Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Der Führerschein ist die amtliche Bestätigung, dass der darin bezeichneten Person eine Fahrerlaubnis in dem genannten Umfang erteilt ist. BGH NJW 73474

 

  


       

Klasse A

Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt zum Führen von:

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW. FeV § 6 (1)

Fahrzeuge der Klassen AM, A1 und A2. FeV § 6 (3)  

 

    

Klasse A1

Die Fahrerlaubnis der Klasse A1 berechtigt zum Führen von:

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW. FeV § 6 (1)

Fahrzeuge der Klasse AM. FeV § 6 (3)


Als Krafträder der Klasse A1 gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind (Kleinkrafträder bisherigen Rechts) und Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn sie bis zum 18. Januar 2013 erstmals in den Verkehr gekommen sind. FeV § 76 6. 

 

  

Klasse A2

Die Fahrerlaubnis der Klasse A2 berechtigt zum Führen von:

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind. FeV § 6 (1)

Fahrzeuge der Klassen A1 und AM. FeV § 6 (3)


Inhaber einer ab dem 19.1.2013 bis zum Ablauf des 27.12.2016 erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland auch zum Führen von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet ist. FeV § 76 6a. 

 

   

Klasse AM

Die Fahrerlaubnis der Klasse AM berechtigt zum Führen von:

Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) und

dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S.  52) und

leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52). FeV § 6 (1)  

 


      

 
     

Klasse B

Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt zum Führen von:

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen A1, A2 und A) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird. FeV § 6 (1)

Fahrzeuge der Klasse AM und L. FeV § 6 (3) 

  

  

Klasse BE

Die Fahrerlaubnis der Klasse BE berechtigt zum Führen von:

Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg nicht übersteigt. FeV § 6 (1)

  


    

 
    

Klasse C1

Die Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt zum Führen von:

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. FeV § 6 (1)


Die Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen. FeV § 6 (4)  

 

  

Klasse C1E

Die Fahrerlaubnis der Klasse C1E berechtigt zum Führen von:

Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt. Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt. FeV § 6 (1)

Fahrzeuge der Klasse BE. FeV § 6 (3)


Außerdem berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist. FeV § 6 (3) 7.

Die Fahrerlaubnis der Klasse C1E berechtigt im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen. FeV § 6 (4) 

 

     

Klasse C

Die Fahrerlaubnis der Klasse C berechtigt zum Führen von:

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. FeV § 6 (1)

Fahrzeuge der Klasse C1. FeV § 6 (3)


Die Fahrerlaubnis der Klasse C berechtigt im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen. FeV § 6 (4)    

 

    

Klasse CE

Die Fahrerlaubnis der Klasse CE berechtigt zum Führen von:

Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. FeV § 6 (1)

Außerdem die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist. FeV § 6 (3) 6.


Die Fahrerlaubnis der Klasse CE berechtigt im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen. FeV § 6 (4) 

   


     

 
     

Klasse D1

Die Fahrerlaubnis der Klasse D1 berechtigt zum Führen von:

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A) die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. FeV § 6 (1)  

 

  

Klasse D1E

Die Fahrerlaubnis der Klasse D1E berechtigt zum Führen von:

Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. FeV § 6 (1)

Fahrzeuge der Klasse BE. FeV § 6 (3)

 

  

Klasse D

Die Fahrerlaubnis der Klasse D berechtigt zum Führen von:

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A) die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. FeV § 6 (1)

Fahrzeuge der Klasse D1. FeV § 6 (3)

 

  

Klasse DE

Die Fahrerlaubnis der Klasse DE berechtigt zum Führen von:

Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem  Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. FeV § 6 (1)  

Fahrzeuge der Klassen D1E und BE. FeV § 6 (3)  

 


      

 
      

Klasse L

Die Fahrerlaubnis der Klasse L berechtigt zum Führen von:

Zugmaschinen die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und

Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und

selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. FeV § 6 (1)

   

  

Klasse T

Die Fahrerlaubnis der Klasse T berechtigt zum Führen von:

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). FeV § 6 (1)

Fahrzeuge der Klasse AM und L. FeV § 6 (3)


Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. FeV § 6 (2)

 


      

   

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