen 241.1)

Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone (Zeichen 241.1) nicht benutzen. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahrverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend. StVO (Anlage 2) 21

Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. StVO (Anlage 2) 18

 

      

Gehweg (Zeichen 239)

Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg (Zeichen 239) nicht nutzen. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist. StVO (Anlage 2) 18

Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Die Aufsichtsperson darf für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen. StVO § 2 (5)

 

  

Gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240)

Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240) benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1). StVO (Anlage 2) 19

 

  

Gemeinsamer Geh- und Radweg (auch für Motorräder)

Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. (Anlage 2) 19 

Das Zusatzzeichen (1022-12) erlaubt das Befahren mit Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas. Zum Glück wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h begrenzt. jh

 

    

Getrennter Rad- und Gehweg (Zeichen 241)

Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg (Zeichen 241) des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des getrennten Geh- und Radwegs befahren. Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1). StVO (Anlage 2) 20

 

    

Kinder (Zeichen 136)

Das Zeichen 136 darf nur angeordnet werden, wo die Gefahr besteht, dass Kinder häufig ungesichert auf die Fahrbahn laufen und eine technische Sicherung nicht möglich ist. Die Anordnung des Zeichens ist in Tempo-30-Zonen in der Regel nicht erforderlich. StVO (VwV)

Die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen. StVO § 39 (5)

 

    

Sackgasse (Zeichen 357)

Im oberen Teil des Verkehrszeichens 357 kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für den Radverkehr und Fußgängerverkehr durch Piktogramme angezeigt sein. StVO (Anlage 3) 27 

 

    

Verbot für Fußgänger

Verbot für den Fußgängerverkehr. StVO (Anlage 2) 33

 

    

Verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325.1)

Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr im Verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.

Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. 

Wer ein Fahrzeug führt, muß mit Schrittgeschwindigkeit (4-7 km/h) fahren. StVO (Anlage 3) 12 

 

  

Begriffe

    

Fußgänger
Zu Fuß Gehende


Radfahrer
Rad Fahrende


Verkehrshelfer

Verkehrshelfer sind Schülerlotsen, Schulweghelfer oder andere Helfer für den Fußgängerverkehr. StVO (VwV) zu Zeichen 356

 
      

Verkehrszeichen

     

Gehweg (Zeichen 239)
Gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240)
Getrennter Rad- und Gehweg (Zeichen 241)

 
       

Bildergalerie


      

Gesehen in Bonn


       

Gesehen in Köln 

 
     

Sprüche

   

Hätte mich der Fußgänger gesehen, dann hätte ich ja auch gebremst.

Kursteilnehmer im Aufbauseminar für Fahranfänger 

  

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