Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrensituation.

Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein. Innerhalb geschlossener Ortschaftenstehen sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle. Ein Zusatzzeichen kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.

Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt. StVO § 40

 


    

Zeichen 101

(Gefahrstelle)

Ein Zusatzzeichen kann die Gefahr näher bezeichnen. StVO (Anlage 1) 1

    


    

Zeichen 101-10

(Flugbetrieb)

  


  

Zeichen 101-11

(Fußgängerüberweg)   

  


 

Zeichen 101-12

(Viehtrieb)  

  


   

Zeichen 101-13

(Reiter)  

  


  

Zeichen 101-14

(Amphibienwanderung) 

    


  

Zeichen 101-15

(Steinschlag)  

  


   

Zeichen 101-51

(Schnee- oder Eisglätte)

 


    

Zeichen 101-52

(Splitt, Schotter)

 


    

Zeichen 101-53

(Ufer)

  


   

Zeichen 101-54

(Unzureichendes Lichtraumprofil)

  


    

Zeichen 101-55

(Bewegliche Brücke)

    


    

Zeichen 102

(Kreuzung oder Einmündung) mit Vorfahrt von rechts. StVO (Anlage 1) 2

Das Zeichen darf nur angeordnet werden vor schwer erkennbaren Kreuzungen und Einmündungen von rechts, an denen die Vorfahrt nicht durch Vorfahrtzeichen geregelt ist. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen im allgemeinen entbehrlich. StVO (VwV)

   


   

Zeichen 103

(Kurve)

Die Zeichen sind nur dort anzuordnen, wo die Erforderlichkeit einer erheblichen Reduzierung der Geschwindigkeit in einem Kurvenbereich nicht rechtzeitig erkennbar ist, obwohl Richtungstafeln aufgestellt sind. StVO (VwV)

    


   

Zeichen 105

(Doppelkurve)

Die Zeichen sind nur dort anzuordnen, wo die Erforderlichkeit einer erheblichen Reduzierung der Geschwindigkeit in einem Kurvenbereich nicht rechtzeitig erkennbar ist, obwohl Richtungstafeln aufgestellt sind. StVO (VwV)

   


   

Zeichen 108

(Gefälle)

Die Zeichen dürfen nur dann angeordnet werden, wenn der Verkehrsteilnehmer das Gefälle nicht rechtzeitig erkennen oder wegen besonderer örtlicher Verhältnisse oder des Streckencharakters die Stärke oder die Länge der Neigungsstrecke unterschätzen kann.

Die Länge der Gefahrstrecke kann auf einem Zusatzzeichen angegeben werden. StVO (VwV)  

   


    

Zeichen 110

(Steigung)

Die Zeichen dürfen nur dann angeordnet werden, wenn der Verkehrsteilnehmer die Steigung nicht rechtzeitig erkennen oder wegen besonderer örtlicher Verhältnisse oder des Streckencharakters die Stärke oder die Länge der Neigungsstrecke unterschätzen kann.

Die Länge der Gefahrstrecke kann auf einem Zusatzzeichen angegeben werden. StVO (VwV)   

    


   

Zeichen 112

(Unebene Fahrbahn)

Die Länge der Gefahrstrecke kann auf einem Zusatzzeichen angegeben werden. StVO (VwV) 

   


    

Zeichen 114

(Schleuder- oder Rutschgefahr) bei Nässe oder Schmutz. StVO (Anlage 1) 8

   


    

Zeichen 117

(Seitenwind)   

   


   

Zeichen 120

(Verengte Fahrbahn)  

  


 

Zeichen 121

(Einseitig verengte Fahrbahn)    

  


   

Zeichen 123

(Arbeitsstelle)  

   


   

Zeichen 124

(Stau)

Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden. StVO § 11 (2)

     


    

Zeichen 125

(Gegenverkehr)

 


   

Zeichen 131

(Lichtzeichenanlage)

Das Zeichen ist innerhalb geschlossener Ortschaften nur anzuordnen, wenn die Lichtzeichenanlage für die Fahrzeugführer nicht bereits in so ausreichender Entfernung erkennbar ist, dass ein rechtzeitiges Anhalten problemlos möglich ist. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen stets in Verbindung mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung vor Lichtzeichenanlagen anzuordnen. StVO (VwV)

    


   

Zeichen 133

(Fußgänger)

Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo Fußgängerverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen über oder auf die Fahrbahn geführt wird und dies für den Fahrzeugverkehr nicht ohne Weiteres erkennbar ist. StVO (VwV)

Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen. StVO § 39 (5)

     


    

Zeichen 136

(Kinder)

Das Zeichen darf nur angeordnet werden, wo die Gefahr besteht, dass Kinder häufig ungesichert auf die Fahrbahn laufen und eine technische Sicherung nicht möglich ist. Die Anordnung des Zeichens ist in Tempo-30-Zonen in der Regel nicht erforderlich. StVO (VwV)

Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen. StVO § 39 (5)

   


     

Zeichen 138

(Radverkehr)

Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo Radverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn quert oder auf sie geführt wird und dies für den Kraftfahrzeugverkehr nicht ohne Weiteres erkennbar ist. StVO (VwV)

Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen. StVO § 39 (5)

   


     

Zeichen 142

(Wildwechsel)

Das Zeichen darf nur für Straßen mit schnellem Verkehr für bestimmte Streckenabschnitte angeordnet werden, in denen Wild häufig über die Fahrbahn wechselt. Diese Gefahrstellen sind mit den unteren Jagd- und Forstbehörden sowie den Jagdausübungsberechtigten festzulegen. Auf Straßen mit Wildschutzzäunen ist das Zeichen entbehrlich. StVO (VwV)

   


    

Zeichen 151

(Bahnübergang)

Bahnübergang ist jede höhengleiche Kreuzung zwischen einer Straße und Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen auf eigenem Schienenkörper. StVÜbk Art. 1 i)

Schienenfahrzeuge haben Vorrang auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201), auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzzeichen "Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" oder "Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" steht. Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. StVO § 19 (1)

   


    

Zeichen 156

(Bahnübergang mit dreistreifiger Bake) etwa 240 m vor dem Bahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände kann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfolgen.

Die Angabe erheblich abweichender Abstände kann an der dreistreifigen Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfolgen. StVO (Anlage 1) 21

   


    

Zeichen 157

(Dreistreifige Bake) etwa 240 m vor dem Bahnübergang. StVO (Anlage 1) 22

Die Angabe erheblich abweichender Abstände kann an der dreistreifigen Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfolgen. StVO (Anlage 1) 21

  


    

Zeichen 159

(Zweistreifige Bake) etwa 160 m vor dem Bahnübergang. StVO (Anlage 1) 22

Die Angabe erheblich abweichender Abstände kann an der dreistreifigen Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfolgen. StVO (Anlage 1) 21

     


    

Zeichen 162

(Einstreifige Bake) etwa 80 m vor dem Bahnübergang. StVO (Anlage 1) 23 

Die Angabe erheblich abweichender Abstände kann an der dreistreifigen Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfolgen. StVO (Anlage 1) 21


      


   

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