Entzug der Fahrerlaubnis
Allgemeines
Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. FeV § 46 (1)
Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. StVG § 3 (2)
Ab 8 Punkte
(Entzug der Fahrerlaubnis)
Ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen. StVG § 4 (5)
Ist die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. StVG § 4 (10)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. StVG § 4 (6)
Alkohol
Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist. StGB § 316 (1)
Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht. StGB § 316 (2)
Anordnung einer Fahrprobe durch die Fahrerlaubnisbehörde
Hiermit wird Ihnen die Beibringung eines Gutachtens von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer (Fahrprobe) mit einem Fahrschulfahrzeug zur Beurteilung Ihrer praktischen Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen angeordnet, um die Zweifel an Ihrer Fahrtauglichkeit auszuräumen.
Für den Fall, dass Sie die Fahrprobe nicht oder nicht innerhalb der Ihnen gesetzten Frist durchführen, ist die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, auf Ihre Nichteignung zu schließen und Ihnen die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zu entziehen. Fahrerlaubnisbehörde
Setzen Sie sich umgehend mit einer Fahrschule in Verbindung und besprechen Sie die Einzelheiten mit dem zuständigen Fahrlehrer, der sich dann um alles weitere kümmert. jh
Besonderes Seminar (Alkohol und Drogen)
Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder den §§ 24a, 24c des Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Aufbauseminar zuzuweisen. FeV § 36 (1)
Das besondere Aufbauseminar muss nicht am Wohnort des Betroffenen gemacht werden. jh
Fahreignungsseminar für Kraftfahrer mit Punkten
Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. StVG § 4 (7)
Fahrerlaubnisprüfung
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. FeV § 20 (2)
Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU)
Bestehen Zweifel an der Eignung des Antragstellers, kann die Fahrerlaubnisbehörde auch jederzeit eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. FeV § 20 (3)
Die MPU muss nicht am Wohnort des Betroffenen gemacht werden. jh
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. StVG § 4 (10)
Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der zuständigen Behörde (Hauptwohnsitz) schriftlich zu stellen. Das persönliche Erscheinen des Antragstellers ist erforderlich. FeV § 21 (1)
Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. Eine erneute theoretische und praktische Ausbildung ist nicht erforderlich. FeV § 20 (1)
Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. StVG § 4 (3)
Nichtteilnahme am Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF)
Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe einer vollziehbaren Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. StVG § 2a (3)
Wurde die Fahrerlaubnis entzogen, weil der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nicht an einem Aufbauseminar teilgenommen hat, darf eine neue Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. StVG § 2a (5)
Probezeit für Fahranfänger
Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht. Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. StVG § 24
Punkte
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. StVG § 4 (2)
Seinen aktuellen Punktestand kann man jederzeit kostenlos unter "KBA.de" erfragen. jh
Straftat
Straftaten (drei Punkte) mit Entzug der Fahrerlaubnis, verjähren nach zehn Jahren. StVG § 29 (1) 3.
Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden. Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird. OWiG § 21
StVG § 24a
Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. StVG § 24a (1)
Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. StVG § 24a (2)
StVG § 24c
Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht. StVG § 24c (1)
Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht. StVG § 24c (2)
StGB § 315c
Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. StGB § 315c (1)
StGB § 316
Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist. StGB § 31 (1)
Bestraft wird auch, wer die Tat fahrlässig begeht. StGB § 316 (2)
StVG § 323a
Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist. StGB § 323a (1)
Tateinheit
Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt. OWiG § 19 (1)
Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden. OWiG § 19 (2)
Vollrausch
Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist. StGB § 323a (1)
Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist. StGB § 323a (2)
Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. StGB § 323a (2)
Widerspruch und Anfechtungsklage
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 (8 Punkte) haben keine aufschiebende Wirkung. StVG § 4 (9)
Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. FeV § 46 (4)
FAQ - Fragen und Antworten
Muss man die MPU an seinem Wohnort machen?
Die MPU muss nicht am Wohnort des Betroffenen gemacht werden. jh
Wie oft kann man das Punkteabbauseminar machen um Punkte abzubauen?
Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. StVG § 4 (7)
Muss man das Fahreignungsseminar an seinem Wohnort machen?
Das Fahreignungsseminar für Kraftfahrer mit Punkten in Flensburg muss nicht am Wohnort des Betroffenen gemacht werden.
Ab wann gilt die 5 Jahresfrist für den Punkteabbau?
Für die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich. StVG § 4 (7)
Sprüche
Es ampelt.
Sandra nach der fünften roten Ampel.
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