Geschwindigkeit

    

Allgemeines

Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.

Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. StVO § 3 (1)

 


    

Beginn der Autobahn (Zeichen 330.1)

Ab dem Zeichen 330.1 (Beginn der Autobahn) gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen. StVO (Anlage 3) 

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen außerhalb geschlossener Ortschaften für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. StVO § 3 (3)

 


     

Ende der Autobahn (Zeichen 330.2)

Ab diesem Zeichen 330.2 (Ende der Autobahn) gelten die Regeln für den Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen außerhalb geschlossener Ortschaften für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. StVO § 3 (3)

 


      

Abstand

Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. StVO § 4 (1)

 


    

Autobahn-Richtgeschwindigkeit 130 km/h

Den Führern von Personenkraftwagen sowie anderen Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t wird empfohlen, auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen auf Autobahnen (Zeichen 330) nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-Richtgeschwindigkeit).

Das gilt nicht,
soweit nach der StVO oder nach deren Zeichen Höchstgeschwindigkeiten (Zeichen 274) bestehen. Autobahn-Richtgeschwindigkeit-V  

 


    

Beginn einer Tempo 30-Zone (Zeichen 274.1)

Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.  

Mit dem Zeichen können in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen auch Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet sein. StVO (Anlage 2)

 


          

Bei Nässe (Zeichen 1053-35)

Seit der Entscheidung des BGH vom 20.12 1997 ist von "Nässe" im Sinne des Zusatzzeichens (1053-35) auszugehen, wenn die gesamte Fahrbahn mit einem Wasserfilm überzogen ist. Es reicht nicht aus, wenn die Fahrbahn nur feucht ist oder in den Spurrillen Wasser steht. BGH Az: 4 StR 560/77

 


     

Fahrradstraße (Zeichen 244.1)

In einer Fahrradstraße (Zeichen 244.1) gilt für den Fahrverkehr eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. StVO (Anlage 2) 23 

Das Zusatzzeichen (1010-72) erlaubt die Benutzung durch Krafträder auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder, Mofas, Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge.

Ende einer Fahrradstraße (Zeichen 244.2)

 


     

Fahrradzone (Zeichen 244.3)

Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradzonen (Zeichen 244.3) nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein.

Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. StVO (Anlage 2) 24.1   

 


     

Fußgängerzone (Zeichen 242.1)

Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone (Zeichen 242.1) nicht benutzen. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahrverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend. StVO (Anlage 2) 21

Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. StVO (Anlage 2) zu Zeichen 239    

 


     

Haltestelle + Bus + Warnblinkanlage = Schrittgeschwindigkeit

An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist.

Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. StVO § 20 (4)     

 


    

Nebel, Schneefall, Regen

Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. StVO § 3 (1)

Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. StVO § 17 (3)

 


    

Ortschaft (Beginn) Zeichen 310

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310) für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h. StVO § 3 (3)

 


     

Ortschaft (Ende) Zeichen 311

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 311) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h.

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben. StVO § 3 (3) 

 


      

Radarfalle mit 3 Streifen

Eine Radarfalle (Säule) mit drei dunklen Streifen blitzt in eine Richtung. jh

 


     

Radarfalle mit 4 Streifen

Eine Radarfalle (Säule) mit vier dunklen Streifen blitzt in beide Richtungen. jh

 


      

Schneeketten (Zeichen 268)

Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße nur mit Schneeketten befahren. StVO (Anlage 2) 42

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten (Zeichen 268) auch unter günstigsten Umständen 50 km/h. StVO § 3 (4)

 


     

Verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325.1)

Wer ein Fahrzeug führt, muß in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) mit Schrittgeschwindigkeit fahren. StVO (Anlage 3) 12  

Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs. (Zeichen 325.2)

 


       

Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit (Zeichen 275)

Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht langsamer als mit der angegebenen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten. Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benutzen.

Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Mindestgeschwindigkeit angeordnet ist. StVO (Anlage 2) 52 

Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit (Zeichen 279)

 


      

Werktags (Zeichen 1042-30)

Der Samstag ist laut Oberlandesgericht Hamm auch heute noch im allgemeinen Sprachgebrauch ein "Werktag". OLG Hamm AZ: 2 Ss OWI 127/01 vom 7.3.2001

Zeitliche Beschränkung (werktags 7 - 21 Uhr)

 


       

Zulässige Höchst­geschwindigkeit (Zeichen 274)

Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit (Zeichen 274) fahren. StVO (Anlage 2) 49 

Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Zeichen 278)
Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen (Zeichen 282)

 

   

Höchstgeschwindigkeit überschritten

   

Pkw und Motorrad


26 bis 30 km/h
(Innerhalb geschlossener Ortschaft)
180 € Bußgeld   1 Punkt   A-Verstoß   Kein Fahrverbot / Fahrverbot

26 bis 30 km/h (Außerhalb geschlossener Ortschaft)  
150 € Bußgeld   1 Punkt   A-Verstoß   Kein Fahrverbot / Fahrverbot    

Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. BKatV § 4 (2)


     

???


       

Für wen genau gilt die Geschwindkeitsbegrenzung?

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. StVO (Zeichen 1010-51)

 
       

Radarfalle sofort gefunden?

Wenn ja: Herzlichen Glückwunsch.
Wenn nicht: Brille Fielmann.

Dieser Sehtest wurde nicht von Fielmann gesponsert.  jh

Lieber Herr Henke,
wir haben sehr geschmunzelt. Vielen Dank für ihren lustigen Sehtest. Die Radarfalle haben wir selbstverständlich alle entdeckt. Schließlich tragen wir alle eine Brille von Fielmann.
Herzliche Grüße
Ihr Fielmann Presseteam


      

Sprüche

   

Das ist eine Reinlegungsfrage!

Antwort eines Fahrschülers auf die Frage: Wie schnell darf man innerhalb der Ortschaft fahren?

  

Verkehrsfuchs.de / 2024