Allgemeines

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. StVG § 2 (1)

Der Führerschein ist die amtliche Bestätigung, dass der darin bezeichneten Person eine Fahrerlaubnis in dem genannten Umfang erteilt ist. BGH NJW 73474

Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. FeV § 4 (2)

 

   

     

Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt zum Führen von

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW. FeV § 6 (1)

Fahrzeuge der Klasse AM, A1 und A2. FeV § 6 (3) 

Die Fahrerlaubnis der Klasse A wird unbefristet erteilt. FeV § 23 (1)

 

  

Die Fahrerlaubnis der Klasse A1 berechtigt zum Führen von

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW. FeV § 6 (1)

Fahrzeuge der Klasse AM. FeV § 6 (3)

Die Fahrerlaubnis der Klasse A1 wird unbefristet erteilt. FeV § 23 (1)

Als Krafträder der Klasse A1 gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind (Kleinkrafträder bisherigen Rechts) und Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn sie bis zum 18. Januar 2013 erstmals in den Verkehr gekommen sind. FeV § 76 6. 

 

  

Die Fahrerlaubnis der Klasse A2 berechtigt zum Führen von

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind. FeV § 6 (1)

Fahrzeuge der Klassen A1 und AM. FeV § 6 (3)

Die Fahrerlaubnis der Klasse A2 wird unbefristet erteilt. FeV § 23 (1)

Inhaber einer ab dem 19.1.2013 bis zum Ablauf des 27.12.2016 erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland auch zum Führen von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet ist. FeV § 76 6a. 

 

  

Die Fahrerlaubnis der Klasse AM berechtigt zum Führen von

leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).

Die Fahrerlaubnis der Klasse AM wird unbefristet erteilt. FeV § 23 (1)

 


     

   

Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt zum Führen von

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen A1, A2 und A) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird. FeV § 6 (1)

Fahrzeuge der Klasse AM und L. FeV § 6 (3) 

Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird unbefristet erteilt. FeV § 23 (1)

 

 

Die Fahrerlaubnis der Klasse BE berechtigt zum Führen von

Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg nicht übersteigt. FeV § 6 (1)

Die Fahrerlaubnis der Klasse BE wird unbefristet erteilt. FeV § 23 (1)

  


      

      

Die Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt zum Führen von

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. FeV § 6 (1)

Die Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen. FeV § 6 (4)  

Die Fahrerlaubnis der Klasse C1 wird längstens für fünf Jahre erteilt. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. FeV § 23 (1)

 

  

Die Fahrerlaubnis der Klasse C1E berechtigt zum Führen von

Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt. Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt. FeV § 6 (1)

Fahrzeuge der Klasse BE. FeV § 6 (3)

Außerdem berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist. FeV § 6 (3)

Die Fahrerlaubnis der Klasse C1E berechtigt im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen. FeV § 6 (4) 

Die Fahrerlaubnis der Klasse C1E wird längstens für fünf Jahre erteilt. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. FeV § 23 (1)

 

     

Die Fahrerlaubnis der Klasse C berechtigt zum Führen von

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. FeV § 6 (1)

Fahrzeuge der Klasse C1. FeV § 6 (3)

Die Fahrerlaubnis der Klasse C berechtigt im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen. FeV § 6 (4)   

Die Fahrerlaubnis der Klasse C wird längstens für fünf Jahre erteilt. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. FeV § 23 (1)

 

    

Die Fahrerlaubnis der Klasse CE berechtigt zum Führen von

Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. FeV § 6 (1)

Außerdem berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist. FeV § 6 (3) 6.

Die Fahrerlaubnis der Klasse CE berechtigt im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen. FeV § 6 (4) 

Die Fahrerlaubnis der Klasse CE wird längstens für fünf Jahre erteilt. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. FeV § 23 (1)

 


     

    

Die Fahrerlaubnis der Klasse D1 berechtigt zum Führen von

Kraftfahrzeuge ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. FeV § 6 (1)  

Die Fahrerlaubnis der Klasse D1 wird längstens für fünf Jahre erteilt. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. FeV § 23 (1)

 

  

Die Fahrerlaubnis der Klasse D1E berechtigt zum Führen von

Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. FeV § 6 (1)

Fahrzeuge der Klasse BE. FeV § 6 (3)

Die Fahrerlaubnis der Klasse D1E wird längstens für fünf Jahre erteilt. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. FeV § 23 (1)

 

   

Die Fahrerlaubnis der Klasse D berechtigt zum Führen von

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A) die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. FeV § 6 (1)

Fahrzeuge der Klasse D1. FeV § 6 (3)

Die Fahrerlaubnis der Klasse D wird längstens für fünf Jahre erteilt. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. FeV § 23 (1)

 

  

Die Fahrerlaubnis der Klasse DE berechtigt zum Führen von

Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. FeV § 6 (1)  

Fahrzeuge der Klassen D1E und BE. FeV § 6 (3) 

Die Fahrerlaubnis der Klasse DE wird längstens für fünf Jahre erteilt. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. FeV § 23 (1)

 


      

     

Die Fahrerlaubnis der Klasse L berechtigt zum Führen von

Zugmaschinen die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. FeV § 6 (1)

Die Fahrerlaubnis der Klasse L wird unbefristet erteilt. FeV § 23 (1)

 

  

Die Fahrerlaubnis der Klasse T berechtigt zum Führen von

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). FeV § 6 (1)

Fahrzeuge der Klasse AM und L. FeV § 6 (3)

Die Fahrerlaubnis der Klasse L wird unbefristet erteilt. FeV § 23 (1)

Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. FeV § 6 (2)

 


        


       

Welche Führerscheinklasse braucht man für dieses Fahrzeug?

Der Ellenator ist ein Personenkraftwagen, der als dreirädriges Kraftfahrzeug der EG-Fahrzeugklasse L5e eingestuft wurde. Die Motorleisstung wurde auf 15 kW (20 PS) gedrosselt und er darf von Jugendlichen ab 16 Jahren mit der Fahrerlaubnis Klasse A1 gefahren werden. Die Höchstgeschwindigkeit liegt bei ca. 90 km/h.  


      

Welchen Führerschein braucht man für das Quad?

Die Fahrerlaubnis Klasse B berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg. FeV § 6

Kraftfahrzeug: nicht dauerhaft spurgeführtes Landfahrzeug (also auch Quads), das durch Maschinenkraft bewegt wird. FZV § 2 1.

 
         

Ab wann darf man das "Auto" fahren??

Das Mindestalter für die Erteilung der Klasse AM beträgt 15 Jahre. Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat. FeV § 10 (1) 


       

Motorrad fahren ist wie Auto fahren, nur mit zwei Rädern. Bei einem Motorrad mit Beiwagen sind es drei Räder.

Fahrschüler und Philosoph.

  

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