
Herzlichen Glückwunsch zur bestandenen praktischen Prüfung. Fahrschülerin: Aber die Prüfzeit ist doch noch nicht vorbei.
Fahrschülerin, die es kaum glauben kann.

Allgemeines
Personenkraftwagen sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind. PBefG § 4 (4) 1.

Abschleppen
Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen. Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden. Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten. StVO § 15a (3)

Anhänger
Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger, jedoch nicht zur Personenbeförderung, mitgeführt werden. StVZO § 32a

Erste-Hilfe-Material
In Personenkraftwagen ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014 entspricht. Das Erste-Hilfe-Material ist in einem Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muss, dass es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt. StVZO § 35h (3)

Kfz-Haftpflichtversicherung
Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, ist bei der Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestätigung zu erbringen. Eine Versicherungsbestätigung ist auch zu erbringen, wenn das Fahrzeug nach Außerbetriebsetzung nach Maßgabe des § 14 Absatz 6 wieder zum Verkehr zugelassen werden soll. FZV § 23 (1)

Ladung
Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. StVO § 22 (1)
Nach hinten darf die Ladung bis zu 1 m hinausragen (ohne Kenntlichmachung). StVO § 22 (4)

Mindestprofiltiefe
Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen. Als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. StVZO § 36 (3)

Nebelscheinwerfer
Mehrspurige Kraftfahrzeuge dürfen mit zwei Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. StVZO § 52 (1)
Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. StVO § 17 (3)

Nebelschlußleuchte
Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt. StVO § 17 (3)

Oldtimer
Oldtimer sind Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. FZV § 2 22
Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen. FZV § 17 (1)

Panne
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge. StVO § 15

Prüfplaketten auf Kfz-Kennzeichen
Prüfplaketten sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. StVZO § 29 (2)

Stempelplakette
Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. FZV § 10 (3)

Winterreifen
Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet. StVZO § 36 (4)

Zulassung von Kraftfahrzeugen
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. StVG § 1 (1)
Begriffe
Leichtkraftfahrzeuge
Leichtkraftfahrzeuge sind vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 ccm beträgt, oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt. FZV § 2 12.
Krankenkraftwagen
Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind. PBefG § 4 (4) 6
Zulässige Gesamtmasse
Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. FeV § 6 (1)
Fahrerlaubnisklassen
Fahrerlaubnis Klasse B
Kraftfahrzeuge ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird. FeV § 6 (1)
Fahrzeuge der Klasse AM und L. FeV § 6 (3)
Fahrerlaubnis Klasse B (Schlüsselzahl 96)
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3500 kg überschreitet, aber 4250 kg nicht übersteigt. FeV (Anlage 9) 134
Fahrerlaubnis Klasse BE
Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg nicht übersteigt. FeV § 6 (1)
Kfz-Kennzeichen

EU-Kennzeichen

Elektrokennzeichen

Grünes Kennzeichen

Kurzzeitkennzeichen

Oldtimerkennzeichen

Rotes Kennzeichen (05)
Technische Prüfstellen

Rotes Kennzeichen (06)
Händler

Rotes Kennzeichen (07)
Privatpersonen

Saisonkennzeichen

Wechselkennzeichen
FAQ - Fragen und Antworten
Gibt es eine Mindestprofiltiefe für Pkw Reifen?
Das Hauptprofil muss an Kraftfahrzeugen am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. StVZO § 36 (3)
Darf man sein Rückfenster bekleben?
Bei Kraftwagen, die neben dem Innenspiegel nur einen Aussenspiegel haben, ist gegen sichtbehinderndes Bekleben und Verstellen der Rückfenster mit Gegenständen einzuschreiten. Zu beanstanden ist das Fehlen eines zweiten Außenspiegels auch dann, wenn ein mitgeführter Anhänger die Sicht beim Blick in den Außen- oder Innenspiegel wesentlich beeinträchtigt. Auch der sichtbehindernde Zustand der Fenster (z. B. durch Beschlagen oder Vereisung) ist zu beanstanden. VwV zu § 21 (1)
Wieviele Warnwesten muss man in einem Pkw dabei haben?
In Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen muss eine Warnweste mitgeführt werden. StVZO § 53a (2) 3.

Was ist das denn für ein DAK-Chopper. Da paßt ja nicht einmal ein Kasten Bier rein?
Die Nachfrage bei der Polizei Bonn ergab, das durchaus auch ein "Wasserkasten" in den Kofferraum paßt. Ein Bierkasten wäre jedoch auch möglich. jh

Was ist das für ein Fahrzeug?
Das ist ein Amphicar. Das Fahrzeug ist ein schwimmfähiger Pkw. Hersteller ist die Firma Amphicar. Gesehen in der Motorworld in Köln

Welche Führerscheinklasse braucht man für dieses Fahrzeug?
Der Ellenator ist ein Personenkraftwagen, der als dreirädriges Kraftfahrzeug der EG-Fahrzeugklasse L5e eingestuft wurde. Die Motorleisstung wurde auf 15 kW (20 PS) gedrosselt und er darf von Jugendlichen ab 16 Jahren mit der Fahrerlaubnis Klasse A1 gefahren werden. Die Höchstgeschwindigkeit liegt bei ca. 90 km/h.

Welchen Führerschein braucht man für dieses Fahrzeug?
Das Mindestalter für die Erteilung der Klasse AM beträgt 15 Jahre. Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat. FeV § 10 (1)

2023