Allgemeines

Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind.

Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein.

Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen. StVO § 39 (5)

 


          

Einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296)

Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie nicht überfahren oder auf ihr fahren. Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung an:

Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird. StVO (Anlage 2) 69

 


     

Fahrstreifenbegenzung, Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen

Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie (Zeichen 295) auch nicht teilweise überfahren. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander ab.

Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen. StVO (Anlage 2) 68  

 


      

Fußgängerüberweg (Zeichen 293)

An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten. StVO (Anlage 2) 66

Auch Markierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. StVO § 39 (5)  

 


     

Gelbe Markierungen auf der Fahrbahn

Auch Markierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. StVO § 39 (5)  

 


      

Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote (Zeichen 299)

Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote (Zeichen 299) nicht halten oder parken.

Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot. StVO (Anlage 2) 73

 


     

Haifischzähne (Zeichen 342)

Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreuzungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor.

Im Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahnkanten des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen. StVO (Anlage 3) 23.1  

 


     

Haltlinie (Zeichen 294)

Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet die Haltlinie (Zeichen 294) an: Wer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten. StVO (Anlage 2) 67

Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen. StVO § 39 (5)

 


        

Leitlinie (Zeichen 340)

Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien (Zeichen 340) nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird. StVO (Anlage 3) 22

 


     

Pfeilmarkierungen (Zeichen 297)

Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen (Zeichen 297) Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind. StVO (Anlage 2) 70

 


      

Schutzstreifen für Radfahrer (Zeichen 340)

Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.

Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV.

Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet. StVO (Anlage 3) 22

 


     

Sperrfläche (Zeichen 298)

Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen (Zeichen 298) nicht benutzen. StVO (Anlage 2) 72

 


       

Verkehrszeichen auf der Fahrbahn

Die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen. StVO § 39 (5)

 


       

Vorankündigungspfeil (Zeichen 297.1)

Mit dem Vorankündigungspfeil (Zeichen 297.1) wird eine Fahrstreifenbegrenzung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt.

Die Ausführung des Pfeils kann von der gezeigten abweichen. StVO (Anlage 2) 71

 


      

Vorankündigungspfeil - Fahrstreifenende (Zeichen 297.1-21)

Das ist ein Vorankündigungspfeil (Zeichen 297.1-21) zur Anzeige eines Fahrstreifenendes. StVO (Anlage 2)

 


      

Wartelinie (Zeichen 341)

Die Wartelinie (Zeichen 341) empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle zu warten. StVO (Anlage 3) 23

 


       

  

Markierungen
Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. StVO § 39 (5)

 

 

    

Sind Markierungen auch Verkehrszeichen?
Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. StVO § 39 (5)

 
Was bedeuten Verkehrsschilder auf der Fahrbahn?
Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen. StVO § 39 (5)

 

  


       

 

        


        


          


           

 

  

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